Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 9.6.2004 Seite 269 bis 280
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
20320
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Vom 18. Mai 2004
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr |
auf |
2001 |
65,8 vom Hundert |
2002 |
51,6 vom Hundert |
2003 |
49,0 vom Hundert.“ |
2. In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr |
auf |
2001 |
54.400 DM |
2002 |
23.370 Euro |
2003 |
22.450 Euro.“ |
§ 2
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Mai 2004
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang G e r h a r d s
GV. NRW. 2004 S. 273