Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 10 vom 14.5.2002 Seite 121 bis 144

Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Duisburg (Regionaler Grünzug Meiderich und ASB Hamborn
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Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Duisburg (Regionaler Grünzug Meiderich und ASB Hamborn

Genehmigung
der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Duisburg
(Regionaler Grünzug Meiderich und ASB Hamborn

Vom 29. Januar 2002

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2001 die Aufstellung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Duisburg beschlossen (Regionaler Grünzug Meiderich und Allgemeiner Siedlungsbereich Hamborn).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 29. Januar 2002 - IV.2 - 30.15.02.07 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Duisburg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 8. April 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2002 S. 128