Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 13 vom 28.3.2003 Seite 155 bis 172

Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
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Verordnung zur Änderung der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

2010

Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vom 9. März 2003

Aufgrund des § 77 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird verordnet:

Artikel 1

Die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) vom 12. August 1997 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GV. NRW. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel werden die Wörter "durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50) wie folgt ersetzt: "durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Ergänzung angefügt:

„7. Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „gemäß § 240 AO“ das Wort „oder“ gestrichen und an seiner Stelle ein Komma eingefügt.

b) In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in Verbindung mit § 240 AO“ die Wörter „oder § 18 GebG NRW“ eingefügt.

c) § 2 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

b) In § 4 Abs. 1 wird nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.“

c) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Pfändungsvergütung“ durch das Wort „Pfändungsverfügung“ ersetzt.

d) § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Abs. 1c) und d) des Gesetzes abgewendet, so ist

a) die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde, oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem dieser sich bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat,

b) die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, oder wenn die Pfändung, nachdem der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist, dadurch abgewendet wird, dass ihm eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

b) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Abs. 1 wird die Paragrafenbezeichnung „§ 44 Abs. 2 Satz 2“ durch die Paragrafenbezeichnung „§ 44 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.

b) In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

c) In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.“

b) In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Gebühr“ ersetzt.

8. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In § 7a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ersatzvornahme“ durch die Wörter „dem Verwaltungszwang“ ersetzt.

b) In § 7a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 6 bis 9“ durch die Wörter „Sätze 6 bis 10“ ersetzt.

c) § 7a Abs. 1 wird unter den laufenden Nummern wie folgt ergänzt:

„13

Sicherstellung einer Sache

5 bis 250

14

Verwahrung einer sichergestellten Sache

5 bis 150"

15

Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a des Gesetzes)

Gebühr: 75 Euro
Erfordert die Räumung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.“

d) Der bisherige § 7a Abs. 2 wird aufgehoben.

e) Der bisherige § 7a Abs. 3 wird neuer § 7a Abs. 2.

f) Der bisherige § 7a Abs. 4 wird neuer § 7a Abs. 3.

9. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b eingefügt:

㤠7b
Gebühr für die Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung

(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) Die Gebühr beträgt 30 Euro.

(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

§ 10 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.“

b) In § 11 Abs. 2 Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Ergänzung angefügt:

„9. Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden.“

c) Nach § 11 Abs. 3 wird folgender neuer § 11 Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig.Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.“

d) Der bisherige § 11 Abs. 4 wird neuer § 11 Abs. 5.

13. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:

㤠11a
Wegegeld

(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt

1. bis zu 10 Kilometer

2, 50 EUR

2. mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer

5, 00 EUR

3. mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer

7, 50 EUR

4. von mehr als 30 Kilometer

10, 00 EUR.

(2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrags zurückgelegte Wegstrecke erhoben.

(3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrags erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.

(4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.

(5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. März 2003

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n n

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 169