Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 4.7.2003 Seite 323 bis 336

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/2004
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2003/2004

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2003/2004

Vom 18. Juni 2003

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2003/2004 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 33 bis 36 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 324), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik steht über die in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus ein weiterer Studienplatz für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 33 VergabeVO NRW zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2003

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 325