Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 16 vom 11.4.2003 Seite 199 bis 202

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW)
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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung NRW)

7831

Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung NRW)

Vom 9. April 2003

Aufgrund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 26, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), und in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW) in der Fassung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660) wird wegen Gefahr im Verzuge verordnet:

Abschnitt I:
Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 1

Wer Enten oder Gänse als Haustiere hält, hat dieses unverzüglich der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 2

Treten in einem Hausgeflügelbestand Verluste von mehr als 2 vom Hundert des Bestandes innerhalb von 24 Stunden auf, so ist die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, dieses der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und unverzüglich eine Untersuchung nach deren näherer Weisung auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durchführen zu lassen.

§ 3

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit überregionalem Publikumsverkehr ist verboten. Die Kreisordnungsbehörde kann im Einzelfall die Durchführung derartiger Veranstaltungen genehmigen und von zusätzlichen Auflagen abhängig machen.

Abschnitt II:
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 4

(1) In den Kreisen Kleve, Viersen, Heinsberg, Aachen und in den Städten Mönchengladbach und Aachen sind zum Schutz vor einer Verbreitung des Virus der klassischen Geflügelpest als Haustiere gehaltene Hühner einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten und Gänse (Hausgeflügel) bis zum 9. Mai 2003 in geschlossenen Ställen zu halten. Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken, insbesondere durch eine überstehende dichte Abdeckung nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.

(2) Die Kreisordnungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere nachgewiesen sind.

(3) Wer Hausgeflügel hält, hat den Gesundheitszustand seiner Tiere täglich zu kontrollieren und das Ergebnis der Gesundheitskontrolle täglich zu dokumentieren. Dabei ist insbesondere zu achten auf

1. die Wasser- und Futteraufnahme der Tiere,

2. Erscheinungen, die auf eine Erkrankung der Atemwege hinweisen,

3. Durchfallerscheinungen.

Die Dokumentation nach Satz 1 ist der Kreisordnungsbehörde auf Verlangen zugänglich zu machen.

Abschnitt III:
Ordnungswidrigkeiten; In-Kraft-Treten

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Verluste des Hausgeflügelbestandes nicht unverzüglich anzeigt,

2. entgegen § 2 die dort vorgeschriebene Untersuchung nicht unverzüglich durchführen lässt,

3. einer Auflage zuwiderhandelt, mit der eine Zulassung nach § 3 versehen ist,

4. entgegen § 4 Abs. 1 Hausgeflügel hält,

5. einer Auflage zuwiderhandelt, mit der eine Zulassung nach § 4 Abs. 2 versehen ist,

6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1die tägliche Kontrolle des Gesundheitszustandes nicht durchführt,

7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 die Dokumentation der Gesundheitskontrolle auf Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zugänglich macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9.April 2003

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2003 S. 201