Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 30.6.2004 Seite 321 bis 342
Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW) |
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Verordnung zum Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen (VO Behindertenbeirat NRW)
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Verordnung
zum Landesbeirat für die Belange
der Menschen mit Behinderungen
in Nordrhein-Westfalen
(VO Behindertenbeirat NRW)
Vom 24. Juni 2004
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 766) wird verordnet:
§ 1
Aufgaben
Auf Landesebene wird ein Beirat gebildet, der die oder den Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen berät (Behindertenbeirat NRW).
§ 2
Zusammensetzung
Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie beruft auf Vorschlag der nachstehend Genannten die Mitglieder des Behindertenbeirats NRW.
Hierzu schlagen
- die Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen bis zu zehn Personen sowie eine Vertreterin des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW (Netzwerk),
- die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bis zu drei Personen,
- die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände zusammen bis zu drei Personen
- die Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen, Unternehmerverbände und die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit je eine Person und
- die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Behindertenkoordinatoren eine Person
vor.
Der Behindertenbeirat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. Bei dem zu bildenden Behindertenbeirat handelt es sich um ein Gremium im Geltungsbereich des Landes, das gemäß § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) geschlechtsparitätisch besetzt werden soll. Die Mitglieder werden für die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderungen berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, eine Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle ist jederzeit möglich.
§ 3
Sitzungen
Die oder der Landesbeauftragte lädt zu den Sitzungen des Behindertenbeirats NRW ein und leitet diese. Bei Bedarf kann die oder der Landesbeauftragte themenbezogen Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Architektenkammer, Verkehrsunternehmen oder der Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros/Gleichstellungsstellen NRW.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Juni 2004
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV. NRW. 2004 S. 339