Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 46 vom 24.10.2003 Seite 599 bis 608

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen im Bereich der Justiz
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen im Bereich der Justiz

203011

Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über die Ausbildung und Prüfung
für Laufbahnen im Bereich der Justiz

Vom 12. September 2003

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Amtsanwaltsdienst

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1997 (GV. NRW. S. 204), wird wie folgt geändert:

1
§ 9 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.“

1.2
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besteht ein gemeinsamer Lehrgang für Bedienstete aus mehreren Ländern, so berichtet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz dem Justizministerium jährlich so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor Beginn des Lehrgangs, welche Lehrkräfte bei der Durchführung des Lehrgangs auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das Justizministerium genehmigt den beabsichtigten Lehrkräfteeinsatz nach Anhörung der Landesjustizverwaltungen der an dem Lehrgang beteiligten Bundesländer, soweit gegen ihn keine Bedenken bestehen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

1.3
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Lehrgangsleiter“ durch die Wörter „der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft“ ersetzt.

2
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Leiter des Lehrgangs“ durch die Wörter „die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den Gerichtsvollzieherdienst

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1985 (GV. NRW. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2001 (GV. NRW. S. 795) wird wie folgt geändert:

1
§ 12 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.“

1.2
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Lehrkräfte sind aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Beamtinnen oder Beamte der Finanzverwaltung sowie Personen aus Handel und Wirtschaft als Lehrkräfte herangezogen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

1.3
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Lehrgangsleiter“ durch die Wörter „der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft“ ersetzt.

2
In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Leiter des Lehrgangs“ durch die Wörter „die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

3
§ 20 wird wie folgt geändert:

3.1
In Absatz 2 werden

3.1.1
in Satz 1 die Wörter „der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau“ durch die Wörter „des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ersetzt;

3.1.2
in Satz 3 die Wörter „den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln“ durch die Wörter „die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz“ ersetzt.

3.2
In Absatz 4 werden die Wörter „Leitung oder eine“ durch die Wörter „Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte“ ersetzt.

3.3
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Leitung des Gerichtsvollzieherlehrgangs II“ durch die Wörter „Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren Justizdienst

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2000 (GV. NRW. S. 44) wird wie folgt geändert:

1
§ 10 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Unterricht und die Übungen sind wöchentlich mindestens durchschnittlich sechs Stunden zu verwenden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht und die Übungen landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt werden. Sie können ferner mit Genehmigung des Justizministeriums vereinbaren, dass der Unterricht und die Übungen abweichend von Satz 1 in Blockform durchgeführt werden.“

1.2
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung; sie bestellt die Unterrichtsleitung sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den Begleitunterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. § 8 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“

1.3
Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

„Das Justizministerium kann die Durchführung des Begleitunterrichts und der Übungen dem Ausbildungszentrum der Justiz übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht und die Übungen stattfinden und inwieweit dies in Blockform geschieht; Absatz 4 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz in diesem Fall die weiteren Einzelheiten der Unterrichtsgestaltung und -durchführung und verteilt die Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums.“

2
§ 11 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachlehrgänge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang I soll den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Im Fachlehrgang II werden die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.“

2.2
In Absatz 2 wird folgender neuer Satz vorangestellt:

„Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

2.3
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Lehrgangsleitung“ durch die Wörter „Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft“ ersetzt.

3
§ 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu beurteilen

a) am Ende des ersten und des dritten bis fünften Ausbildungsabschnitts (§ 7a) und c)) durch die Leitung der Beschäftigungsbehörde,

b) am Ende des zweiten und des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 b) und d)) durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,

c) am Ende des Begleitunterrichts (§ 10) nach dem ersten sowie nach dem dritten bis fünften Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Abs. 6 durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.“

4
§ 17 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

4.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Leitung der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

4.3
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „dem Ausbildungszentrum der Justiz“ ersetzt.

4.4
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Leitung der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

5
§ 29 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 2 Ziffer 1 werden die Wörter „zentral in der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

5.2
In Absatz 3 werden die Wörter „zentral in der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „durch das Ausbildungszentrum
der Justiz“ ersetzt.

6
§ 30 wird wie folgt geändert:

6.1
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

6.2
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Lehrgangsleitung“ durch die Wörter „Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.

7
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Die praktische Einweisung ist durch planmäßigen Unterricht zu ergänzen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.“

Artikel 4

Änderung
der Ausbildungsordnung
für den Justizwachtmeisterdienst

Die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2001 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:

1
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die praktische Ausbildung wird durch einen Lehrgang ergänzt, der dem Anwärter die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln soll. Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

2
In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „dem Lehrgangsleiter“ durch die Wörter „der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft“ ersetzt.

3
In § 10 Abs. 1 werden die Angaben
"der Lehrgangsleiter (§ 8 Abs. 1 Satz 4)" durch die Angaben "die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (§ 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4)" ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Verordnung
über den prüfungserleichterten Aufstieg
in den gehobenen Justizdienst

Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2000 (GV. NRW. S. 608), wird wie folgt geändert:

1
§ 2 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 Ziffer 2 wird wie folgt gefasst:

„einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang“.

1.2
In Absatz 3 werden die Wörter „zentral in der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „durch das Ausbildungszentrum der Justiz“ ersetzt.

2
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.“

2.2
In Absatz 3 werden

2.2.1
in Satz 2 die Wörter „dem Lehrgangsleiter“ durch die Wörter „der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft“,

2.2.2
in Satz 3 die Wörter „in der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „durch das Ausbildungszentrum der Justiz“ ersetzt.

3
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Anschluss an den Einführungslehrgang wird die praktische Einweisung durch planmäßigen Unterricht ergänzt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.“

4
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.1
In Satz 1 werden die Wörter „der Justizausbildungsstätte Brakel“ durch die Wörter „des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

4.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beauftragung der Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz.“

Artikel 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. September 2003

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2003 S. 600