Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 27.1.2003 Seite 23 bis 34
Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU
Genehmigung der
11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU
Vom 1. Oktober 2002
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2002 die Aufstellung der 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf beschlossen (Darstellung von Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) sowie von Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) im Rahmen der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 1. Oktober 2002 - IV.2- 30.15.02.12- gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 11. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreisen und Gemeinden des Bezirks zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 8. Januar 2003
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2003 S. 31