Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 20.7.2004 Seite 375 bis 384
Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) |
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Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO)
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2023
Verordnung
zur Durchführung eines Bürgerentscheides
(BürgerentscheidDVO)
Vom
10. Juli 2004
Auf
Grund des § 26 Abs. 10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sowie des § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 65 der Kreisordnung
(KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird mit Zustimmung des für kommunalpolitische
Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet:
§ 1
Satzung
(1) Die Gemeinde regelt die
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine
Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2) Bei der Gestaltung der Satzung
sind die §§ 2 bis 6 zu beachten.
§ 2
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
Bei der Vorbereitung und der
Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der
Kommunalwahlordnung zu beachten.
§ 3
Abstimmungsbenachrichtigung
Spätestens am Tag vor der Auslegung
des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen sind, über den Tag des Bürgerentscheids, dessen Gegenstand und die
Regeln für deren Teilnahme an der Abstimmung.
§ 4
Information der Stimmberechtigten
Zeitgleich mit der Nachricht nach §
3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der
Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert.
§ 5
Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
(1) Die oder der Stimmberechtigte
kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.
(2) Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt.
§ 6
Abstimmungslokale
Die Gemeinde legt die Orte und die
Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der
Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest.
§ 7
Bürgerentscheid
an Stelle des Kreistages
- § 23 Kreisordnung -
(1) Die §§ 1 bis 6 und 8 dieser
Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden
haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an
Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu
unterstützen.
§ 8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober
2004 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des
30. September 2009 außer Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juli 2004
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Fritz B e h r e n s
GV.
NRW. 2004 S. 383