Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 13.8.2003 Seite 457 bis 466

Genehmigung der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Genehmigung der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln

Genehmigung
der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln

Vom 25. Juni 2003

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 4. April 2003 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln beschlossen (Umsetzung der FFH-Richtlinie).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 25. Juni 2003 - V.2 - 30.16.04.03 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), der kreisfreien Stadt Köln, dem Erftkreis, dem Oberbergischen Kreis und dem Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den Städten Bergisch Gladbach, Brühl, Erftstadt, Frechen, Overath, Pulheim, Radevormwald, Rösrath, Wermelskirchen und der Gemeinde Marienheide zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 30. Juli 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2003 S. 463