Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2004 (TSK-BeitragsVO 2004) |
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2004 (TSK-BeitragsVO 2004)
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Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2004 (TSK-BeitragsVO 2004)
Vom 1. Oktober 2003
Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:
§ 1
Beiträge
(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2004 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:
1. Pferde |
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Beiträge in Beständen mit |
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2. Rinder |
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Beiträge in Beständen mit |
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3. Schweine |
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Beiträge in Beständen mit |
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4. Schafe |
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Beiträge in Beständen mit |
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5. Ziegen |
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Beiträge in Beständen mit |
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6. Geflügel |
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a) Hühner |
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b) Gänse, Enten, Truthühner |
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7. Bienen |
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Beiträge in Beständen mit |
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(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden.
§ 2
Beitragsbonus
(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
(2) Beiträge unter 5,00 € werden nicht erhoben.
(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 10 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem
geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den
Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und
direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben,
die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der
Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt
ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden
oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder
Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr
eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt
höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte
Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere
auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt
haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die
Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis
zum 31. Januar 2004 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet
abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die
Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen;
hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt
mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage
einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der
Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der
Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit
für das Beitragsjahr 2004 sind bis zum 1. Dezember 2003 bei diesen Stellen
einzureichen.
(4) Bei Rindern wird für Bestände
mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für
Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der
folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2004 wird beim
zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien
des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer
Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die
Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und
- die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen
Impfungen werden tatsächlich durchführt und
- den weiteren Verpflichtungen aus
den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres wird nachgekommen.
b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im
Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über
die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß
Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer
Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die
Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20. Januar 1998, S. 1474)
begleitet sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die
Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt.
Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn
Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die
Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss bis
zum 31. Januar 2004 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet
abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die
Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(5) Das Beitragsjahr ist das
Kalenderjahr 2004.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO
2003 vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 649), geändert durch Verordnung vom 8.
Mai 2003 (GV. NRW. S. 249), außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für
Beitragsforderungen aus dem Jahr 2003 anzuwenden.
Düsseldorf, den 1. Oktober 2003
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2003 S. 691