Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 10.5.2004 Seite 211 bis 222

Aushang der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (GUV V A 6/7, bisher GUV 0.5) Bekanntmachung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,
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Aushang der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (GUV V A 6/7, bisher GUV 0.5) Bekanntmachung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,

Aushang der Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
(GUV V A 6/7, bisher GUV 0.5)
Bekanntmachung
der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,

Vom 8. April 2004

Die Vertreterversammlung hat am 24. März 2004 die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (GUV V A 6/7, bisher GUV 0.5) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003 beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Landesunfallkasse (§ 29 Abs. 3 der Satzung der Landesunfallkasse NRW).

Die Aushangfrist beträgt einen Monat, beginnend mit dem Tage der Bekanntmachung des Hinweises auf die Veröffentlichung und die Möglichkeit der Einsichtnahme im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. April 2004

Geschäftsführer der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Manfred Lieske

Die von der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 24. März 2004 beschlossene Unfallverhütungsvorschrift wird gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII genehmigt (Aktenzeichen 211-8006.15.4.5).

Düsseldorf, den 8. April 2004

Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Klaus P o s t l e r

GV. NRW. 2004 S. 220