Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 21.1.2004 Seite 17 bis 28
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2004 (Ausgleichsabgabesatzung 2004) |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2004 (Ausgleichsabgabesatzung 2004)
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln
der Ausgleichsabgabe nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den
Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten
im Rheinland für das Haushaltsjahr 2004
(Ausgleichsabgabesatzung 2004)
Vom
18. Dezember 2003
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7
Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284),
in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch
Artikel 23 des zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung
in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Dezember 2003 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Den örtlichen Fürsorgestellen bei
den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetz-buches -
Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001
(BGBl. I. S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April
2003 (BGBl. I S. 462), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), für das Jahr 2004 36,12 v. H. des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im
Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes
Rheinland im Jahr 2002 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter
Berücksichtigung des für 2002 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den
Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim
Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung zustehenden Anteils.
§ 3
Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1
auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder
örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000,00 Euro zur Verfügung
gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der
Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten
am 28. Dezember 1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben
stehen, prozentual aufgeteilt.
§ 4
Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel
- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen
- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. des Gesamtbetrages nach § 1
zur Verfügung stellen.
§ 5
Diese Satzung gilt für das
Haushaltsjahr 2004.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c
h i t t g e s
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o
l s b e r g e r
Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbands-ordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. Dezember 2003
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
GV.
NRW. 2004 S. 23