Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 6.8.2003 Seite 427 bis 436

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs
Berufsschule an Berufskollegs

Vom 15. Juli 2003

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchstabe c) des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage gemäß § 1 der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 23. Juni 2000 (GV. NRW. S. 554, ber. S. 639), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Asphaltbauer“ erhalten die Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung: „Asphaltbauer/Asphaltbauerin“.

2. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Biologielaborant/Biologielaborantin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „auslaufend“.

3. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Biologielaborant/Biologielaborantin“ werden folgende Regelungen eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Biologielaborant/Biologielaborantin“

Spalte „Schule“: „Hellweg-Berufskolleg Unna“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“

Spalte „Bemerkungen“: „--„

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Bodenleger/Bodenlegerin“

Spalte „Schule“: „Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“

Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

4. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Dachdecker“ erhalten die Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung: „Dachdecker/Dachdeckerin“.

5. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ (Karl-Schiller Berufskolleg der Stadt Dortmund) werden in der Spalte „Schulbezirk“ die Wörter „Regierungsbezirk Arnsberg“ durch die Wörter „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“ ersetzt.

6. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“ werden folgende Regelungen eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg West der Stadt Essen“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold; aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf: Essen; Regierungsbezirk Köln“

Spalte „Bemerkungen“: „--„

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik“

Spalte "Schule": "Hellweg-Berufskolleg Unna"

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirk Arnsberg ohne Kreise Siegen-Wittgenstein, Olpe; Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf, Münster“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

7. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Galvaniseur/Galvaniseurin; Galvaniseur und Metallschleifer/Galvaniseurin und Metallschleiferin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

8. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „--“.

9. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe des Glaserhandwerks“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

10. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Glastechnische Berufe der Glasindustrie“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

11. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Gürtler/Gürtlerin“ wird aufgehoben. Gleichzeitig wird an dieser Stelle folgende neue Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Hotelkaufmann/Hotelkauffrau“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Meschede des Hochsauerlandkreises“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“

Spalte „Bemerkungen“: „ab drittem Ausbildungsjahr“.

12. Vor der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kälteanlagebauer/Kälteanlagenbauerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Kälteanlagebauer/Kälteanlagenbauerin

Spalte „Schule“: „Bertolt-Brecht-Berufskolleg Duisburg“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirk Düsseldorf; aus dem Regierungsbezirk Köln: Köln, Leverkusen, Kreis Heinsberg“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

13. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kälteanlagebauer/Kälteanlagenbauerin“ (Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen) erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung: „Land Nordrhein-Westfalen (auslaufend für: Regierungsbezirk Düsseldorf; aus dem Regierungsbezirk Köln: Köln, Leverkusen, Kreis Heinsberg)“.

14. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Kürschner/Kürschnerin; Pelzwerker/Pelzwerkerin“ wird aufgehoben.

15. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Metallbildner/Metallbildnerin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

16. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädiemechanikerin und Bandagistin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“.

17. Vor der Regelung zum Ausbildungsberuf „Parkettleger/Parkettlegerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin“

Spalte „Schule“: „Fritz-Henßler-Berufskolleg Dortmund“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“

Spalte „Bemerkungen“: „--“

18. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „Fachklasse gemäß Anmerkung1)“.

19. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Textilmustergestalter/Textilmustergestalterin“ wird aufgehoben.

20. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Uhrmacher/Uhrmacherin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung: „--“.

21. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung: „Regierungsbezirke Detmold, Münster“.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Juli 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 430