Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 39 vom 12.11.2004 Seite 611 bis 622

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe

Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe

Vom 30. April 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2003 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe beschlossen.

Den Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 30. April 2004 - V.2 - 30.17.02 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher Lippe wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde), den Städten Bottrop und Gelsenkirchen, dem Kreis Recklinghausen sowie seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 2. November 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2004 S. 621