Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 15 vom 19.5.2004 Seite 223 bis 234
Gesetz zur Weiterentwicklung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege |
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Gesetz zur Weiterentwicklung der Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege
7126
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Stiftung des Landes
Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege
Vom 4. Mai 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Stiftung des Landes
Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege
Das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW-) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 663), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.“
2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird vom Innenminister, Finanzminister und des für Soziales zuständigen Ministeriums benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich im Einzelfall vertreten lassen.“
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für Soziales zuständige Ministerium benennt.“
4. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums.“
5. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2008 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“
6. In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Mai 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Dr. Michael V e s p e r
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
GV.
NRW. 2004 S. 232