Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 21 vom 31.7.2002 Seite 359 bis 370

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)

2030

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)

Vom 17. Juli 2002

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26),

- § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467),

- § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36),

- § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144),

- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)

wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 22. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 742), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,,den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Justizvollzugsämter,“ und die Sätze 2 und 3 gestrichen.

2. Es wird folgender § 2a eingefügt:

,,§ 2a
Justizvollzug

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird sowie von entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts für den Geschäftsbereich übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung auf den seelsorgerischen Dienst bei Justizvollzugsanstalten sowie auf die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 des psychologischen Dienstes und des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit der Beamtin oder dem Beamten des höheren Dienstes ein Amt als

- Leiterin oder Leiter einer Behörde oder Einrichtung,

- ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Behörde oder Einrichtung,

- Leitende Ärztin oder Leitender Arzt bei dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

übertragen ist oder wird.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes wird der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsbehörde oder Einrichtung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich übertragen.

Satz 1 findet keine Anwendung

a) auf die Jugendarrestanstalten,

b) soweit der Beamtin oder dem Beamten ein Amt als

- Leiterin oder Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes

- Leiterin oder Leiter des Werkdienstes

- Leiterin oder Leiter des Krankenpflegedienstes

übertragen ist oder wird.

In diesen Fällen ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizvollzugsamts zuständig.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen in dem dort jeweils genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1 bis 3“ die Worte ,,und § 2a Abs. 1 und 2“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1 bis 3“ die Worte ,,und § 2a Abs. 1“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1 bis 3“ die Worte ,,und § 2a Abs. 1“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ,,Erziehungsurlaub“ durch das Wort ,,Elternzeit“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

,,Im Falle des Absatzes 1 Nummern 4, 5 - soweit es sich um Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/ Landesumzugskostengesetzes handelt - und 7 sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes ihres Geschäftsbereichs, soweit ihnen nach § 2a Abs. 2 die Ernennungsbefugnis zusteht.“

5. In § 5 Absatz 1 werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1 bis 3“ die Worte ,,und § 2a Abs. 1“ eingefügt.

6. In § 6 Satz 2 werden nach den Worten ,,§ 2 Abs. 1“ die Worte ,,und § 2a Abs. 1“ eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Juli 2002

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2002 S. 360