Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 58 vom 30.12.2003 Seite 785 bis 806
15. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe |
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15. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) Westfalen-Lippe
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15. Nachtrag zur Satzung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
(GUVV) Westfalen-Lippe
Vom 12. November 2003
Aufgrund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe am 12. November 2003 folgende Änderungen der Satzung des Verbandes vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in der Fassung des 14. Nachtrags zur Satzung vom 29. Oktober 2002 ( GV. NRW. S. 567) als 15. Nachtrag zur Satzung beschlossen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979, zuletzt geändert durch den 14. Nachtrag vom 29. Oktober 2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 Satz 2 Nr. 1 wird am Ende der Zeile nach dem Buchstaben e das Wort „und“ aus der Folgezeile angehängt und dafür dem weiteren Text der Folgezeile der Buchstabe „f“ vorangesetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird das zweite Klammerzitat wie folgt gefasst: „(§ 1 Abs. 5 Satz 3)“.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:
„Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.“
Die bisherigen Sätze „ 2, 3 und 4“ werden die Sätze „3, 4 und 5“.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „telefonisch oder telegrafisch“ durch „telefonisch, per Telefax oder E-Mail“ ersetzt.
5. § 27 wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch „zuständigen Ministerium“ und „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „von festgestellten Mängeln zu verständigen“ durch „auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen“ ersetzt.
Artikel II
Änderung der Beitragsordnung
Der Anhang zu § 23 der Satzung - Beitragsordnung- wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 wird in den ersten Klammertext hinter Nummer 1 eingefügt „ Buchstaben a - e“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 7 werden das Wort „Entschädigungsgruppen“ durch „Beitragsgruppen“ und der Satzungsverweistext „§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1e, 2, 4 bis 15 der Satzung“ durch „§ 2 Satz 2 Nr. 1e, 2, 4 bis 14 der Satzung“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt ergänzt:
In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Entschädigungsleistungen, bei denen die Klärung einer Zuordnung zu den einzelnen Beitragsgruppen mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar ist, bleiben bei der Zuordnung nach den Absätzen 2 bis 7 außer Betracht; die Einzelheiten werden durch Richtlinien des Vorstandes (§ 35 Abs. 2 SGB IV) geregelt.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Der Fünfzehnte Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Münster, den 12. November 2003
Rainer J o h n
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Lothar S z y c h
Vorsitzender des Vorstandes
Genehmigung
Der von der Vertreterversammlung am 12. November 2003 beschlossene 15. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Essen, den 24. November 2003
I-3211.109
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h
GV. NRW. 2003 S. 805