Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 27.1.2003 Seite 23 bis 34

Satzung zur Änderung der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens vom 19. Mai 2000
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens vom 19. Mai 2000

2251

Satzung zur Änderung
der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes
in digital verbreiteten Programmen des
privaten Fernsehens vom 19. Mai 2000

Vom 13. Dezember 2002

Aufgrund Artikel 3 Abs. 5 Satz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 1. Februar 2000 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch den 6. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 7. Juni 2002 (GV. NRW. S. 178), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens vom 19. Mai 2000 (GV. NRW. S. 559 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Verweisung auf § 3 Abs. 2 RStV durch die Verweisung auf § 5 Abs. 4 JMStV ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 3 Abs. 2 RStV durch die Verweisung auf § 5 Abs. 4 JMStV ersetzt.

3. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

4. Im § 8 Abs. 2 wird das Datum "1. Januar 2003" durch das Datum "1. Januar 2004" ersetzt.

§ 2

1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 bis 3 am 1. April 2003 in Kraft.

2. Im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 2 JMStV sind die Änderungen gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 gegenstandslos.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2002

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i. V.

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

GV. NRW. 2003 S. 34