Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 9.7.2004 Seite 359 bis 374

Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen
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Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

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Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung
zwischen den Ländern Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher
Aufgaben auf Bundesautobahnen
und auf Bundesstraßen

Vom 22. Juni 2004

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen vom 11. Dezember 1995/9. Januar 1996 (Bekanntmachung vom 17. Januar 1996 - GV. NRW. S. 74), geändert durch Vereinbarung vom 3. August 1999/1. Dezember 1999 (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 - GV. NRW. 2000 S. 22) ist durch die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung geändert worden.

Die Änderungsvereinbarung wird hiermit bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 22. Juni 2004

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael V e s p e r

(L. S.)

Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen den Ländern Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher
Aufgaben auf Bundesautobahnen
und auf Bundesstraßen

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,

schließen folgende Vereinbarung:

Artikel I

Die Vereinbarung vom 11. Dezember 1995/9. Januar 1996, geändert am 3. August/1. Dezember 1999, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Auf den Bundesautobahnen

A 1 Bremen - Münster

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 222,537 und bei km 225,141 (Anschlussstelle Osnabrück-Hafen Richtungsfahrbahn Münster),

A 30 Niederlande - Bad Oeynhausen

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 103,788 und der Anschlussstelle Rödinghausen bei km 104,004,

A 31 Emden - Bottrop

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 156,478 und der Anschlussstelle Ochtrup-Nord bei km 158,420,

A 33 Osnabrück - Bielefeld

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 87,907 und der Anschlussstelle Borgholzhausen bei km 91,145

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken

werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.“

Artikel 2

Diese Änderungsvereinbarung tritt am 29. Mai 2004 in Kraft.

Hannover, den 19. Mai 2004

Für das Land Niedersachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Minister für Inneres und Sport

Uwe  S c h ü n e m a n n

Düsseldorf, den 26. Mai 2004

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 373