Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 21 vom 31.7.2002 Seite 359 bis 370

Genehmigung einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel (,,Xscape“)
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Genehmigung einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel (,,Xscape“)

Genehmigung
einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel (,,Xscape“)

Vom 20. Juni 2002

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2001 die Aufstellung einer Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen (Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches mit der Zweckbindung ,,Ferieneinrichtung und Freizeitanlagen“).

Diese Teilfläche habe ich mit Erlass vom 20. Juni 2002 - IV.2 - 30.17.02 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die Teilfläche des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Castrop-Rauxel zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 9. Juli 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2002 S. 370