Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 27.1.2003 Seite 23 bis 34

Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Fortführung bestandskräftig genehmigter Abgrabungen des GEP 86
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Genehmigung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Fortführung bestandskräftig genehmigter Abgrabungen des GEP 86

Genehmigung der
10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
Fortführung bestandskräftig genehmigter Abgrabungen des GEP 86

Vom 22. Oktober 2002

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2002 die Aufstellung der 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) zur Fortführung bestandskräftig genehmigter Abgrabungen, die im GEP 86 dargestellt waren, beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 22. Oktober 2002 - IV.2 - 30.15.02.11 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 10. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden des Bezirks zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 8. Januar 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2003 S. 32