Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 9.6.2004 Seite 269 bis 280
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Gemeinde Inden |
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen im Gebiet der Gemeinde Inden
Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen
im Gebiet der Gemeinde Inden
Vom 19. Mai 2004
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 12. Juli 2002 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen beschlossen.
Den Allgemeinen Siedlungsbereich "Waagmühle" in der Gemeinde Inden habe ich mit Erlass vom 19. Mai 2004 - V.2 - 30.16.02 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien in Ergänzung meines Erlasses vom 28. Januar 2003 - IV.2 - 30.16.02 genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Düren und der Gemeinde Inden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplan-Teilabschnittes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplan-Teilabschnittes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 19. Mai 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W. S c h n e i d e r
GV. NRW. 2004 S. 280