Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 16 vom 26.5.2004 Seite 235 bis 246
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Vom 30. April 2004
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz von 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 283), wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – verordnet:
§ 1
(1) Dem Vorstand des Landesbetriebs Straßenbau und der Direktorin/dem Direktor des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb - wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
(2) Der Bezirksregierung Arnsberg wird die vorbezeichnete Befugnis für die Bergämter übertragen.
§ 2
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO
a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren
zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet
niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 3
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO
a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren
zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet
niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 4
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,
1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet
niederzuschlagen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 6. September 2001 (GV. NRW. S. 743) wird gleichzeitig aufgehoben.
Düsseldorf, den 30. April 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Axel H o r s t m a n n
GV. NRW. 2004 S. 244