Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 18.3.2002 Seite 87 bis 98

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen

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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen

Vom 14. Februar 2002

Die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben am 13. Dezember 2001 / 14. Januar 2002 das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 14. Februar 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  C l e m e n t

Verwaltungsabkommen
zwischen
den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
auf Bundesautobahnen

Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,

schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

§ 1

(1) Auf der Bundesautobahn A 3 Frankfurt - Oberhausen zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz / Nordrhein-Westfalen (bei km 41,8) und der Anschlussstelle Bad Honnef / Linz (bei km 41,3) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Frankfurt sowie der Zufahrt in Richtung Frankfurt werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen polizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen.

(2) Auf den Bundesautobahnen

- A 61 Mönchengladbach - Koblenz zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/ Nordrhein-Westfalen (bei km 175,0) und dem Parkplatz Goldene Meile (bei km 177,0) einschließlich des Verzögerungsstreifens zum Parkplatz in Richtung Koblenz sowie der Behelfsauffahrt (bei km 176,9) in Richtung Mönchengladbach,

- A 565 Bonn - Meckenheim zwischen der Landesgrenze Rheinland-Pfalz / Nordrhein-Westfalen (bei km 25,7) und der Anschlussstelle Grafschaft (bei km 25,8) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Bonn sowie der Zufahrt in Richtung Bonn

werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen polizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

§ 2

Die polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 1 umfassen:

1. Überwachung des Straßenverkehrs sowie Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen,

2. Verkehrsregelung und -lenkung bei Verkehrsstörungen sowie Maßnahmen des Verkehrswarndienstes,

3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie unaufschiebbar notwendige Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Gütern,

5. sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4, sofern die Auswirkungen des Anlasses im Wesentlichen auf den Bereich der Bundesautobahn beschränkt bleiben. In den übrigen Fällen sind die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 3

Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Rheinland-Pfalz die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesrechts, insbesondere das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

§ 4

(1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Verkehrsbereich einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die auf Grund des § 1 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes zur Weiterleitung an die für die Verkehrsunfallstatistik zuständigen Stellen zu übersenden.

(3) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten

- hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 genannten Bereiches die Bezirksregierung Köln und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,

- hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten Bereiches das Polizeipräsidium Koblenz und das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

(4)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden des anderen Landes abzusprechen.

§ 5

Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

§ 6

Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 7

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der früheren Bundesautobahn A 15 vom 30. August 1972 / 18. Oktober 1972 (Bekanntmachung: 12. Dezember 1972 - GV. NRW. S. 430) sowie die Vereinbarung zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn A 61 vom 3. Februar 1976 / 10. März 1976 (Bekanntmachung: 5. April 1976 - Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz Spalte 1508) außer Kraft.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2001

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Dr.  B e h r e n s

Mainz, den 14. Januar 2002

Für das Land Rheinland-Pfalz

Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern
und für Sport

Walter  Z u b e r

GV. NRW. 2002 S. 90