Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 33 vom 18.7.2003 Seite 369 bis 378
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Medienversammlung gem. § 40 LMG NRW (Medienversammlungssatzung – MedVers-Satzung) |
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) zur Medienversammlung gem. § 40 LMG NRW (Medienversammlungssatzung – MedVers-Satzung)
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Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
zur Medienversammlung gem. § 40 LMG NRW
(Medienversammlungssatzung – MedVers-Satzung)
Vom 5. Juni 2003
Aufgrund § 40 Satz 2 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), beschließt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz
Das LMG NRW führt als neues Instrument des Diskurses über die Medien die Medienversammlung ein. Diese Satzung dient dem Zweck, die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.
§ 2
Medienversammlung
(1) Die Medienversammlung findet in der Regel ein Mal im Jahr statt. Sie kann an jährlich wechselnden Orten durchgeführt werden.
(2) Gegenstand der Medienversammlung sind aktuelle Themen, die aus Sicht der Beteiligten, insbesondere der Nutzerinnen und Nutzer, für den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung sind.
(3) Die Auswahl der Themen erfolgt durch die LfM auf der Grundlage der an sie durch die Beteiligten im Sinne des § 40 LMG NRW herangetragenen Anregungen. Hierzu macht die LfM in geeigneter Form bekannt, dass eine Medienversammlung stattfinden soll und dass Themenvorschläge an die LfM gerichtet werden können. Die Bekanntmachung soll mindestens zwei Monate vor dem Tag der Medienversammlung erfolgen und den geplanten Termin und Ort beinhalten. Zur Gewährleistung einer möglichst sachgerechten und nutzbringenden Diskussion kann die LfM die Anzahl der zu behandelnden Themen beschränken.
§ 3
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) Die Medienversammlung setzt sich aus Teilnehmerinnen und Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:
- Mediennutzerinnen und -nutzern
- Aktiv in der Medienbranche Tätigen
- Medienwissenschaftlerinnen und Medienwissenschaftlern
- Medienpolitikerinnen und Medienpolitikern
- Medienjournalistinnen und Medienjournalisten.
(2) Teilnehmen kann, wer von der LfM schriftlich zur Medienversammlung eingeladen worden ist. Die Einladungen sollen spätestens einen Monat vor der Medienversammlung erfolgen. Sie sollen neben dem Zeitpunkt und dem Ort auch das Thema oder die Themen für die Diskussion beinhalten.
(3) Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt durch die LfM aus dem Kreis der Vorgeschlagenen. Vorschlagsberechtigt sind Einzelpersonen sowie Organisationen und Gruppen, die den in § 40 LMG NRW genannten Bereichen zuzuordnen sind. Im Interesse einer sachgerechten Behandlung des Themas oder der Themen der Medienversammlung kann die LfM auch selbst Vorschläge machen.
(4) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 3 Abs. 1 werden für die Teilnahme an der Medienversammlung Reisekosten oder sonstige Aufwendungen nicht erstattet.
§ 4
Durchführung der Medienversammlung
(1) Die Leitung der Medienversammlung obliegt der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Medienkommission der LfM. Diese/Dieser eröffnet, leitet und schließt die Medienversammlung. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung werden diese Aufgaben durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahrgenommen.
(2) Die Medienversammlung ist grundsätzlich auf die geladenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschränkt. Die bzw. der Vorsitzende der Medienkommission kann die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. Die Medienversammlung kann auch zeitgleich im Internet übertragen werden. Mit der Einladung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmer hiermit einverstanden sind.
§ 5
Ergebnisse der Medienversammlung
Die Ergebnisse der Veranstaltung werden in geeigneter Form dokumentiert und in die Beratungen der Medienkommission eingebracht.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juni 2003
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Dr. Norbert S c h n e i d e r
GV. NRW. 2003 S. 377