Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 52 vom 27.11.2003 Seite 695 bis 708

Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
über die Gewährung einer Sonderzahlung
und über die Bezüge der Staatssekretäre
und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 20. November 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

20320

Artikel I

Gesetz über die Gewährung
einer Sonderzahlung
an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Sonderzahlungsgesetz – NRW – SZG-NRW)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. Richterinnen und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten

1. am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und

3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

(2) Als Dienstverhältnis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt auch das Dienstverhältnis einer/eines teilzeitbeschäftigten Berechtigten (§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(3) Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.

(4) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Oktober beginnende Wartezeit wird angerechnet:

1. die Zeit, für die der/dem Berechtigten Versorgungsbezüge im Sinne des § 3 Abs. 2 zugestanden haben,

2. die Zeit, während der der Berechtigte den Wehrdienst oder Zivildienst abgeleistet oder einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes hat.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch als erfüllt, wenn

1. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,

2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden Jahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft ausscheidet,

3. eine Berechtigte/ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres mit Versorgungsbezügen ausscheidet.

(6) Ist die Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
für Versorgungsempfänger

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Berechtigten ist, dass

1. ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.

(3) Ist die Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 4
Ausschlusstatbestände

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder § 86 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes, durch Gnadenerweis, in Folge Disziplinarentscheidung oder Versorgung aufgrund einer Entscheidung im Dienstordnungsverfahren nach früherem Recht erhalten, wird die Sonderzahlung nicht gewährt.

(2) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

§ 5
Zusammensetzung der Sonderzahlung

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

§ 6
Grundbetrag für Beamte und Richter

(1) Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 in Höhe von 84,29 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen berechnet und gewährt, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht zustehen. Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Vomhundertsätze der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes

1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,

2. Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 und nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,

3. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C, soweit sie nach § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgelten,

4. Sondergrundgehälter, Zuschüsse und Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.

In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat.

(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume zusammengezählt und in diesem Falle der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in denen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet wird, wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt. Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(4) Erhält die/der Berechtigte eine laufende oder einmalige Sonderzahlung oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung nach diesem Gesetz entsprechend.

§ 7
Grundbetrag für Versorgungsempfänger

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes). Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt in den Jahren 2003, 2004 und 2005 der Grundbetrag 84,29 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt im Jahr 2003 der Grundbetrag 70 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 47 vom Hundert. In den Jahren 2004 und 2005 werden der Vomhundertsatz von 70 auf 60 und der Vomhundertsatz von 47 auf 37 ermäßigt. Ab dem Jahr 2006 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, beträgt in den Jahren 2003, 2004 und 2005 der Grundbetrag 84,29 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn diese die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 6 nicht überschreitet. Überschreitet die Bemessungsgrundlage nicht die Höchstversorgung aus der Besoldungsgruppe A 8, beträgt im Jahr 2003 für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 der Grundbetrag 70 vom Hundert der Bemessungsgrundlage; in den übrigen Fällen beträgt er 47 vom Hundert. In den Jahren 2004 und 2005 werden der Vomhundertsatz von 70 auf 60 und der Vomhundertsatz von 47 auf 37 ermäßigt. Ab dem Jahr 2006 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 8
Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben dem Grundbetrag wird der/dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr/ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.

(2) Erhält die/der Berechtigte einen laufenden oder einmaligen Sonderbetrag für ein Kind oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich der Sonderbetrag für das Kind nach diesem Gesetz entsprechend.

§ 9
Stichtag

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

§ 10
Zahlungsweise

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.

1102

Artikel II

Änderung des Landesministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 638), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Sonderzuwendungen“! durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt.

20301

Artikel III

Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes

Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 wird der Satz 2 gestrichen.

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Artikel IV

Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) wird wie folgt geändert:

In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ein jährliches Urlaubsgeld sowie“ gestrichen.

20321

Artikel V

Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
an Forstinspektorenanwärterinnen
und Forstinspektorenanwärter
sowie Forstreferendarinnen
und Forstreferendare

Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektorenanwärterinnen und Forstinspektorenanwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden gestrichen:

1. In Satz 2 die Wörter „sowie ein jährliches Urlaubsgeld“,

2. der Satz 7 und

3. in Satz 8 das Semikolon und der zweite Halbsatz.

20321

Artikel VI

Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen
an Rechtsreferendare

Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 869), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 werden gestrichen:

1. in Satz 2 die Wörter „sowie ein jährliches Urlaubsgeld“,

2. der Satz 5 und

3. in Satz 7 das Semikolon und der zweite Halbsatz.

20320

Artikel VII

Gesetz
über die Bezüge der Staatssekretäre
und entsprechender Versorgungsempfänger
in den Jahren 2003 und 2004

Die Regelungen des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) in Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 5, Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 4 Nr. 2 für die Besoldungsgruppe B 11 sind entsprechend auf Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B und auf die entsprechenden Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger anzuwenden.

Artikel VIII

In-Kraft-Treten

(1) Artikel I bis VI dieses Gesetz treten am 30. November 2003 in Kraft.

(2) Artikel VII dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. November 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

Für den Innenminister
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 696