Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 27 vom 18.10.2002 Seite 483 bis 488

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)
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Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)

203013

Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und
des Lehramtes für die Sekundarstufe II
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen
(VAPhagrD)

Vom 25. September 2002

Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746) und des § 25 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD) vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

„(2) Vor der Einstellung fordert die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber auf, bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen sowie eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen, ist auf Anforderung der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.“

3. In § 8 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 werden die Wörter „Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und das Wort „Kultusminister“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. September 2002

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 484