Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 30.9.2003 Seite 569 bis 576
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
20300
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ernennung,
Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten
und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 9. September 2003
Aufgrund des Artikels 58 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108), des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242) sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2
1. für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, für die Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologen sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,
2. für die Leiter und deren Vertreter von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Studienseminaren
auf ihm nachgeordnete Stellen zu übertragen.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,
2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für sonstige Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,
3. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,
auf die Hochschulen zu übertragen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel II
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. September 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2003 S.
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