Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 18.8.2004 Seite 427 bis 440
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW)
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einrichtung und Führung
von Studienkonten mit Regelabbuchung
sowie über die Erhebung von Gebühren an den
Universitäten, Fachhochschulen
und Kunsthochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(RVO-StKFG NRW)
Vom
9. August 2004
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 3 und des § 13 Abs.
1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von
Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28.
Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) wird verordnet:
1.
Die Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit
Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten,
Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570) wird wie folgt geändert:
In
§ 11 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „ausschließlich“
eingefügt.
2.
Ist eine Studierende oder ein Studierender im Wintersemester 2004/2005 sowohl
in einem Studiengang, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs
oder für Sonderpädagogik dient, als auch in einen anderen Studiengang oder in
mehrere andere Studiengänge eingeschrieben und besteht für sie oder ihn eine
Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, entsteht abweichend von § 15 Abs.
1 Nr. 1 RVO-StKFG NRW die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nach § 9 Abs. 1
Satz 1 StKFG erst am 1. Oktober 2004. Wird der Antrag auf Immatrikulation oder
Rückmeldung nach dem 1. Oktober 2004 gestellt, entsteht die Pflicht zur
Entrichtung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG mit Stellung des Antrags.
3.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. August 2004
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hannelore K r a f t
GV.
NRW. 2004 S. 428