Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 13 vom 14.6.2002 Seite 171 bis 186

Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen
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zugehörige Anlagen :
AnlageD3a
 

Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen

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Verordnung
zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen

Vom 18. Mai 2002

Aufgrund des § 19b Abs. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 26b und der §§ 8 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 9 Abs. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22), aufgrund der §§ 1 Abs. 2, 5, 6 Abs. 3, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 408), und aufgrund des § 42 des Schulordnungsgesetzes (SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW S. 61 / GS. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:


Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I)

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

Artikel 4

Änderung der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR)

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Artikel 6

Neubekanntmachung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)

Artikel 7

In-Kraft-Treten

Artikel 1

Änderung
der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)

Die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 8. November 1978 (GV. NRW. S. 552), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile „§ 22 Schriftliche Arbeiten und Übungen“ erhält folgende Fassung:

„§ 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen“

b) Die Zeile „§ 30 Primarstufe (Grundschule)“ erhält folgende Fassung:

„§ 30 Übergänge und Abschlüsse“

c) Die Zeilen „§ 31 Sekundarstufe I“ bis „§ 34 Weiterbildungskolleg“ werden gestrichen.

2. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) In Bildungsgängen mit erwachsenen berufserfahrenen Schülerinnen und Schülern ist deren Lebensalter bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen.“

3. In § 4 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 24“ durch „§ 22“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Buchstabe f wird die Verweisung „§ 14“ durch „§ 15“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter.“

bb) Buchstaben c und d werden gestrichen.

cc) Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

c) Absatz 4 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Monaten“ ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Vor einer Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll die Schule durch erzieherische Einwirkung der Schülerin oder dem Schüler das Fehlverhalten einsichtig machen und auf eine Verhaltensänderung hinwirken.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, der Schülerin oder dem Schüler das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Erziehungsberechtigten erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen durch die Lehrerkonferenz“ durch die Wörter „Vor der Beratung und Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen in der Lehrerkonferenz“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Verweist die Klassenkonferenz die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme an die Lehrerkonferenz, weil sie deren Zuständigkeit für gegeben hält, entscheidet die Lehrerkonferenz auch in den Fällen, in denen sie eine Ordnungsmaßnahme für angemessen hält, die in die Zuständigkeit der Klassenkonferenz fällt.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

9. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Über die Erteilung eines schriftlichen Verweises beschließt ein Ausschuss der Klassenkonferenz, im Kurssystem ein Ausschuss der Jahrgangsstufenkonferenz. Mitglieder des Ausschusses sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Erziehungsberechtigte nicht widersprechen (§ 9 Abs. 5 SchMG).“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„ 1) Über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen "Schulveranstaltungen beschließt ein Ausschuss der Klassenkonferenz, im Kurssystem ein Ausschuss der Jahrgangsstufenkonferenz. Mitglieder des Ausschusses sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Vertretungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung teil, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Erziehungsberechtigte nicht widersprechen (§ 9 Abs. 5 SchMG).“

b) In Absatz 4 wird die Verweisung „§ 15 Abs. 5“ durch „§ 15 Abs. 6“ ersetzt.

c) In Absatz 5 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4, der Beschluss des Ausschusses der Klassenkonferenz oder der Lehrerkonferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 6 sind unverzüglich nachzuholen.“

11. In § 19 Abs. 4 wird nach Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Absatz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung, jedoch sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich auf diese Vorschrift hinzuweisen.“

12. § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen.“

13. § 22 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

a) „§ 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen“

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Anderenfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Wird die Arbeit gewertet, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten, die die unterrichtlichen Ergebnisse verbessern und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler fördern.“

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen. Schriftliche Übungen sind neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten (Absätze 1 bis 3) in allen Fächern zulässig. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.“

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lernprozeß“ die Wörter „ mit Angaben zu entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten beim Schulbesuch“ angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In das Zeugnis, die Bescheinigung über die Schullaufbahn oder die Information zum Lernprozess nach Absatz 1 können Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen stellt die Schulkonferenz Grundsätze auf. Im Einzelfall beschließt die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der aufgestellten Grundsätze, im Übrigen auf Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers oder auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) In Absatz 4 (neu) werden nach den Wörtern „ein Abschlußzeugnis“ die Wörter „ohne Angabe der Fehlzeiten beim Schulbesuch“ eingefügt.

e) Nach Absatz 5 (neu) wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von einer Person, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben, zu bestätigen.“

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.“

c) In Absatz 8 Satz 3 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:

„für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichende Regelungen vorsehen.“

16. § 30 erhält folgende Fassung:

㤠30
Übergänge und Abschlüsse

Übergänge und Abschlüsse werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG geregelt.“

17. §§ 31 bis 34 werden aufgehoben.

18. In § 35 Abs. 4 wird die Verweisung „(§ 1 Abs. 5 SchOG)“ durch „(§ 1 Abs. 6 SchOG)“ ersetzt.

19. In § 41 Abs. 5 wird das Wort „oberen“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler an einer Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 20 Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphtherie, Masern, Meningkokken-Infektion, Scharlach, Windpocken) oder ist sie oder er dessen verdächtig, so darf sie oder er gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz die dem Betrieb der Schule dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie oder ihn nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch im Falle der Verlausung. Bei Schülerinnen oder Schülern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bis 15 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen aufgetreten ist, gilt Satz 1 zweiter Halbsatz.

(2) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler Ausscheiderin oder Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz ist, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Schule dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Werden in einer Schule Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in § 34 Absatz 1, 2 oder 3 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 Infektionsschutzgesetz genannte Person bereits erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 1 ist auch die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.“

21. In § 45 Satz 2 werden die Wörter „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Schulleiterin oder den Schulleiter“ ersetzt.

22. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung „§ 719 Reichsversicherungsordnung“ durch „§ 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Reichsversicherungsordnung“ durch die Wörter „dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)“ ersetzt.

23. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 6“ durch „§ 18a Abs. 2 SchMG“ ersetzt.

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Wissenschaftliche Untersuchungen sind in Schulen nur zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit die wissenschaftliche Untersuchung nicht von der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wird. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.“

24. In § 48 Abs. 1 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:

„Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
von Schülerinnen, Schülern
und Erziehungsberechtigten (VO-DV I)

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 356) wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 (neu) eingefügt:

„2.

Schülerstammblätter

20 Jahre“

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

d) In Nummer 3 (neu) werden das Wort „Schülerstammblätter“ und das Komma gestrichen.

Artikel 3

Änderung
der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)

Die Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 27. September 1994 (GV. NRW. S. 953), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Vor der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung ist für Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einschließlich einer Ausfertigung des Protokolls gemäß § 35 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vorzulegen. Dies gilt auch im Fall einer Anzeige gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Schulordnungsgesetz. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses kann bei befristeten Angestelltenverhältnissen verzichtet werden.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung
über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR)

Die Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30. März 1985 (GV. NRW. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1997 (GV. NRW. S. 106), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Verweisung „§ 11 Abs. 4 SchpflG“ durch „§ 11 Abs. 3 SchpflG“ ersetzt.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Besuch
einer anderen als der örtlich zuständigen Schule

(1) Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern

a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen,

b) das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter - auch verschiedener Bezirksregierungen - liegen,

c) die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen,

d) die Bezirksregierung des aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen.

(2) Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen.“

3. § 6 wird aufgehoben. Der bisherige § 7 wird § 6.

Artikel 5

Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, ber. 2001 S. 766), geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:

Anlage D - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht „Inhalt der Anlagen der Anlage D“ wird nach Anlage D 3 folgende Angabe eingefügt:

„Anlage D 3a

Informatik

Informationstechnische Assistentin/AHR

Informationstechnische Assistentin/AHR“.

2. Nach Anlage D 3 wird folgende Anlage D 3a eingefügt:

siehe Anlage D 3a

Artikel 6

Neubekanntmachung
der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)

Der Wortlaut der Allgemeinen Schulordnung wird ohne erneute Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt gemacht. Dabei werden Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung beseitigt und geschlechtsgerechte Begriffe verwandt.

Artikel 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Mai 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 172