Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer |
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Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer
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Verordnung
zur Änderung
der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluß- und Zwischenprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer
Bekanntmachung
des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom
1. Dezember 2003
Die Verordnung des
Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Prüfungsordnung für die
Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in
dem Ausbildungsberuf Wasserbauer vom 1. Dezember 2003 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Dr.
F r i e d r i c h
Verordnung
zur Änderung
der Prüfungsordnung für die Durchführung
von Abschluß- und Zwischenprüfungen
in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer
Vom
1. Dezember 2003
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41 und 47 Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) und der Zweiten
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 777), wird
auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2001 und mit Genehmigung des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen Folgendes verordnet:
Artikel
I
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer vom 15. Februar 1995 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:
1. Der Text der Normüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (PO WasBau)“.
2. In der Präambel werden die Wörter „damaligen Landesamtes für Wasser und Abfall (jetzt Landesumweltamt)“ durch das Wort „Landesumweltamtes“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesumweltamt als“ durch das Wort „die“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 2 werden nach den
Wörtern „der Prüfungsbewerber“ die Angaben „/die
Prüfungsbewerberinnen“ eingefügt.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein Lehrer“ die Angaben „/eine Lehrerin“ eingefügt. Nach dem Wort „Stellvertreter“ werden die Angaben „/Stellvertreterinnen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch die Wörter „längstens fünf“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Lehrer“ die Angaben „/ Lehrerinnen“ eingefügt.
d) Absatz 8 wird gestrichen.
e) Absatz 9 wird zu Absatz 8.
f) Absatz 10 wird zu Absatz 9.
6. In § 3 Abs. 1 wird unter den Buchstaben
a) das Wort „der“ gestrichen.
b) das Wort „der“ gestrichen und das Wort „Ehegatte“ durch das Wort „Ehegatten“ ersetzt.
h) die Wörter „mit häuslicher
Gemeinschaft“ durch die Wörter „in häuslicher Gemeinschaft“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbilder“ die Angaben „/Ausbilderinnen“ eingefügt.
8. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmer/innen“ ersetzt.
9. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Angaben „/eine Vorsitzende“ eingefügt. Nach dem Wort „dessen“ werden die Angaben „/deren“ eingefügt. An Stelle des Wortes „Stellvertreter“ treten jeweils die Wörter „Stellvertreter/in“. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende und sein“ durch die Wörter „Der/Die Vorsitzende und sein/seine“ ersetzt.
10. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mindesten drei“ durch die Wörter „mindestens jedoch drei“ ersetzt und die Wörter „bei sieben Mitgliedern mindestens fünf“ gestrichen.
11. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Angaben „/der Vorsitzenden“ eingefügt.
12. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
13. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Protokollführer“ durch die Wörter „Protokollführer/von der Protokollführerin“ und die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden“ ersetzt.
14. In § 6 wird Satz 2 gestrichen.
15. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 werden die Wörter „oder die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die zuständige Stelle bestimmt“ die Wörter „im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „einzusetzen“
durch das Wort „anzusetzen“ ersetzt.
16. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch das Wort „zuzulassen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „wessen“ durch das Wort „die“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „und vorgelegt“ gestrichen.
d) In Absatz 1 Nr. 3 werden die
Wörter „der Auszubildende“ durch die Wörter „der/die
Auszubildende“ und die Wörter „dessen gesetzliche Vertreter“ durch
die Wörter „dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in“ ersetzt.
17. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Auszubildende“ durch die Wörter „Der/Die Auszubildende“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Ausbildenden, der Berufsschule und des Berufsbildungszentrums“ durch die Wörter „des Ausbildenden/der Ausbildenden und der Berufsschule“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Beruf des Wasserbauers tätig gewesen ist“ durch die Wörter „in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er/sie die Prüfung ablegen will“ ersetzt.
d) In Absatz 2 werden die Wörter „der
Bewerber“ durch die Wörter „der Bewerber/die Bewerberin“ ersetzt.
18. § 10 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anmeldung zur Prüfung
hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen
und -formularen durch den Ausbildenden/die Auszubildende mit Zustimmung des
Auszubildenden/der Ausbildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der
Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei
Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk
- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und
3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz
des Prüfungsbewerbers liegt.
(4) Der Anmeldung ist beizufügen
a) in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
- vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und
Tätigkeitsnachweise.
b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i. S. des § 9 Abs. 3
- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und
Tätigkeitsnachweise.“
19. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „oder die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entscheidung
über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin rechtzeitig
unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes
einschließlich der erlaubten Hilfsmittel mitzuteilen.“
c) Absatz 3 lautet:
„(3) Die Zulassung kann
vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie
aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird.“
20. In § 12 werden die Wörter „dem Behinderten - auf seinen“ durch die Wörter „dem Behinderten/der Behinderten - auf seinen/ihren“ ersetzt.
21. In § 13 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
22. In § 13 Satz 2 werden die
Wörter „Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer“
durch die Wörter „Die Ausbildungsordnung“ ersetzt.
23. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Der
Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu
übernehmen.“
24. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Vertreter“ wird durch die Wörter „Vertreter/Vertreterinnen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder
die von ihr beauftragte Stelle“ gestrichen.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss
kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste
zulassen.“
25. In § 17 werden die Wörter „des
Vorsitzenden“ durch die Wörter „des/der Vorsitzenden“ sowie das Wort
„Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmer/innen“
ersetzt.
26. In § 18 wird
a) das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmer/innen“ sowie die Wörter „des Vorsitzenden“ durch die Wörter „des/der Vorsitzenden“ und die Wörter „des Aufsichtsführenden“ durch die Wörter „des/der Aufsichtsführenden“ ersetzt.
b) die Angabe „über ihre
Person“ gestrichen.
27. In § 19 wird
a) in Absatz 1 das Wort „Teilnehmer“ durch die Wörter „Teilnehmer/innen“ sowie die Wörter „der Aufsichtsführende“ durch die Wörter „der/die Aufsichtsführende“ ersetzt.
b) in Absatz 2 die Angabe „des
Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der
Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
28. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die
Wörter „Der Prüfungsbewerber“ durch die Wörter „Der
Prüfungsbewerber/Die Prüfungsbewerberin“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bricht der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab,
können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt
werden.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsteile“ durch das Wort „Prüfungsleistungen“ sowie die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird gestrichen.
29. In § 21 Abs. 3 werden die
Wörter „und unabhängig voneinander“ gestrichen.
30. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „den Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „am letzten Prüfungstag“ durch die Wörter „nach Feststellung des Prüfungsergebnisses“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die
Wörter „letzten Prüfungsleistung“ durch das Wort „Ergebnisfeststellung“
ersetzt.
31. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
b) In Absatz 2 2. Spiegelstrich werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
c) In Absatz 2 6. Spiegelstrich werden die Wörter „des Vorsitzenden“ durch die Wörter „des/der Vorsitzenden“ ersetzt.
d) In Absatz 2 6. Spiegelstrich werden die Wörter „des Beauftragten“ durch die Wörter „des/der Beauftragten“ ersetzt.
e) In Absatz 2 6. Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung des/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen/deren Unterschrift durch die
Unterschrift eines anderen Ausschussmitgliedes ersetzt werden.“
32. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer und ggf. sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende“ durch die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin und ggf. sein/seine gesetzliche/r Vertreter/in sowie der/die Ausbildende“ ersetzt.
33. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „angegeben“ durch das Wort „anzugeben“ ersetzt.
34. In § 24 Abs. 1 Satz 3 werden
die Wörter „in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht
erbracht“ durch die Wörter „in welchen Prüfungsteilen keine
ausreichenden Leistungen erbracht“ ersetzt.
35. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ sowie die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
36. In § 27 werden die Wörter „den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer“ durch die Wörter „den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin bzw. den/die Prüfungsteilnehmer/in“ ersetzt.
37. In § 28 werden die Wörter „dem
Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der
Prüfungsteilnehmerin“ ersetzt.
38. Im § 29 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Sie tritt am 31.
Dezember 2008 außer Kraft“
39. Im § 29 wird der bisherige Satz
2 „Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die
Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
Wasserbauwerker des Regierungspräsidenten Münster vom 25. Februar1987 (GV. NRW. S. 142) außer Kraft.“ gestrichen.
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am Tag nach
ihrer Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Der
Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen
Dr.
I r m e r
GV. NRW. 2004 S. 12