Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 38 vom 8.8.2003 Seite 437 bis 456

Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B)
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Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B)

203010

Ordnung
des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung
für Lehrämter an Schulen
(OVP-B)

Vom 24. Juli 2003

Aufgrund der §§ 3 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 20 Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 1

Ziel der Verordnung

§ 2

Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 3

Ausbildungsbehörde, Dienstort

§ 4

Zulassung

§ 5

Vorbereitungsdienst, Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 7

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8

Ausbildung im Vorbereitungsdienst

§ 9

Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Schulen

§ 10

Ausbildung an Studienseminaren

§ 11

Ausbildung an Schulen

§ 12

Planungs- und Entwicklungsgespräch

§ 13

Abschlussbeurteilungen

Zweiter Teil
Erwerb mehrerer Lehrämter

§ 14

Erwerb mehrerer Lehrämter

Dritter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 15

Zweck und Verfahren der Prüfung

§ 16

Besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft und im Unterrichtsfach des didaktischen Grundlagenstudiums

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

§ 17

Schwerbehinderung

§ 18

Verwaltungsvorschriften, Ministerium

§ 19

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel der Verordnung

Diese Verordnung regelt den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und über eine berufspraktische Tätigkeit verfügen. Der Vorbereitungsdienst führt über eine Zweite Staatsprüfung zur Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2
Voraussetzung für die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann zugelassen werden, wer

1. die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt oder eine Prüfung bestanden hat, die als Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt anerkannt worden ist, und

2. nach Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nachweisen kann und

3. in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt ist oder zum Zeitpunkt der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in den Schuldienst eingestellt werden soll und

4. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist.

(2) Die Zulassung soll nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

§ 3
Ausbildungsbehörde, Dienstort

Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Bewerberinnen und Bewerber den Studienseminaren zu. Dienstort ist die Schule.

§ 4
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Schule liegt, an der die Einstellung erfolgte oder erfolgen soll. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen

1. für den Zulassungstermin zum Beginn des Schulhalbjahres spätestens bis zum 15. Dezember des Vorjahres und

2. für den Zulassungstermin zum Beginn des Schuljahres spätestens bis zum 15. Juli

vorliegen.

Dies gilt nicht für diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die zwischen den genannten Terminen und den jeweils folgenden Zulassungsterminen ein Einstellungsangebot erhalten. Diese haben den Antrag unverzüglich nach dem Einstellungsangebot zu stellen.

(2) Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

§ 5
Vorbereitungsdienst,
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Grundlage des Vorbereitungsdienstes ist ein Arbeitsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Angestelltenverhältnis. Der Vorbereitungsdienst erfolgt daneben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für dessen Absolvierung die Lehrerinnen und Lehrer sieben Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung erhalten.

(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus dem Vorbereitungsdienst im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(4) Erfüllt eine Lehrerin oder ein Lehrer die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, so kann sie oder er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.

(5) Das dem Vorbereitungsdienst zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden, wobei der Umfang der Unterrichtstätigkeit an der Schule mindestens die Hälfte der Unterrichtsverpflichtung von in Vollzeit beschäftigten Lehrkräften betragen muss. Die Ausbildung am Studienseminar in Teilzeitform ist nicht möglich.

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst baut auf einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf. Er ist so anzulegen, dass Lehrerinnen und Lehrer in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozess ihre berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen, erwerben. Im Verlauf des Vorbereitungsdienstes entwickeln sie die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen Handlungsfeldern. Der Vorbereitungsdienst vermittelt insbesondere die Fähigkeit,

1. didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

2. selbstständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

3. dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

4. sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

5. die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbstständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie nach den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Von Amts wegen sind Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen. Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Arbeitsverhältnis dies zulässt oder es verlängert wird.

(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen und festzulegen, zu welchen Zeitpunkten die Beurteilungen nach § 13 abzugeben sind. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.

§ 8
Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung findet in zwei Fächern der Ersten Staatsprüfung statt. Ausgenommen hiervon sind Erste Staatsprüfungen, die lediglich in einem Fach abgelegt werden konnten. An die Stelle eines der beiden Fächer der Ersten Staatsprüfung kann nach Wahl der Lehrerin oder des Lehrers das Fach einer Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung treten.

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung
an Studienseminaren und Schulen

(1) Im Rahmen der in § 6 festgelegten Ausbildungsaufgaben von Studienseminar und Schule gestalten die Lehrerinnen und Lehrer ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

(3) Die Leitungen von Studienseminar und Schule verantworten die schulpraktische Ausbildung im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen gemeinsam. Sie erfüllen die daraus erwachsenden Aufgaben in engem Zusammenwirken auf der Grundlage von organisatorischen Absprachen im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Dabei werden sie von der Bezirksregierung unterstützt.

§ 10
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Die Studienseminare legen auf der Grundlage des Ausbildungsauftrages sowie im Rahmen geltender Ausbildungsvorschriften die besonderen Ziele und Schwerpunkte der Ausbildungsarbeit in einem Studienseminarprogramm fest. Sie nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Auf der Grundlage des Studienseminarprogramms überprüfen die Studienseminare in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Studienseminar und den Schulen sind möglich.

(3) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

§ 11
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung umfasst Unterricht und Hospitation. Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Hauptseminarleiterinnen und Hauptseminarleiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter besuchen die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht. Diese Unterrichtsbesuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung. Die Zahl der Besuche richtet sich nach den Erfordernissen der Ausbildung. Die Besuche sind auch Grundlage für die Langzeitbeobachtung gemäß § 13.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt bei der Unterrichtsverteilung die Notwendigkeit der Ausbildung in mehreren Jahrgangsstufen der Schulform.

§ 12
Planungs- und
Entwicklungsgespräch

(1) Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt die Lehrerin oder der Lehrer mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer oder seiner Wahl von Schule und Seminar ein Planungs- und Entwicklungsgespräch.

(2) Das Planungs- und Entwicklungsgespräch soll sich auf die Entwicklung von Qualifikationen und den erreichten Ausbildungsstand beziehen und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Studienseminar aufzeigen.

§ 13
Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehrerin oder des Lehrers umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehrerinnen und Lehrern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen der Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Zweiter Teil
Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen

§ 14
Erwerb mehrerer
Lehramtsbefähigungen

Lehrerinnen und Lehrer, die vor Antritt des Vorbereitungsdienstes oder während des Vorbereitungsdienstes eine Erste Staatsprüfung in einem weiteren Lehramt erwerben oder denen eine weitere Erste Staatsprüfung anerkannt wurde, absolvieren den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, das der Schulform entspricht, in der sie in den Schuldienst eingestellt wurden oder werden. Sie erwerben nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt die Lehramtsbefähigung für beide Lehrämter.

Dritter Teil
Zweite Staatsprüfung

§ 15
Zweck und Verfahren der Prüfung

In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Lehrerin oder der Lehrer das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die Bestimmungen der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der jeweils geltenden Fassung zur Zweiten Staatsprüfung gelten entsprechend.

§ 16
Besondere Prüfung
in Erziehungswissenschaft und im Unterrichtsfach
des didaktischen Grundlagenstudiums

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien und das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch nicht durch Prüfungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in gesonderten Prüfungen. Diese müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres abgeschlossen sein.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen oder unteren Schulaufsichtsbehörden oder Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Hauptseminarleiterin oder ein weiterer Hauptseminarleiter.

(3) Die Prüfung besteht jeweils aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium und zum didaktischen Grundlagenstudium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Noten für die Prüfungen bleiben im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie sind dem Prüfling nach der jeweiligen Prüfung bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt entsprechende Bescheinigungen aus.

(4) Erreicht der Prüfling in den Prüfungen nicht jeweils mindestens die Note "ausreichend" (4,0) oder wird die jeweilige Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling vom Verfahren der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

§ 17
Schwerbehinderung

(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, können Schwerbehinderten auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.

(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.

§ 18
Verwaltungsvorschriften,
Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Bestimmungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt zum 15. September 2003 in Kraft. Sie tritt zum 15. September 2008 außer Kraft.

(2) Lehrerinnen und Lehrer, die sich zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens noch in der Ausbildung befinden, beenden die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 24. Juli 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 438