Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 73 bis 82

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG)

Vom 11. Februar 2003

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags -, der §§ 9 Abs. 3 und 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (GV. NRW. S. 91), wird wie folgt geändert:

1. Teil I wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1.2 werden folgende Nummern eingefügt:

„1.1.3 Betriebssicherheitsverordnung

1.1.4 Arbeitsstättenverordnung“.

b) Die Nummer 2.1.1 wird gestrichen.

c) Die Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 werden Nummern 2.1.1 bis 2.1.3.

d) Die Nummer 3.1.10 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„3.1.10 Aufzugsverordnung (12. GSGV)

3.1.11 Aerosolpackungsverordnung (13. GSGV)

3.1.12 Druckgeräteverordnung (14. GSGV)

3.1.13 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Abschnitt 2 und § 9 Abs.1)“.

e) Die Nummern 3.2.1 bis 3.2.6 werden gestrichen.

f) Die Nummern 3.2.7 und 3.2.8 werden Nummern 3.2.1 und 3.2.2.

2. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „MASQT Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie“ wird durch die Angabe „MWA Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

b) Die Angabe „MWMTV Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ wird durch die Angabe „MVEL Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung“ ersetzt.

3. Teil III wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1.2 werden folgende Nummern 1.1.3 und 1.1.4 eingefügt:

„Nr. 1.1.3

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung.

1. MVEL ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden.

2. Die BezReg A ist für die Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig, soweit die Personen in Anlagen und Betrieben tätig werden, die der Bergaufsicht unterliegen; im Übrigen sind die BezReg zuständig.

Nr. 1.1.4

Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Für die Zulassung von Ausnahmen für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 ist die BauB im Einvernehmen mit dem StAfA zuständig.

2. Soweit sich Unterkünfte nach § 40 a nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die OrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Erlass von Anordnungen nach § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz

- Wahrnehmung der Betretungs- und Besichtigungsbefugnis nach § 139 b Abs. 6 Gewerbeordnung

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz sowie § 147 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 6 Gewerbeordnung.“

b) Die Nummern 2 und 2.1.1 werden gestrichen.

c) Die Nummern 2.1.2 und 2.1.4 werden Nummern 2.1.1 und 2.1.3.

d) In den Nummern 2.1.3 (neu) - Ziffer 2, 4.6 - Ziffer 5, 5.1 - Ziffer 2, 6.1.1 - Ziffer 2, 8.2 - Ziffer 1, 2 und 7 sowie Nummer 8.5 - Ziffer 4 wird die Angabe „MASQT“ jeweils durch die Angabe „MWA“ ersetzt.

e) In der Nummer 3 wird in Ziffer 1 der Punkt nach dem zweiten Spiegelstrich gestrichen und folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Akkreditierung und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 5 und 7.“

f) In den Nummern 3 - Ziffer 2, 6.1.1 - Ziffer 2, 8.1 - Ziffer 1 sowie 8.2 - Ziffer 1 wird die Angabe „MWMEV“ jeweils durch die Angabe „MVEL“ ersetzt.

g) Die Nummern 3.2.1 bis 3.2.6 werden gestrichen.

h) Die Nummern 3.2.7 und 3.2.8 werden Nummern 3.2.1 und 3.2.2.

i) In der neuen Nummer 3.2.1 werden in Ziffer 1 die Spiegelstriche 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13 und 14, in der Ziffer 2 die Spiegelstriche 1 und 2 sowie die Ziffern 3 bis 5 gestrichen.

j) In der Nummer 6.1.2 wird die Angabe „LOBA“ durch die Angabe „BezReg A“ ersetzt.

k) In der Nummer 8.1 erhalten die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:

„2. Das MWA ist für die Aufsicht nach § 19 über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nummern 8.2 Ziffer 5 und 8.5 Ziffer 4 wahrnehmen, sowie über die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, die von den Heilberufskammern anerkannt worden sind, zuständig.

3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Aufsicht nach § 19 über Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind

- Aufsicht nach § 19 über die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen.“

l) Die Nummer 8.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 2 werden im zweiten Spiegelstrich nach dem Wort „Fachkundebescheinigungen“ die Wörter „sowie die Entscheidungen über Entziehung der Fachkunde bzw. die Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen“ eingefügt.

bb) In Ziffer 4 wird der dritte Spiegelstrich gestrichen.

cc) Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie die Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde und die Aberkennung von Kenntnissen bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen zuständig.“

dd) In Ziffer 6 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:

„- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, Erteilung von Fachkundebescheinigungen sowie Entscheidungen über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 30 Abs. 1 bis 3, soweit nicht die nach Ziffer 1, 2 und 5 zuständigen Stellen zuständig sind.“

ee) In Ziffer 6 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender weiterer Spiegelstrich eingefügt:

„- Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 für regelmäßige Prüfungen sowie mit § 66 Abs. 4 und 5 für Dichtheitsprüfungen.“

ff) In Ziffer 7 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.

m) Die Nummer 8.5 erhält folgende Fassung:

„Nr. 8.5

Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung.

1. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie über die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3

- Feststellung des nicht ausreichenden Schutzes von Strahlenschäden nach § 18 Abs. 4 Nr. 2

- Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 28 Abs. 3 Satz 4.

2. Das MVEL ist für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a zuständig, sofern die Bestimmung sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen.

3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist, nach § 18a Abs. 1 Satz 5, soweit nicht die nach Ziffer 5 zuständige Behörde zuständig ist

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde bzw. Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, soweit nicht die nach Ziffern 5 und 6 zuständigen Stellen zuständig sind

- Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1.

4. Das MWA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Festlegung der Prüfnachweise nach § 17a Abs. 1 Satz 2

- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 4 Satz 2.

5. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

- Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3

- Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung eine im jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung ist, nach § 18a Abs. 1 Satz 5

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde bzw. die Fortgeltung der Fachkunde mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4.

6. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3

- Erteilung der Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3

- Entscheidung über die Entziehung der Fachkunde und Kenntnisse bzw. deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3.“

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Februar 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Für den Innenminister
der Finanzminister

Jochen D i e c k m a n n

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2003 S. 74