Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 39 vom 12.11.2004 Seite 611 bis 622
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Bottrop |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Bottrop
Genehmigung der
1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Stadt Bottrop
Vom 26. Oktober 2004
Diese Änderung habe ich mit
Erlass vom 26. Oktober 2004 - V.2 - 30.17.02.02 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 96) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 1. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Emscher-Lippe wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
und der Stadt Bottrop zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der
Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz
1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
P.W. S c h n e i d e r