Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 9.6.2004 Seite 269 bis 280

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
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Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)

20320

Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)

Vom 18. Mai 2004

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr

auf

2001

65,8 vom Hundert

2002

51,6 vom Hundert

2003

49,0 vom Hundert.“

2. In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr

auf

2001

54.400 DM

2002

23.370 Euro

2003

22.450 Euro.“

§ 2

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Mai 2004

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2004 S. 273