Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 57 vom 23.12.2003 Seite 765 bis 784

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW
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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW

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Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Thüringen
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit
der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk
der Steuerberater im Land NRW

Vom 16. Dezember 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Thüringen
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit
der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk
der Steuerberater im Land NRW

Artikel 1

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Versorgung der Steuerberater

Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater“.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Steuerberater“ durch die Wörter „Steuerberaterinnen, Steuerberater“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Geschäftsführer“ durch die Wörter „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer“ ersetzt.

c) In Nummer 2 wird das Wort „Steuerberater“ durch die Wörter „Steuerberaterinnen, Steuerberater“ ersetzt.

d) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Personen gemäß Nummer 1 oder 2, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Mitgliedschaft im WPV beendet wird.“

3.§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall sind die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten.“

b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke, in dem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke schriftlich widerspricht.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „der Geschäftsführer“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Präsidentin oder Präsident“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Präsident und der Vizepräsident“ durch die Wörter „!Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.

d) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.“

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen und sonstige Kosten beizutreiben.“

9. In § 14 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Versorgungswerk kann insbesondere Auskünfte zu Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen einholen.“

Artikel 2

Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Thüringen
und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit
der Steuerberater und Steuerberaterinnen
des Freistaats Thüringen
zum Versorgungswerk der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen

Dem am 13. Oktober 2003 in Erfurt und am 12. September 2003 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerberaterinnen des Freistaats Thüringen zum Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2003 S. 778