Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 8 vom 5.4.2002 Seite 107 bis 112

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

Artikel 1

Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die früher wahlberechtigt nach Satz 1 waren und nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind.“

2. In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „151“ durch die Zahl „128“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.“

c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe „Absatz 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

4.

a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

b) In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.“

5. Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden Sätze 4, 5 und 6.

6.

a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.“

b) Der bisherige § 16 Abs. 2 Satz 2 wird § 16 Abs. 3.

c) In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch die Wörter „in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch die Wörter „in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist“ ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“

b) In Absatz 8 Satz 2 ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgender Satzteil anzufügen:

„und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“

9. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben.“

10. § 33 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrundegelegt.“

Artikel 2

1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.

Düsseldorf, den 5. März 2002

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 108