Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 27 vom 18.10.2002 Seite 483 bis 488

Dritte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Dritte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Dritte Änderung
der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 7. November 2001

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 7. November 2001 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 672), wird wie folgt geändert:

I.

1. In § 4 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz werden die Worte „IKK-Landesverband Westfalen-Lippe“ durch die Worte „IKK Westfalen-Lippe“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).“

3. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der Versorgungskasse ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.“

4. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) wird gestrichen.

b) Der bisherige Buchstabe c) wird Buchstabe b).

5. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast bzw. Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der Versorgungskasse übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.“

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Soweit die Versorgungskasse nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt.“

b) Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die Versorgungskasse übermittelt werden;“

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

b) in Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG ist die Stelle entsprechend der versorgungsrechtlichen Bemessung zu berücksichtigen.“

b) Absatz. 4 wird gestrichen.

c) in Absatz. 5 werden die Sätze 2 und 4 gestrichen.

d) die bisherigen Absätze. 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.

9. In § 31 Abs. 1 sind im Satz 2 werden die Worte „von den Mitgliedern jährlich einzureichenden“ gestrichen.

10. § 32 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1Die Verwaltungseinnahmen und -ausgaben werden im jährlichen Haushalt nach Mitgliedergruppen gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet. 2Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen des Anlagevermögens sowie Zuführungen zu Rücklagen und Entnahmen aus Rücklagen können zusammen mit den Ausgaben nach Satz 1 veranschlagt werden.

b) In Nummer 5 wird das Wort „Verwaltungshaushalt“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.

c) In Nummer 6 wird das Wort „Verwaltungshaushalt“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.

II.

In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 8 c) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Münster, den 7. November 2001

Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Herbert  G ö v e r t

Vorsitzender des Verwaltungsrates

GV. NRW. 2002 S. 484