Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 18 vom 28.4.2003 Seite 223 bis 232

Verordnung über die Studienvorbereitung und die Prüfungen am Studienkolleg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-SK)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung über die Studienvorbereitung und die Prüfungen am Studienkolleg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-SK)

223

Verordnung
über die Studienvorbereitung
und die Prüfungen am Studienkolleg
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 26b SchVG - APO-SK)

Vom 8. April 2003

Aufgrund der §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 26b des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), und aufgrund der §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Ziel der Studienvorbereitung

§ 2

Dauer und Gliederung der Studienvorbereitung

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

§ 4

Zuweisung und Aufnahme

§ 5

Information und Beratung

§ 6

Aufnahmeprüfung

§ 7

Wechsel des Studienkollegs oder des Schwerpunktkurses

§ 8

Schwerpunktkurse

§ 9

Verlauf der Studienvorbereitung

§ 10

Leistungsbewertung

2. Abschnitt
Feststellungsprüfung

§ 11

Zweck der Prüfung

§ 12

Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

§ 13

Prüfungsanforderungen

§ 14

Erkrankung, Versäumnis

§ 15

Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 17

Fachprüfungsausschüsse

§ 18

Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

§ 19

Wahl der Prüfungsfächer und vorzeitige Feststellungsprüfung

§ 20

Vornote, Zulassung

§ 21

Fächer der schriftlichen Prüfung

§ 22

Aufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 23

Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 24

Fächer der mündlichen Prüfung

§ 25

Aufgaben und Verfahren bei der mündlichen Prüfung

§ 26

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 27

Zeugnisse, Bescheinigungen

§ 28

Wiederholung

§ 29

Niederschriften

§ 30

Prüfung ohne vorherigen Besuch eines Studienkollegs

3. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

§ 31

Allgemeines

§ 32

Verfahren

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33

Widerspruch, Akteneinsicht

§ 34

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 35

In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich, Ziel der Studienvorbereitung

(1) Diese Verordnung gilt für die Studienkollegs an Universitäten und an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Studienkollegs vermitteln Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, deren ausländische Zeugnisse den Zugang zu einer deutschen Hochschule nicht unmittelbar ermöglichen, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind. Die Studienberechtigung wird nach einer Feststellungsprüfung zuerkannt.

(3) Inhalte und Formen der Lehrveranstaltungen berücksichtigen den kulturellen Hintergrund, die Vorkenntnisse, die Lebenserfahrungen und das Alter der Studierenden.

§ 2
Dauer und Gliederung
der Studienvorbereitung

(1) Die Studienvorbereitung dauert in der Regel ein Jahr (zwei Semester), mindestens ein halbes Jahr (ein Semester) und höchstens zwei Jahre (vier Semester). Wer innerhalb der Zweijahresfrist (Höchstverweildauer) nicht mit der Teilnahme an der Feststellungsprüfung begonnen hat, muss das Studienkolleg verlassen.

(2) Die Leitung des Studienkollegs kann die Dauer des Besuchs des Studienkollegs verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere bei längerem Versäumnis von Lehrveranstaltungen infolge nicht von der oder dem Studierenden zu vertretender Umstände. Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann ferner um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Die Studienvorbereitung findet entsprechend dem gewählten Studiengang in Schwerpunktkursen statt. Die Schwerpunktkurse sind in Pflichtfächer und Zusatzfächer gegliedert.

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) In ein Studienkolleg werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft aufgenommen. Der Zugang richtet sich nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen teilnehmen können.

(2) Mit Zustimmung der Bezirksregierung können im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten in ein Studienkolleg auch Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die aufgrund von Vereinbarungen nordrhein-westfälischer Hochschulen mit Hochschulen im Ausland oder Regierungsstellen im Ausland in Nordrhein-Westfalen studieren wollen, die Voraussetzungen des Absatzes 1 aber nicht erfüllen. Die Bezirksregierung kann die Aufnahme weiterer Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Gruppen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern genehmigen, die die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Studienberechtigung bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf nordrhein-westfälische Hochschulen beschränkt.

(3) Das Studienkolleg kann in Ausnahmefällen Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren ausländisches Zeugnis den Zugang zu einer Hochschule bereits unmittelbar ermöglicht, zum Besuch des Studienkollegs oder einzelner Lehrveranstaltungen zulassen.

§ 4
Zuweisung und Aufnahme

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf weist die Studienbewerberinnen und Studienbewerber unter Berücksichtigung ihres Ortswunsches im Rahmen der Aufnahmekapazitäten und Schwerpunktkurse einem Studienkolleg zu.

(2) Aufgenommen werden kann, wer die Aufnahmeprüfung gemäß § 6 bestanden hat. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

(3) Nicht aufgenommen werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die bereits eine Aufnahmeprüfung oder eine Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg abgelegt und endgültig nicht bestanden haben.

§ 5
Information und Beratung

(1) Das Studienkolleg informiert die Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Schwerpunktkurse, die zugeordneten Studienbereiche und Studienfächer, die Leistungs- und Prüfungsanforderungen sowie über ihre Rechte und Pflichten. Es berät sie bei der Wahl des Schwerpunktkurses im Hinblick auf den angestrebten Studiengang. Während der Studienvorbereitung informiert es sie über ihren Leistungsstand.

(2) Das Studienkolleg informiert diejenigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs Prüfungen ablegen wollen, über die Prüfungsanforderungen, die zugeordneten Studienbereiche und Studienfächer sowie die Art und den Umfang der für eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung notwendigen Vorbereitung.

§ 6
Aufnahmeprüfung

(1) Zur Feststellung der für eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache legen Studienbewerberinnen und Studienbewerber eine schriftliche Aufnahmeprüfung ab.

(2) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Kenntnisse der deutschen Sprache für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nicht ausreichen oder die die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben, kann das Studienkolleg die Teilnahme an vorbereitenden Kursen zur Verbesserung der Deutschkenntnisse oder an geeigneten Lehrveranstaltungen der Hochschule anbieten. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, melden sich hierzu beim Studienkolleg verbindlich an. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Von der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist befreit, wer den „Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse beim Zugang ausländischer Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen zum Studium an deutschen Hochschulen“ der Kultusministerkonferenz führt.

(4) Die Aufnahmeprüfung kann zweimal, jeweils zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin und nur im Ganzen wiederholt werden.

§ 7
Wechsel des Studienkollegs
oder des Schwerpunktkurses

(1) Der Wechsel des Studienkollegs oder des Schwerpunktkurses ist nur im ersten Semester und in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(2) Über den Wechsel des Schwerpunktkurses entscheidet die Leitung des Studienkollegs. Über den Wechsel des Studienkollegs entscheiden die Leitungen der beteiligten Studienkollegs im Einvernehmen.

(3) Über den Wechsel von einem Studienkolleg eines anderen Landes entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf im Einvernehmen mit der Leitung des aufnehmenden Studienkollegs.

(4) Ein Wechsel begründet keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Höchstverweildauer.

§ 8
Schwerpunktkurse

(1) Die Schwerpunktkurse, Fächer der Lehrveranstaltungen, Prüfungsfächer und die Zahl der Wochenstunden sowie die Studiengänge, für die die Schwerpunktkurse qualifizieren, sind in der Anlage festgelegt.

(2) Die Lehrveranstaltungen können durch zusätzliche Bildungsangebote ergänzt und unterstützt werden.

(3) Im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der Hochschule können die Lehrveranstaltungen im Studienkolleg und im Fachstudium aufeinander abgestimmt und gemeinsam genutzt werden:

1. Die Leitung des Studienkollegs kann Studierende zum Besuch ausgewählter Einführungsveranstaltungen des Studiengangs freistellen.

2. In einzelnen Fächern können geforderte Lernleistungen - insbesondere im zweiten Semester - durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Grundstudiums und damit zugleich einzelne Studienleistungen des Grundstudiums erbracht und hierfür Scheine erworben werden.

3. In den Klausuren des Grundstudiums erbrachte Studienleistungen können als Prüfungsleistungen des betreffenden Faches im Rahmen der Feststellungsprüfung gewertet werden (§ 19 Abs. 2).

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind auf die Rechtsfolgen des § 26a Abs. 6 Satz 2 SchVG hinzuweisen.

§ 9
Verlauf der Studienvorbereitung

(1) Die Studienvorbereitung ist auf zwei Semester im Umfang von mindestens 36 Wochen angelegt. Die Leitung des Studienkollegs regelt die Aufteilung der Unterrichtswochen auf die Semester.

(2) Mit der Aufnahme in den Schwerpunktkurs des Studienkollegs treten die Studierenden in das erste Semester ein. Sie setzen die Studienvorbereitung im zweiten Semester fort, wenn aufgrund ihrer Leistungen im ersten Semester eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester zu erwarten ist. Die Entscheidung treffen die Lehrkräfte der oder des Studierenden als Kurskonferenz. Eine erfolgreiche Mitarbeit ist in der Regel möglich, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend oder mit Ausnahme des Faches Deutsch in nur einem Fach nicht ausreichend sind.

(3) Wer die Voraussetzungen zum Eintritt in das zweite Semester nicht erfüllt, wiederholt das erste Semester. Wer danach die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat, muss das Studienkolleg verlassen.

(4) Studierende treten bei Aufnahme in das Studienkolleg auf Antrag unmittelbar in das zweite Semester ein, wenn das Studienkolleg durch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie bereits die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für eine erfolgreiche Mitarbeit im zweiten Semester erforderlich sind.

(5) Das Studienkolleg befreit Studierende auf Antrag von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einzelnen Fächern, wenn es durch eine Prüfung festgestellt hat, dass sie bereits über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 verfügen.

(6) Studierende, die in einzelnen Fächern Lehrveranstaltungen der Hochschule besuchen und Scheine erwerben, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 angerechnet werden, sind am Studienkolleg von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und der Erbringung der Leistungsnachweise in diesen Fächern befreit.

(7) Wer den Nachweis im Sinne der „Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ der Kultusministerkonferenz führt, ist von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch befreit. Die Befreiung von der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Fach Deutsch kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich Mängel in den Sprachkenntnissen zeigen.

(8) Die Studierenden können im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) mit Zustimmung der Kurskonferenz jedes Semester einmal freiwillig wiederholen, wenn das Erreichen des Ziels der Studienvorbereitung gefährdet ist.

§ 10
Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen der Studierenden werden nach folgenden Noten und Notenstufen bewertet:

sehr gut

(1,0 1,3)

eine hervorragende Leistung,

gut

(1,7 2,0 2,3)

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

befriedigend

(2,7 3,0 3,3)

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

(3,7 4,0 4,3)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

nicht ausreichend

(4,7 5,0)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zusammengefasst werden (§ 26) und sich rechnerisch andere Dezimalnoten ergeben, ist auf die jeweils nächstgelegene Notenstufe zu runden; bei der Dezimalstelle .5 ist auf die Dezimalstelle .3 zu runden. Die auf dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung auszuweisende Durchschnittsnote errechnet sich aus den Dezimalnoten; hierbei wird die Note nicht gerundet.

(3) Die Studierenden schreiben in jedem Semester in jedem Pflichtfach je zwei Klausuren. Das Studienkolleg kann weitere Klausuren in weiteren Fächern vorsehen. Die Aufgabenstellung im zweiten Semester muss auf die Anforderungen in der Feststellungsprüfung vorbereiten.

(4) Wird eine einzelne Leistung verweigert oder sind Leistungen aus von der oder dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet.

(59 Hat eine Studierende oder ein Studierender aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen Leistungsnachweise nicht erbracht, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Leitung des Studienkollegs kann die Lehrkraft den Leistungsstand der oder des Studierenden auch durch eine Prüfung feststellen.

2. Abschnitt
Feststellungsprüfung

§ 11
Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die den Schwerpunktkursen zugeordnet sind.

§ 12
Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet am Ende des zweiten Semesters statt. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) An jedem Studienkolleg findet die Feststellungsprüfung in der Regel zweimal jährlich statt.

§ 13
Prüfungsanforderungen

(1) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden das Ziel der Studienvorbereitung (§ 1 Abs. 2) erreicht haben und im Stande sind, mit Verständnis und hinreichender Selbstständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich sprachlich angemessen damit auseinanderzusetzen.

(2) Soweit es die Behinderung einer oder eines Studierenden erfordert, kann der Prüfungsausschuss Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen.

§ 14
Erkrankung, Versäumnis

(1) Wer wegen einer Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen, die nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten sind, die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Im Krankheitsfall hat die oder der Studierende unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Andere Gründe für das Versäumnis sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine nicht ausreichende Leistung gewertet.

(2) Versäumt die oder der Studierende einmal eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, so wird sie wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet; in den anderen Fällen ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

§ 15
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bedient sich eine Studierende oder ein Studierender zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht sie oder er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Unfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine nicht ausreichende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. In besonders schweren Fällen kann die oder der Studierende von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, ist gemäß Absatz 1 zu verfahren. In besonders schweren Fällen kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert die oder der Studierende durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Studierender ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, wird dieser Prüfungsteil wie eine nicht ausreichende Leistung gewertet.

§ 16
Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfungen bildet die Leitung des Studienkollegs einen Prüfungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht:

1. der Leitung des Studienkollegs oder in begründeten Fällen der ständigen Vertretung; sie nimmt den Vorsitz wahr,

2. zwei Lehrkräften des Studienkollegs.

(2) Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach dieser Verordnung, soweit nicht der Fachprüfungsausschuss (§ 17) zuständig ist.

(3) Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der Bezirksregierung kann Leitungen anderer Studienkollegs den Vorsitz übertragen oder selbst den Vorsitz übernehmen.

(4) Aus zwingenden personellen Gründen wird an Studienkollegs an Fachhochschulen neben der oder dem Vorsitzenden nur eine Lehrkraft bestellt.

§ 17
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Aus zwingenden personellen Gründen wird an Studienkollegs an Fachhochschulen neben der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses nur die Fachprüferin oder der Fachprüfer bestellt. § 29 bleibt unberührt.

(4) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst den Vorsitz übernimmt, führt eine Lehrkraft des Studienkollegs den Vorsitz.

(5) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Studierende oder den Studierenden unterrichtet hat.

(6) Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der Bezirksregierung kann den Vorsitz übernehmen.

§ 18
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 16 und 17 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Fall der Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die Bezirksregierung. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(4) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte des Studienkollegs, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Lehrkräften anderer Studienkollegs und Lehrpersonal der Hochschule, der das Studienkolleg angegliedert ist, die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,

2. Beauftragte der Bezirksregierung,

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschule.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der oder des Studierenden weitere Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen, die jedoch an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die gemäß Absatz 4 Teilnahmeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

§ 19
Wahl der Prüfungsfächer
und vorzeitige Feststellungsprüfung

(1) Soweit die Wahl der Prüfungsfächer den Studierenden obliegt, teilen sie der Leitung des Studienkollegs spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung schriftlich die gewählten Prüfungsfächer mit.

(2) Studierende, denen in einzelnen Fächern die an der Hochschule geschriebenen Klausuren gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 angerechnet werden, sind auf Antrag von der Teilnahme an der Feststellungsprüfung in diesen Fächern befreit, soweit die Klausuren mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sind.

(3) Die Leitung des Studienkollegs lässt Studierende auf Antrag vorzeitig zur Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen Fächern zu, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

(4) Zur vorzeitigen Feststellungsprüfung im Ganzen werden Studierende zugelassen, wenn die bisherigen Leistungen in keinem Fach schlechter als befriedigend und im Durchschnitt gut sind, in einzelnen Fächern, wenn die bisherigen Leistungen in diesen Fächern mindestens gut sind.

§ 20
Vornote, Zulassung

(1) Vor Beginn der Prüfung setzt die Fachlehrkraft für jede Studierende und jeden Studierenden in dem von ihr oder ihm unterrichteten Fach die Vornote fest. Die Vornote beruht auf den Leistungen während des Semesters vor der Prüfung.

(2) Den Studierenden werden vor Beginn der Prüfung alle Vornoten mitgeteilt.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender wird nur dann nicht zur Prüfung zugelassen, wenn der Prüfungsausschuss vorher mit den Lehrkräften beraten hat und davon überzeugt ist, dass die oder der Studierende die Prüfung nicht bestehen kann.

§ 21
Fächer der schriftlichen Prüfung

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage. Von den Studierenden ist im Fach Deutsch und in zwei weiteren Fächern des Schwerpunktkurses je eine schriftliche Arbeit anzufertigen. § 9 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert im Fach Deutsch drei bis vier Zeitstunden, in allen anderen Prüfungsfächern drei Zeitstunden.

(3) Für Experimente, praktische Arbeiten und Gestaltungsaufgaben kann der Prüfungsaus-schuss die Arbeitszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängern.

§ 22
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben müssen den Prüfungsanforderungen (§ 13) entsprechen. Sie müssen aus den Lehrveranstaltungen erwachsen, eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein.

(2) Für jedes Prüfungsfach legt die Fachprüferin oder der Fachprüfer der Leitung des Studienkollegs einen Aufgabenvorschlag vor. Diese genehmigt den Aufgabenvorschlag, wenn er mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmt. Sie übermittelt der Bezirksregierung alle Aufgaben zur Kenntnis. Die Bezirksregierung kann sich die Genehmigung der Aufgaben vorbehalten.

§ 23
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note und einem Notenwert gemäß § 10 Abs. 1 bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der Leitung des Studienkollegs beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

(4) Mit der Zweitkorrektur gemäß Absatz 2 und in den Fällen des Absatzes 3 kann die Bezirksregierung Lehrkräfte anderer Studienkollegs beauftragen.

§ 24
Fächer der mündlichen Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle im Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer sein.

(2) Eine mündliche Prüfung findet statt,

a) wenn in einem schriftlichen Fach die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung voneinander abweichen und die Prüfung zur Festsetzung der Endnote erforderlich ist,

b) auf Wunsch der oder des Studierenden; ein Rücktritt ist nur bis zu einem Tag vor der Prüfung möglich.

§ 25
Aufgaben und Verfahren
bei der mündlichen Prüfung

(1) Der Fachprüfungsausschuss legt den Studierenden schriftlich die Aufgabe der Prüfung vor. § 22 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vorbereitungszeit für die Studierenden beträgt in der Regel 30 Minuten, für die mündliche Prüfung 20 Minuten.

(3) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an die Studierende oder den Studierenden zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.

(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note und einen Notenwert gemäß § 10 Abs. 1 fest.

§ 26
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) In Fächern, in denen nicht geprüft wird, ist die Vornote gleichzeitig die Endnote. Wird in einem Fach schriftlich geprüft, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und in den Fällen des § 24 Abs. 2 der mündlichen Prüfung. Wird in einem Fach nur mündlich geprüft, ergibt sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der mündlichen Prüfung. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der festgesetzten Endnoten.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Prüfungsergebnisse fest und gibt sie den Studierenden bekannt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die oder der Studierende in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Bei nicht ausreichenden Leistungen in einem Fach kann die oder der Studierende an einer Nachprüfung teilnehmen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend.

§ 27
Zeugnisse, Bescheinigungen

(1) Wer die Prüfung am Studienkolleg an einer Universität bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule berechtigt. Wer die Prüfung am Studienkolleg an einer Fachhochschule bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auf die Studiengänge, die dem besuchten Schwerpunktkurs zugeordnet sind.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder das Studienkolleg verlassen muss, erhält eine Bescheinigung.

(3) Eine entsprechend der Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber, für den Unterricht an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der jeweils geltenden Fassung) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte und bestandene Feststellungsprüfung wird anerkannt.

§ 28
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und in der Regel zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Auf eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden wurden, kann auf Antrag verzichtet werden.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die Bezirksregierung kann auf Antrag der oder des Studierenden eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(4) Wird die nach dem ersten Semester abgelegte Feststellungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann einmal und nur im Ganzen wiederholt werden. Die im ersten Freiversuch erzielten Noten werden unwirksam.

§ 29
Niederschriften

(1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen.

(2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn in Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.

(3) Die Niederschrift über eine mündliche Prüfung muss die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 30
Prüfung
ohne vorherigen Besuch
eines Studienkollegs

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1 Abs. 2, die ohne vorherigen Besuch eines Studienkollegs die Feststellungsprüfung ablegen wollen, melden sich verbindlich dazu bei der Bezirksregierung Düsseldorf an. Der Meldung sind die Nachweise über Art und Umfang der über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktkurses beizufügen.

(2) Nicht zugelassen werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber,

a) die bereits in der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben,

b) die den Nachweis über Art und Umfang der Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend führen oder deren nachgewiesene Vorbereitung sie nicht in die Lage versetzt, an der Prüfung mit Aussicht auf Erfolg teilzunehmen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf. Sie weist zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung dem Studienkolleg ihrer Wahl zu, sofern dort der gewählte Schwerpunktkurs angeboten wird.

3. Abschnitt
Ergänzungsprüfung

§ 31
Allgemeines

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist verbindlich. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber legen bei der Meldung zur Ergänzungsprüfung das Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung und den Nachweis über eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Studienkollegs.

§ 32
Verfahren

(1) Die Ergänzungsprüfung findet im Rahmen der Feststellungsprüfung zu denselben Terminen wie die Feststellungsprüfung statt. Die Ergänzungsprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung nach den Vorschriften des 2. Abschnitts dieser Verordnung. Sie erstreckt sich auf die Fächer des Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen werden angerechnet.

(2) Die Endnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung. In die Berechnung der Durchschnittsnote der Ergänzungsprüfung gehen in Fächern, die in der Ergänzungsprüfung nicht geprüft wurden, die Noten aus der Feststellungsprüfung ein.

(3) Zum Studium berechtigt das Zeugnis der Ergänzungsprüfung nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Feststellungsprüfung.

(4) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal und in der Regel zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 33
Widerspruch, Akteneinsicht

(1) Gegen Entscheidungen des Studienkollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Studienkolleg Widerspruch eingelegt werden. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender erhält auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Studienkolleg zu stellen.

§ 34
Änderung von Rechtsvorschriften

Die Allgemeine Schulordnung (ASchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2002 (GV. NRW. S. 314, ber. S. 444) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) In Bildungsgängen mit erwachsenen berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern sowie bei Studierenden an Studienkollegs sind deren Vorkenntnisse, Lebenserfahrung und Alter bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen.“

§ 35
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für ausländische Studierende der Studienkollegs an wissenschaftlichen Hochschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-StK-WissHG) vom 18. September 1989 (GV. NRW. S. 518),

2. die Vorläufige Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studierender mit Zeugnissen der Bewertungsgruppe II und III für die Aufnahme des Studiums an Fachhochschulen (RdErl. des Kultusministeriums vom 31. 8. 1973 - BASS 13 - 73 Nr. 9).

(3) Für diejenigen Studierenden, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits in der Studienvorbereitung befinden oder zur Studienvorbereitung oder zur Prüfung zugelassen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

Düsseldorf, den 8. April 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 224