Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 23.7.2003 Seite 409 bis 418
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
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Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes
Vom 8. Juli 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Polizeigesetzes und
des Ordnungsbehördengesetzes
205
Artikel I
Änderung des Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 15 wird eingefügt:
„§ 15a Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel“.
b) Nach § 15a wird eingefügt:
„§ 15b Datenerhebung zur Eigensicherung“.
c) Bei § 33 werden die Wörter „der Dateibeschreibung“ durch die Wörter „des Verfahrensverzeichnisses“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Betroffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a) In § 8 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „260,“ das Wort „261,“ eingefügt; das Wort „302a“ wird durch das Wort „291“, das Wort „330a“ wird durch das Wort „330“ ersetzt.
b) In § 8 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d)“ ersetzt.
c) § 8 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,“.
d) In § 8 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort „§ 47a“ durch das Wort „§ 92a“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In § 9 Abs. 3 Satz 2 werden das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ und die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
c) In § 9 Abs. 5 Satz 2 werden an beiden Stellen die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
d) In § 9 Abs. 6 werden die Wörter „beim Betroffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen Person“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ein Betroffener“ durch die Wörter „eine betroffene Person“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „§ 250 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
b) In § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Innenministers“ durch die Wörter „des Innenministeriums“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.
c) In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „§die betroffene Person“, das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“, das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“, das Wort „er“! durch das Wort „sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
d) In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffenen“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
e) In § 12 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
7. In § 13 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ und das Wort „"er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
9. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 24 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
10. § 15a erhält folgende Fassung:
„§ 15a
Datenerhebung durch den
offenen Einsatz optisch-technischer Mittel
(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.
(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Nach Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.
(5) § 15a tritt fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.“
11. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
„§ 15b
Datenerhebung zur Eigensicherung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optisch-technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. § 24 Abs. 6 und 7 bleibt unberührt.“
12. In § 16 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Satz 5 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 5 und 6.
c) § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wenn das technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Abs. 7 sowie § 32 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.“
d) In § 17 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Satz 5 wird gestrichen; die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 5 und 6.
c) § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wenn das technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Abs. 7 sowie § 32 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.“
d) In § 18 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
15. In § 19 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Berechtigten dessen“ durch die Wörter „der berechtigten Person deren“ ersetzt.
b) In § 20 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
17. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
b) In § 21 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In § 24 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) Nach § 24 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
19. In § 25 Abs. 2 werden an beiden Stellen die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
20. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ ersetzt; die Wörter „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ werden gestrichen.
21. In § 28 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich des Grundgesetzes“ gestrichen und die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In § 29 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 29 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten einer unbestimmten Anzahl von Personen, die bestimmte, auf Verursacher einer Gefahr im Sinne des § 4 vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung). Der Datenabgleich soll den Ausschluss von Personen bezwecken; er kann auch der Ermittlung eines Verdachts gegen Personen als mögliche Verursacher einer Gefahr sowie der Feststellung gefahrenverstärkender Eigenschaften dieser Personen dienen. Die Polizei kann zur Ergänzung unvollständig übermittelter Daten die erforderlichen Datenerhebungen auch bei anderen Stellen durchführen und die übermittelten Datenträger zur Ermöglichung des maschinellen Abgleichs technisch aufbereiten.“
b) In § 31 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 32 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Dateibeschreibung“ durch die Wörter „des Verfahrensverzeichnisses“ ersetzt.
b) In § 33 Abs. 2 werden das Wort „der“ durch das Wort „dem“ und das Wort „Dateibeschreibung“ durch das Wort „Verfahrensverzeichnis“ ersetzt.
c) In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Eine Dateibeschreibung“ durch die Wörter „Ein Verfahrensverzeichnis“ ersetzt.
d) In § 33 Abs. 4 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) § 34 wird § 34 Abs. 1.
b) Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.“
27. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In § 44 Abs. 2 werden die Wörter „Dem Betroffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 44 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „eines Berechtigten“ durch die Wörter „eine berechtigte Person“ ersetzt.
29. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In § 45 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „einen Berechtigten“ durch die Wörter „eine berechtigte Person“ ersetzt.
b) In § 45 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „der Berechtigte“ durch die Wörter „die berechtigte Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
c) § 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.“
30. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In § 46 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „denjenigen“ durch die Wörter „diejenige Person“ und das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b) § 46 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.“
c) In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ein Berechtigter“ durch die Wörter „eine berechtigte Person“ ersetzt.
31. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.“
32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 52 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c) In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
d) In § 52 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In § 53 Abs. 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In § 53 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c) In § 53 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
d) Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten, so kann von der Beitreibung abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde.“
34. In § 54 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 904 bis 910“ durch die Wörter „§§ 901, 904 bis 910“ ersetzt.
35. In § 55 Abs. 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
36. In § 56 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Dem Betroffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
37. In § 68 werden die Wörter „Der Innenminister“ durch die Wörter „Das Innenministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungsermächtigung
Das Innenministerium wird ermächtigt, das Polizeigesetz unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
2060
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870), wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) § 24 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„§ 24 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5,“.
b) § 24 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
„§ 34 mit Ausnahme von Absatz 2, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, §§ 36 bis 46.“
Artikel 4
Evaluierung
Die Regelungen der §§ 31 und 34 Abs. 2 PolG NRW sind erstmals vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die Landesregierung unter Beteiligung des zuständigen Landtags-Ausschusses zu evaluieren.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2003 S. 410