Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 16 vom 26.5.2004 Seite 235 bis 246
Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden, Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier |
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Genehmigung des Braunkohlenplanes Inden, Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier
Genehmigung des
Braunkohlenplanes Inden,
Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier
Vom 5. Mai 2004
Der Braunkohlenausschuss als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2003 die Aufstellung des Braunkohlenplanes Inden, Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier, beschlossen.
Diesen Brunkohlenplan habe ich mit Erlass vom 5. Mai 2004 - V.3 - 30.06.05.04 gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 34 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Braunkohlenplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Braunkohlenplan Inden, Sachlicher Teilabschnitt Umsiedlung Pier, wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Braunkohlenplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 5. Mai 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV. NRW. 2004 S. 245