Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 29 vom 12.11.2002 Seite 497 bis 518

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 4 und 5, und zur Änderung der Nutzung des UNS-Gebäudes (4. Rückbaugenehmigung (KWW-R4)
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung für das Kernkraftwerk Würgassen: Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 4 und 5, und zur Änderung der Nutzung des UNS-Gebäudes (4. Rückbaugenehmigung (KWW-R4)

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung
für das Kernkraftwerk Würgassen:
Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen
des Kernkraftwerks Würgassen (KWW),
Phasen 4 und 5, und zur Änderung
der Nutzung des UNS-Gebäudes
(4. Rückbaugenehmigung (KWW-R4)

Datum der Bekanntmachung: 12. November 2002

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der E.ON Kernkraft GmbH, Tresckowstr. 5, 30457 Hannover, mit Bescheid KWW-R4 vom 6. September 2002 die Genehmigung zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerkes Würgassen (KWW), Phasen 4 und 5 und zur Änderung der Nutzung des UNS-Gebäudes (4. Rückbaugenehmigung (KWW-R4)) erteilt. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„A. I. Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz/AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung/StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird der E.ON Kernkraft GmbH, Hannover, Tresckowstraße 5, auf ihren Antrag vom 10. Dezember 1998, ergänzt durch Schreiben vom 13. Juli 2000, vom 23. April 2001 und vom 20. März 2002, auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückbau, Phasen 4 und 5, von Anlagenteilen sowie zur Änderung der Nutzung des UNS-Gebäudes des Kernkraftwerks Würgassen, das sie mit einem Siedewasserreaktor von 1.912 MW thermischer Leistung bei Beverungen, Ortsteil Würgassen, entsprechend den Teilgenehmigungen Nr. 7/1 KWW vom 19. Januar 1968 bis Nr. 7/10 KWW vom 6. Juli 1984 und den zugehörigen Ergänzungen und Nachträgen errichtet und betrieben und entsprechend den Genehmigungen zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 1 bis 3 (Stilllegungs- und 1. bis 3. Rückbaugenehmigung (KWW-R1, KWW-R2 und KWW-R3)), vom 14. April 1997, vom 06. Januar 1998 und vom 14. Juli 1999 stillgelegt und teilweise abgebaut hat, nach Maßgabe der in Abschnitt B. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt C. dieses Bescheides die

Genehmigung

erteilt:

1.) Zum Abbau der restlichen Anlagenteile und Systeme (Rückbau, Phasen 4 und 5):

- Feste Einbauten des Reaktordruckbehälters:

- Kernmantel
- Oberes Kerngitter
- Unteres Kerngitter

- Strahlpumpen (festinst. Teile), -Steigrohr mit Verteilerkopf-Diffusor
- LvD-Gehäuserohrverband
- Speisewasserverteiler-Steigrohre
- Kernmantel-Auflagering

- Reaktordruckbehälter mit Standzarge und Deckelschrauben

- biologischer Schild

- Brennelementlagerbecken und Flutraum/Absetzbecken

- Lagerbeckenfiltration

- Nuklearer Zwischenkühlkreislauf

- Nebenkühlwassersystem

- Sumpf- und Sammelsysteme

- Abwasseraufbereitung

- Konzentrataufbereitung

- Aktivitätsüberwachung und andere Messeinrichtungen

- Lüftungsanlagen

- Behälterschiebeluftsystem

- Filteranlagen

- Rückbauinfrastruktur

- Bühnen, Traversen, Aufzüge, Krane, Seile

- Brennelementwechselbühne

- Fahrschienen

- Werkzeuge

- Kabel

- Hilfssysteme.

2.) Zur Erweiterung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen gem. § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Abbau der in Ziff. 1 genannten Anlagenteile und zum Betrieb des in Ziffer 6 genannten Lagers für radioaktive Abfälle.

Der Umgang erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

- alle für den Abbau der Anlagenteile gem. Ziff. 1 erforderlichen Arbeiten,
- Konditionierung und Maßnahmen zur Vorbereitung sowie zur Abgabe von Rest- und Abfallstoffen aus dem Abbau der Anlagenteile,
- innerbetriebliche Beförderungsvorgänge,
- Ein- und Auslagerungsvorgänge im Lager für radioaktive Abfälle gem. Ziffer 2 einschließlich der Transporte auf dem Gelände.

3.) Zum Abbau des SODAR-Systems.

4.) Zur Errichtung und zum Betrieb einer zusätzlichen Abluftfilteranlage und zu deren Einbindung in das bestehende Lüftungssystem der Anlage.

5.) Zur Verlegung der Abluftöffnung gegen Ende der Rückbaumassnahmen, Phase 5, auf 40 m über Grund und nach Abschluss der Rückbaumassnahmen zur Ableitung der Abluft aus dem UNS-Lager über ein Abluftrohr auf 40 m über Grund. Ab Verlegung der Abluftöffnung sind die Grenzwerte zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft gem. Bescheid KWW-R1 vom 14.04.1997, reduziert um den Faktor 20, einzuhalten. Der Tagesgrenzwert für Aerosole entfällt dann. Ab diesem Zeitpunkt gelten somit folgende Werte:

Aktivitätsabgaben mit der Fortluft:

1. Radioaktive Gase

- innerhalb eines Kalenderjahres 0,5 . 1011 Bq

2. Radioaktive Aerosole mit Halbwertszeiten von mehr als 8 Tagen

- innerhalb eines Kalenderjahres 0,5 . 108 Bq
innerhalb von 180 aufeinander folgenden Tagen 0,25 . 108 Bq

6.) Zum Umbau des UNS-Gebäudes, zur Errichtung des Kontrollbereicheingangsgebäudes und zu deren Nutzung als Lager für radioaktive Abfälle aus dem KWW. Die Genehmigung zur Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle ist jeweils befristet bis zum Abruf der radioaktiven Abfälle durch eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (im folgenden Bundesendlager genannt) zuzüglich angemessener Zeiten für die mit der Abgabe verbundenen Vor- und Abschlussarbeiten, jedoch längstens bis zum 31. 12. 2033.

II. Allgemeine Hinweise

Die Genehmigungen zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Würgassen (KWW), Phasen 1 bis 3 (Stilllegungs- und 1. Rückbaugenehmigung (KWW-R1) vom 14. 04. 1997, 2. Rückbaugenehmigung (KWW-R2) vom 06. 01. 1998 sowie die 3. Rückbaugenehmigung (KWW-R3) vom 14. 07. 1999) gelten - soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist - uneingeschränkt fort. Die Genehmigungen zur Errichtung der Anlage bleiben - soweit nicht durch den mit diesem Bescheid genehmigten Abbau von Systemen und Anlageteilen betroffen - unberührt.

Die Dokumentation zum Strahlenschutz des Personals, zur Erfassung der radioaktiven Abfälle und Reststoffe sowie zur Freigabe von Stoffen mit außer Acht zu lassender Aktivität ist entsprechend den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung zu führen und aufzubewahren.

Die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 3. 2000 (GV. NRW S. 255), geändert durch Gesetz vom 09. 05. 2000 (GV. NRW S. 439), gelten auch für die mit diesem Bescheid genehmigte Errichtung und Abbau baulicher Anlagenteile. Insbesondere die Bestimmungen der §§ 58, 59, 59a, 75 Abs. 6, 75 Abs. 7 und 82 Abs. 2 sind zu beachten. Die Unterlagen/Meldungen sind der Stangenberg und Partner Ingenieur GmbH, Bochum, vorzulegen.“

Der Bescheid ist mit Hinweisen und Nebenbestimmungen verbunden, die im Wesentlichen Festlegungen zum Restbetrieb, zu Brandschutzmaßnahmen, zu den Flucht- und Rettungswegen und zum Umbau des UNS-Gebäudes und dessen Nutzung als Lager für radioaktive Abfälle enthalten.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in 48143 Münster, Ägidiikirchplatz 5, zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Die sofortige Vollziehung des Bescheides ist gemäß Antrag der E.ON Kernkraft GmbH angeordnet worden:

„Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung des vorstehenden Bescheides wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. 05. 2000 (BGBl. I S. 632), angeordnet.“

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist neben dem besonderen Interesse der E.ON Kernkraft GmbH an einem zügigen Rückbau mit dem längerfristigen Erhalt von ca. 140 Arbeitsplätzen bei der E.ON Kernkraft GmbH und ca. 350 Arbeitsplätzen bei Fremdfirmen begründet worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wieder herstellen.“

Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich seiner Begründung ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Haroldstraße 4, Anmeldung beim Pförtner (Dienststunden: montags und dienstags von 8.00 bis 16.30 Uhr und mittwochs bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung in Beverungen, Zimmer 38, des Rathauses, (Dienststunden: montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 - 15.30 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Nach dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Lothar  S c h u m a n n

GV. NRW. 2002 S. 515