Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 59 vom 31.12.2003 Seite 807 bis 840

Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage4a
 

Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)

791

Verordnung über den Nationalpark Eifel
(NP-VO Eifel)

Vom 17. Dezember 2003

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck

§ 1

Erklärung zum Nationalpark

§ 2

Geltungsbereich und Zonierung

§ 3

Schutzzweck

Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen

§ 4

Nationalparkplan

§ 5

Wegeplan

§ 6

Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans

§ 7

Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung

§ 8

Maßnahmenplan

§ 9

Wildbestandsregulierung

§ 10

Naturerleben und Erholung

§ 11

Wissenschaft und Forschung

§ 12

Bildung und Öffentlichkeitsarbeit

§ 13

Nationalparkzentrum

Abschnitt III
Schutzvorschriften

§ 14

Verbote

§ 15

Betretungsrecht

§ 16

Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

§ 17

Befreiungen

Abschnitt IV
Organisation

§ 18

Nationalparkverwaltung

§ 19

Kommunaler Nationalparkausschuss

§ 20

Nationalpark-Arbeitsgruppe

§ 21

Nationalpark-Beirat

§ 22

Nationalparkort

Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt VI
Schlußvorschriften

§ 24

In-Kraft-Treten

Nationalpark Eifel

Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568) in der geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Präambel

Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend saurem Ausgangsgestein.

Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.

Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind in Übereinstimmung mit den fachlichen Zielen des Nationalparks zu berücksichtigen.

Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck

§ 1
Erklärung zum Nationalpark

(1) Die im südlichen Teil der Kreise Aachen und Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen, der Truppenübungsplatz Vogelsang mit Ausnahme des Bereichs der Burg Vogelsang, der Urftsee und der Urftarm des Obersees werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 10.700 ha.

(2) Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Eifel“.

§ 2
Geltungsbereich und Zonierung

(1) Die Lage des Nationalparks ergibt sich aus der als Anlage 1 in Verkleinerung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und der genaue Geltungsbereich aus der Abgrenzung des Nationalparks in einer Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters im Maßstab 1:10.000 und dem als Anlage 2 beigefügten Flurstücksverzeichnis.

(2) Die Nationalparkkarte und die Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks sowie das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie den Kreisen Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus.

(3) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 genannten Karte ausgewiesen sind:

Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt),

Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt).

Zone I unterteilt sich in

Zone I a:
Flächen, die ab sofort dem Prozessschutz überlassen werden können.

Zone I b:
Flächen, die nach einer Umbauphase von längstens 30 Jahren in den Prozessschutz entlassen werden können.

Zone I c:
Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre wird voraussichtlich nicht möglich sein; die Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes Ziel.

Zone II unterteilt sich in

Zone II a:
Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude; technische Funktionspflegezonen wie der Urftsee.

Zone II b:
Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im Rahmen des Nationalparkplans in Form eines Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist.

(4) In der Zone I (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün; Offenlandflächen: dunkelgrün senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b (mittelgrün) sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c (hellgrün), auf denen ein Umbau innerhalb von 30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte Entlassung in den Prozessschutz erklärtes Ziel.

(5) In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN - Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich wertvolle Offenlandflächen und kulturhistorisch wertvolle Flächen und Objekte durchzuführen.

Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.

(6) Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18) nach Durchführung des Prüfauftrages nach Absatz 3 die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest.

(7) Über eine Einbeziehung des Geländes der Burg Vogelsang in den Geltungsbereich dieser Verordnung entscheidet der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2006 mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte. In der Fläche des bebauten Bereichs um Burg Vogelsang in der Abgrenzung der im Gebietsentwicklungsplan als Bereich „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dargestellten Fläche (in der Nationalparkkarte schwarz schräg gestreift) sind nur nationalparkverträgliche Nutzungen im Rahmen der Konversion des Truppenübungsplatzes zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 48d LG).

§ 3
Schutzzweck

(1) Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.

(2) Schutzzweck ist:

1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten. In diesem Sinne dient der Nationalpark auch als Referenzfläche für die Umweltbeobachtung. Außerdem sind die Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme zu verbessern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,

2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,

3. die besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2) zu erhalten und zu pflegen.

(3) Der Nationalpark soll auch

1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes erhalten, entwickeln oder wiederherstellen,

2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis erhalten und entwickeln und dabei die Interessen des Naturschutzes und des Tourismus zusammenführen,

3. wildlebende Tierarten und wildwachsende Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen,

4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen,

soweit der Schutzzweck gemäß Absatz 2 nicht entgegensteht.

(4) Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 48c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 LG die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) der nachfolgend aufgeführten natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in den in Anlage 3 dargestellten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung:

1. Prioritäre Lebensraumtypen:

Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0),
Schlucht- und Hangmischwälder (9180),
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230),
Moorwälder (91 D0).

2. Weitere Lebensraumtypen:

Hainsimsen-Buchenwald (9110),
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170),
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),
Feuchte Hochstaudenfluren (6430),
Glatthaferwiesen (6510),
Berg-Mähwiesen (6520),
Pfeifengraswiesen (6410),
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150),
Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230),
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220),
Trockene Heidegebiete (4030),
Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150).

(In Klammern ist der FFH-Zifferncode angegeben.)

3. Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie, wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn, Groppe, Bachneunauge.

(5) Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 48c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 LG, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutzrichtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für:

Uhu,

Wespenbussard,

Schwarzmilan,

Rotmilan,

Schwarzspecht,

Grauspecht,

Mittelspecht,

Neuntöter,

Eisvogel.

(6) Weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer inkl. ihrer Ufer und hier insbesondere des Urftstausees als Brut-, Überwintrungs- und Nahrungshabitat und als wichtiger Rastplatz für störungsempfindliche Wat- und Wasservögel bei ihrem Zug über die Mittelgebirge sowie die Gewährleistung der großräumigen Wanderbewegungen des Rotwildes.

Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen

§ 4
Nationalparkplan

(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.

(2) Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem „Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen“ der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält insbesondere

- die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die entsprechenden Biotopschutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich Waldumbaumaßnahmen ,

- den Wegeplan, der das zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5),

- die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung und

- ein Konzept zur Besucherlenkung auf der Basis der naturschutzfachlichen Eckpunkte für ein touristisches Angebot „Naturerleben im Nationalpark Eifel“ (Anlage 4). Dabei werden das „Perspektivenbuch Tourismus für die Nationalparkregion Eifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel“ und der „Touristische Masterplan Nationalparkregion Eifel“ berücksichtigt.

§ 5
Wegeplan

(1) Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz genießt vorbehaltlich der Einschränkungen durch militärische Nutzungen bis zur Genehmigung des Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz.

(2) Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplans das beabsichtigte Wegenetz der Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Reit- und Radwege im Nationalpark als Teil eines Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar.

(3) Grundlage für die Erarbeitung des Wegeplans ist das bestehende Wegenetz auf der Basis der Deutschen Grundkarte.

(4) Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besucherinnen und Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerleben und die Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große von Wegen unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.

(5) Der Wegeplan hat auch die Erholungsbedürfnisse und die Aufrechterhaltung bestehender lokaler Nutzungstraditionen der im Nationalpark liegenden oder an den Nationalpark unmittelbar angrenzenden Ortschaften angemessen zu berücksichtigen

§ 6
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans

(1) Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.

(2) Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt (s. § 8 Abs. 3).

(4) Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplans gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung.

§ 7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.

(2) Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.

§ 8
Maßnahmenplan

(1) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalparkarbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.

(2) Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 62 LG berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.

(3) Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese gemäß § 6 Abs. 3 nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.

§ 9
Jagd und Wildbestandsregulierung

(1) Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden.

(2) Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.

§ 10
Naturerleben und Erholung

Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucherinnen und Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucherinnen und Besucher dienen.

§ 11
Wissenschaft und Forschung

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen werden von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder koordiniert, um insbesondere

1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebens-gemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden (z.B. allgemeines Gebietsmonitoring) und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,

2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,

3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern.

Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie.

(2) Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Auf § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 12
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten.

(2) Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks zu verwirklichen, Verständnis für ökologische Zusammenhänge und den Prozessschutz zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln. Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen.

§ 13
Nationalparkzentrum

Das Nationalparkzentrum soll im Bereich der Burg Vogelsang errichtet werden.

Abschnitt III
Schutzvorschriften

§ 14
Verbote

(1) In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In dem geschützten Gebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, Straßen, Wege, Reitwege, Loipen oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern ,

2. Warenautomaten, Verkaufswagen oder andere mobile Verkaufsstände aufzustellen oder abzustellen,

3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind,

4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen,

5. Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Grünlandbewässerung oder andere den Grundwasserflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen,

6. Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen,

7. Baumschulen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern,

8. an Felsen zu klettern, Veränderungen der Felsoberfläche einschließlich der Felsspalten, Felsbänder und -höhlen vorzunehmen, sowie Kletterbefestigungen aller Art anzubringen,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen,

11. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern,

12. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und Plätze zu betreten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren ,

13. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen,

14. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern,

15. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen oder zu erweitern,

16. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10 bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwider laufen,

17. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu beeinträchtigen,

18. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen,

19. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen,

20. an allen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben,

21. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben oder mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33 Landeswassergesetz NRW zu fahren,

22. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,

23. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden,

24. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen,

25. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,

26. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen mit Ausnahme der jährlichen Höhenfeuerwerke in Rurberg und Woffelsbach.

(3) Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt, sofern und soweit sich aus dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes ergibt.

§ 15
Betretungsrecht, Gefahren

(1) Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahrenkönnen ergeben sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben, weshalb die Nationalparkverwaltung gehalten ist, die Planung und Durchführung von Bodeneingriffen mit dem zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.

(2) Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten.

(3) Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.

§ 16
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben:

1. die maximal bis zum 31. Dezember 2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Artikel 48 ZA NTS (dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen),

2. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

3. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LJG-NRW sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder abgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 LJG-NRW,

4. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen,

5. die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Unterhaltungsplans,

6. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,

7. die von den unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen,

8. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigte Personen,

9. die fischereiliche Nutzung im Bereich des Urftarms des Obersees,

10. die Schifffahrt auf dem Obersee und die geplante Fährverbindung auf dem Urftsee,

11. die Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der gastronomischen Einrichtung auf der Urftseestaumauer,

12. Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung. Sie werden dokumentiert und angezeigt.

§ 17
Befreiungen

Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die zuständige untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt. Bezüglich einer beabsichtigten Befreiungserteilung sind der Nationalparkverwaltung und der zuständigen höheren Landschaftsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abschnitt IV
Organisation

§ 18
Nationalparkverwaltung

(1) Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Nationalparkforstamt Eifel. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) einschließlich des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmenplans (§ 8),

2. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks,

3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,

4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben (§ 11),

5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§ 12),

6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,

7. Durchführung von Maßnahmen, die von Dritten finanziert werden und dem Nationalparkplan entsprechen.

(2) Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen, zu unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Bezirksregierung Köln koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks.

§ 19
Kommunaler Nationalparkausschuss

(1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

- dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln,

- den Landräten/Landrätinnen der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen,

- den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath und

- dem Vorstandsvorsitzenden des Wasserverbandes Eifel-Rur.

Für jedes Mitglied wird ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.

(2) Der Kommunale Nationalparkausschuss hat in Grundsatzfragen - das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan einschließlich des Wegeplans und des Maßnahmenplans betreffen - und langfristigen Planungen ein Vetorecht. Soweit keine Übereinstimmung mit der Nationalpark-Arbeitsgruppe und der Nationalparkverwaltung hergestellt werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3) das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den betroffenen Ressorts nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet den kommunalen Nationalparkausschuss zweimal jährlich über alle Planungen und Maßnahmen.

§ 20
Nationalpark-Arbeitsgruppe

(1) Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie

aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin

- der Bezirksregierung Köln als höherer Landschaftsbehörde,

- der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als unteren Landschaftsbehörden,

- der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NRW (LÖBF),

- des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW (LEJ) als oberer Jagdbehörde,

- der höheren Forstbehörde,

- der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,

- der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände BUND, NABU und LNU in der Region,

- des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V.,

- des Nationalpark-Beirates (§ 21),

- der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion),

- der zuständigen Dienststelle der Bundesvermögensverwaltung,

- der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,

- des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Belgien,

- aus dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen,

- aus dem Kreis der regionalen Sportorganisationen,

- des Eifelvereins e.V.,

- aus dem Kreis der regionalen Fischereiverbände und

- der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG).

(2) Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere sachverständige Personen hinzuziehen.

(3) Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin der Nationalparkverwaltung.

§ 21
Nationalpark-Beirat

Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.

§ 22
Nationalparkort

(1) Den Gebietskörperschaften gemäß § 2 Abs. 2 wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung das Gütesiegel „Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde“ (Nationalparkort) verliehen.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen kann weiteren Gebietskörperschaften auf Antrag das Gütesiegel „Nationalparkkreis, -stadt oder -gemeinde“ (Nationalparkort) verleihen.

Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach § 71 LG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

(3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz.

VI. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2003.

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2003 S. 823