Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 2.12.2002 Seite 561 bis 568

Verordnung über die Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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Verordnung über die Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

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Verordnung
über die Zuständigkeit
des Präsidiums der Wasserschutzpolizei
zur Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Vom 14. November 2002

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in seinem Polizeibezirk begangen werden oder ihm die Bearbeitung gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.

(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in seinem Polizeibezirk

1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

begangen werden.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind

1. Straftaten nach den §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,

2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),

3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),

4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge,

5. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,

6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,

8. Straftaten, die auf ständig fest mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden,

9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.

(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Präsidiums der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.

(5) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in seinem Polizeibezirk begangen werden und solange es die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 562