Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28

Berichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811)
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Berichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811)

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Berichtigung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen
(Schulentwicklungsgesetz)
vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811)

In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a lauten die Buchstaben bb richtig wie folgt:

bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts unterliegen nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. § 8 Abs. 4 SchMG bleibt unberührt.

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen für die Dauer des Modellvorhabens nach Artikel 1 des Schulentwicklungsgesetzes und für die an diesem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleitern oder eines Schulleiters verbunden ist.

(6) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr. 6 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dient.“

GV. NRW. 2002 S. 22