Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 6.2.2004 Seite 41 bis 78

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung
der Gemeinden am Solidarbeitrag
zur Deutschen Einheit in den
Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des
kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005

Vom 3. Februar 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2004/2005)

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Grundlagen

§ 1

Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 2

Steuerverbund 2004 und 2005

§ 3

Vorwegabzüge und Zuführungen 2004 und 2005

§ 4

Aufteilung des verfügbaren Verbundbetrages im Steuerverbund 2004 und 2005

§ 5

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes 2004 und 2005

Zweiter Teil

Steuerverbund

§ 6

Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 7

Aufteilung der Schlüsselmasse 2004 und 2005

§ 8

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 9

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 10

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 11

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 12

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise

§ 13

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise

§ 14

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 15

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 17

Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Kreisen

§ 18

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich

§ 19

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich

§ 20

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind und einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen

§ 21

Zuweisungen zu Maßnahmen der Stadterneuerung

§ 22

Zuweisungen zu Maßnahmen der Denkmalpflege und zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen

§ 23

Zuweisungen zu kommunalen Museumsbauten

§ 24

Zuweisungen zur Ausfinanzierung von Sportstättenbauten

§ 25

Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum

§ 26

Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 27

Zuwendungen für kommunale Theater, kommunale Orchester und kommunale Musikschulen

§ 28

Zuweisungen zur Entwicklung entbehrlicher Flächen im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen

§ 29

Abrechnungsverfahren des Steuerverbundes 2002

§ 30

Abrechnungsverfahren des Steuerverbundes 2003

Dritter Teil

Zuweisungen außerhalb
des Steuerverbundes

§ 31

Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen

§ 32

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 33

Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Vierter Teil

Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 34

Kreisumlage

§ 35

Landschaftsumlage

§ 36

Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 37

Grundlagen zur Erhebung und Anwendung von Daten zur Berechnung allgemeiner Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 38

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der allgemeinen Zuweisungen aus dem Steuerverbund 2004 und 2005

§ 39

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 40

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 41

Förderungsgrundsätze für alle zweckgebundenen Zuweisungen

§ 42

Sonderregelungen für zweckgebundene Zuweisungen im Steuerverbund

§ 43

Kürzungsermächtigung

§ 44

Durchführungsvorschriften

Anlagen

Anlage 1

Ableitung Steuerverbund 2004 und 2005

Anlage 2

Vorwegabzüge Steuerverbund 2004 und 2005

Anlage 3

Aufteilung des verfügbaren Verbundbetrages im Steuerverbund 2004 und 2005

Anlage 4

Hauptansatzstaffel

Anlage 5

Schüleransatzstaffel

Anlage 6

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind im Steuerverbund 2004 und 2005

Anlage 7

Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Anlage 8

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Anlage 9

Anteile und Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 38 Abs. 3 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Erster Teil

Grundlagen

§ 1
Zuweisungen
des Landes an die Gemeinden
und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Steuerverbund 2004 und 2005

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden in den Jahren 2004 und 2005 jeweils 23 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung. Der Landesanteil an der Umsatzsteuer wird in jedem Jahr um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs festgesetzten Betrag für das entsprechende Haushaltsjahr gekürzt.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 vom Hundert an vier Siebteln der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer (Landessteuer).

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 ist im Haushaltsjahr 2005 der im Haushaltsjahr 2003 kreditierte Betrag in Höhe von 484 150 000 EUR abzuziehen. Den Mitteln nach Absatz 1 wird für das Haushaltsjahr 2004 einmalig ein Betrag von 206 000 000 EUR hinzugerechnet, der im Haushaltsjahr 2005 verrechnet wird.

(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 wird in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 ein Betrag von jeweils 324 700 000 EUR abgezogen. Diese Mittel sind für Zuweisungen an die Kommunen nach Maßgabe des Landes in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 einzusetzen.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 werden im Haushaltsjahr 2005 im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2954) um einen Betrag von 405 000 000 EUR aufgestockt. Dieser Betrag verstärkt die Schlüsselmasse der Gemeinden nach § 7 Abs. 1.

(5) Die Höhe der Verbundgrundlagen und das Volumen der daraus abgeleiteten Steuerverbünde der Jahre 2004 und 2005 ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

(6) Der Berechnung nach Absatz 1 sind die Ansätze für das jeweilige Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit die Haushaltsansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen, ist der Ausgleich spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Das Abrechnungsverfahren für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 29 und 30.

§ 3
Vorwegabzüge und
Zuführungen 2004 und 2005

(1) Von den nach § 2 ermittelten Beträgen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden Aufwendungen des Landes abgezogen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.

(2) Für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden Aufwendungen des Landes

- für Tantiemen, die das Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat

- zur Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für das Ruhen bzw. die Ablösung kommunaler Kirchenbaulasten

einbehalten.

In den Haushaltsjahren 2004 und 2005 werden ferner einbehalten bzw. zugeführt

- der als Differenzbetrag im Steuerverbund zu erbringende bzw. zurückzuzahlende Anteil am kommunalen Beitrag zu den einheitsbedingten Gesamtlasten. Dies ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem kommunalen Gesamtbeitrag an den Einheitslasten und den bereits anderweitig zu erbringenden einheitsbedingten kommunalen Leistungen ergibt. Dabei handelt es sich um die für die entsprechenden Haushaltsjahre zu diesem Zweck erhöhte Gewerbesteuerumlage der Gemeinden sowie die Absenkung der Steuerverbundmasse durch Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Neuregelung des Fonds „Deutsche Einheit“ ab 2005.

Im Haushaltsjahr 2005 wird ferner einbehalten

- der über eine Reduzierung des Landesanteils an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zu erbringende kommunale Beitrag für einen Entlastungsausgleich der Kommunen der neuen Länder abzüglich des bereits über die Absenkung der Verbundmasse nach § 2 Abs. 1 erbrachten Anteils.

(3) Die Höhe der einzelnen Vorwegabzüge und Zuführungen für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(4) Den in Anlage 2 festgesetzten Ansätzen für die in Absatz 2 aufgeführten Vorwegabzüge und Zuführungen sind die Ansätze für das jeweilige Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen; soweit die Haushaltsansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen, ist der Ausgleich spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(5) Das Abrechnungsverfahren für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 29 und 30.

§ 4
Aufteilung des verfügbaren Verbundbetrages
im Steuerverbund 2004 und 2005

(1) Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebenden verfügbaren Verbundbeträge für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden auf allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen aufgeteilt.

(2) Die Höhe der allgemeinen und der zweckgebundenen Zuweisungen für die Jahre 2004 und 2005 ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Gesetz.

(3) Die Aufteilung der allgemeinen Zuweisungen wird in den §§ 6 bis 20, die Aufteilung der zweckgebundenen Zuweisungen in den §§ 21 bis 28 festgelegt.

§ 5
Zuweisungen außerhalb
des Steuerverbundes 2004 und 2005

Außerhalb des Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 2004 und 2005 Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 31 bis 33 getroffen.

Zweiter Teil

Steuerverbund

Erster Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen

A.
Schlüsselzuweisungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse

§ 6
Grundsätze
für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten in den Jahren 2004 und 2005 Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,

- die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,

- die Gemeinden aufgrund hoher Soziallasten,

- die Gemeinden durch Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen

entstehen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer für jedes Haushaltsjahr neu zu ermittelnden Ausgangsmesszahl (§§ 9, 12 und 15) und einer für jedes Haushaltsjahr neu zu ermittelnden Steuerkraftmesszahl (§ 10) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 13 und 16) berechnet.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse 2004 und 2005

(1) Der für Schlüsselzuweisungen in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird aufgeteilt auf eine Schlüsselmasse für Gemeinden, eine Schlüsselmasse für Kreise und eine Schlüsselmasse für Landschaftsverbände.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Kommunen als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt. Im Haushaltsjahr 2005 werden den Gemeinden aus ihrer Schlüsselmasse 300 000 000 EUR für investive Zwecke bereitgestellt.

(3) Die Höhe der den Gebietskörperschaften zugeteilten Schlüsselmassen unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich aus Anlage 3 zu § 4 Abs. 2.

2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 8
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung in jedem Haushaltsjahr 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 9 ) und der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 10).

(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl eines Haushaltsjahres die Ausgangsmesszahl eines Haushaltsjahres, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung in diesem Haushaltsjahr.

(3) Im Haushaltsjahr 2005 wird bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 zunächst von der Gesamtschlüsselmasse einschließlich des investiven Anteils in Höhe von 300 000 000 EUR ausgegangen. Von dem ermittelten Betrag wird für jede Gemeinde eine dem Verhältnis des gesamten investiven Anteils an der Gesamtschlüsselmasse der Gemeinden entsprechende Summe als investive Zuweisungsmittel ausgewiesen.

§ 9
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) für das entsprechende Haushaltsjahr mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) für das entsprechende Haushaltsjahr vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Sozial-lastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel). Die Hauptansatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in der Anlage 4 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden Schüler nach § 37 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel). Die Schüleransatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in Anlage 5 zu diesem Gesetz festgelegt. Vor Anwendung dieses Hundertsatzes wird die Zahl

- nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen
aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden,


mit 1,5

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden,


mit 3,0

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden,


mit 5,1

vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Arbeitslosen je nach Dauer der Arbeitslosigkeit vervielfältigt:

Dauer der Arbeitslosigkeit Vervielfältiger       

6 Monate bis unter 12 Monate

5,0

12 Monate bis unter 24 Monate

6,0

24 Monate und länger

7,0.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die ermittelten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert.

(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden in dem entsprechenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 10
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl für jedes Haushaltsjahr ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen einer Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert



mit 403;

Soweit in der maßgeblichen Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.

Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.

2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen einer Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert



mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen einer Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert



mit 381;

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit einer Referenzperiode

- zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach den jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzen, 

- unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge; 

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit einer Referenzperiode; 

6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen einer Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

Soweit in der maßgeblichen Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. 

3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise

Die Kreise erhalten als Schlüsselzuweisung in jedem Haushaltsjahr den Unterschiedsbetrag zwischen der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 12) und der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Kreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) für das entsprechende Haushaltsjahr mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) für das entsprechende Haushaltsjahr vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Kreisen für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Die Einwohnerzahl entspricht dem Hauptansatz.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden Schüler nach § 37 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt.
Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 163 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise in dem entsprechenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Kreise

Die Umlagekraftmesszahl für jedes Haushaltsjahr wird ermittelt, indem die in § 34 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 32 vom Hundert vervielfältigt werden.

4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände

Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung in jedem Haushaltsjahr den Unterschiedsbetrag zwischen der für das entsprechende Haushaltsjahr maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 15) und der für das entsprechende Haushaltsjahr maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 16).

§ 15
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Landschaftsverbände

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl für das entsprechende Haushaltsjahr mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) für das entsprechende Haushaltsjahr vervielfältigt wird.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände in dem entsprechenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 16
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl für jedes Haushaltsjahr wird ermittelt, indem die in § 35 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14 vom Hundert vervielfältigt werden.

B.
Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen

§ 17
Pauschale Zuweisungen
zur Förderung investiver Maßnahmen
von Gemeinden, Kreisen und
Landschaftsverbänden

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen in den Jahren 2004 und 2005 werden die in der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 ausgewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt.

(2) Von den Beträgen nach Absatz 1 erhalten die Gemeinden in den Jahren 2004 und 2005 eine allgemeine Investitionspauschale in Höhe der in der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 ausgewiesenen Beträge. Die Beträge werden zu sieben Zehnteln nach der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgeblichen Einwohnerzahl und zu drei Zehnteln nach der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(3) Von den Beträgen nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte und Kreise zur Förderung investiver Maßnahmen in den Jahren 2004 und 2005 pauschale Zuweisungen in Höhe der in der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 ausgewiesenen Beträge. Die Beträge werden nach der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt. Die pauschalen Zuweisungen sind in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen.

(4) Von den Beträgen nach Absatz 1 erhalten die Landschaftsverbände zur Förderung investiver Maßnahmen in den Jahren 2004 und 2005 pauschale Zuweisungen in Höhe der in der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 ausgewiesenen Beträge. Die Beträge werden nach der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt. Die pauschalen Zuweisungen sind in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen.

(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden für jedes Haushaltsjahr vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

C.
Sonderpauschalzuweisungen

§ 18
Pauschale Zuweisungen
zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen
im Schulbereich

(1) Die Höhe der zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich für die Jahre 2004 und 2005 zur Verfügung gestellten Mittel ergibt sich aus Anlage 3 zu § 4 Abs. 2. Die Mittel können von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt gemäß § 37 Abs. 4 auf der Basis der Schülerzahl der jeweils maßgeblichen Schulstatistik für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, im jeweiligen Haushaltsjahr ein Mindestbetrag von 175 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, im jeweiligen Haushaltsjahr ein Mindestbetrag von 300 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger im jeweiligen Haushaltsjahr ein Mindestbetrag von 1 500 000 EUR gewährt wird.

§ 19
Pauschale Zuweisungen
an Gemeinden zur Unterstützung
investiver kommunaler Aufwendungen
im Sportbereich

(1) Die Höhe der zur Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich für die Jahre 2004 und 2005 zur Verfügung gestellten Mittel ergibt sich aus Anlage 3 zu § 4 Abs. 2. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung und den Erwerb von Sportstätten einzusetzen.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der für das Haushaltsjahr maßgeblichen Einwohnerzahl gem. § 37 Abs. 3.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde im jeweiligen Haushaltsjahr ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.

D.
Besondere Zuweisungen
außerhalb des Schlüsselzuweisungssystems

§ 20
Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
aufgrund besonderer Bedarfe,
die nicht im Schlüsselzuweisungssystem
berücksichtigt sind und einmalige Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher
Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen

(1) Die Höhe der für die Jahre 2004 und 2005 zur Verfügung gestellten Mittel für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aufgrund besonderer Bedarfe, die nicht im Schlüsselzuweisungssystem berücksichtigt sind, und für einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen ergibt sich aus Anlage 3 zu § 4 Abs. 2.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. Zuweisungen an die Stadt Bonn zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Bundes für die Jahre 2004 und 2005 entsprechend der Anlage 6 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Belastungen aus ihrer Funktion als anerkannter Kurort für die Jahre 2004 und 2005 entsprechend der Anlage 6 zu diesem Gesetz; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag werden jährlich vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (§ 76 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), für die Jahre 2004 und 2005 entsprechend der Anlage 6 zu diesem Gesetz; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag werden jährlich vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen außer Betracht;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung der Kosten, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), entstehen für die Jahre 2004 und 2005 entsprechend der Anlage 6 zu diesem Gesetz; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. pauschale Zuweisungen zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften für die Jahre 2004 und 2005 entsprechend der Anlage 6 zu diesem Gesetz; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag werden jährlich vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.

(3) Aus Mitteln nach Absatz 1 können Gemeinden und Gemeindeverbänden in den Jahren 2004 und 2005 einmalige Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungssituationen und einmalige Zuweisungen für besondere Situationen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt werden. Sie können u. a. gewährt werden für

1. Zuweisungen zu Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (u. a. neues kommunales Finanzmanagement) dienen;

2. Zuweisungen zum einmaligen Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben.

Zweiter Abschnitt
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 21
Zuweisungen
zu Maßnahmen der Stadterneuerung

(1) In den Jahren 2004 und 2005 werden für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stadterneuerung Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 können jährlich bis zu 15 vom Hundert zur ergänzenden Komplementärfinanzierung der zugesagten Bundesmittel für die Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt - eingesetzt werden.

§ 22
Zuweisungen
zu Maßnahmen der Denkmalpflege
und zur Förderung kleinerer
privater Denkmalpflegemaßnahmen

(1) In den Jahren 2004 und 2005 werden für Zuweisungen zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

(2) In den Jahren 2004 und 2005 werden für Zuweisungen zur Förderung bodendenkmalpflege-rischer Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 können jährlich bis zu 40 vom Hundert für Zuweisungen zur Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen den Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschal zur Verfügung gestellt werden.

§ 23
Zuweisungen
zu kommunalen Museumsbauten

In den Jahren 2004 und 2005 werden für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und des Erwerbs von Museen Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

§ 24
Zuweisungen
zur Ausfinanzierung von Sportstättenbauten

(1) In den Jahren 2004 und 2005 werden zur Ausfinanzierung bewilligter Förderungen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Modernisierung von Sportstätten durch Gemeinden und Gemeindeverbände Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

(2) Sportstättenbaumassnahmen der Kommunen, bei denen bis zum 23. September 2003 die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch das Land erteilt wurde, aber bis zu diesem Zeitpunkt kein Bewilligungsbescheid durch das Land erfolgte, sind den unter Absatz 1 genannten Maßnahmen gleichgestellt. In den Jahren 2004 und 2005 werden hierfür Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

§ 25
Zuweisungen zur ökologischen Gestaltung
im Emscher-Lippe-Raum

In den Jahren 2004 und 2005 werden den im Einzugsgebiet liegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden für Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen der ökologischen Gestaltung im Emscher-Lippe-Raum einschließlich von Pflegemaßnahmen zur endgültigen Herstellung geförderter Projekte Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

§ 26
Zuweisungen zur Gefährdungsabschätzung
und Sanierung von Altablagerungen
und Altstandorten

In den Jahren 2004 und 2005 werden für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Gefährdungsabschätzungen und Sanierungen von Altablagerungen und Altstandorten Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

§ 27
Zuwendungen für kommunale Theaterförderung,
kommunale Orchester und kommunale
Musikschulen

(1) In den Jahren 2004 und 2005 werden für die kommunale Theaterförderung Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

(2) In den Jahren 2004 und 2005 werden für kommunale Orchester und kommunale Musikschulen Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

§ 28
Zuweisungen
zur Entwicklung entbehrlicher Flächen
im Bahnflächenpool Nordrhein-Westfalen

Im Jahr 2004 werden für Zuweisungen zur Vorbereitung des Erwerbs von entbehrlichen Bahnflächen durch Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Bahnflächenpools Nordrhein-Westfalen einschließlich des Aufbaus des Kompetenzzentrums Bahnflächenpool NRW Mittel entsprechend der Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 zur Verfügung gestellt.

Dritter Abschnitt
Abrechnungsverfahren
vorangegangener Steuerverbünde

§ 29
Abrechnungsverfahren
des Steuerverbundes 2002

(1) Der Abrechnungsbetrag des Steuerverbundes 2002 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Haushaltsansätze im Haushaltsplan 2002, die der Berechnung des in § 2 Gemeindefinan-zierungsgesetz 2002 (GV. NRW. 2001 S. 887) festgesetzten Steuerverbundes zu Grunde liegen, mit den entsprechenden Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Abrechnungsbetrag wird entsprechend dem Anteil der Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 an den Gesamtzuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 aufgeteilt. Die jeweiligen Teilbeträge werden für die Neuberechnung nach Absatz 3 bei den Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 zugerechnet bzw. abgezogen.

(3) Die Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 werden unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 2 für jede Gemeinde, jeden Kreis und jeden Landschaftsverband nach den Verteilkriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002 neu berechnet, festgesetzt und mit den tatsächlichen Zuweisungen in 2002 saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt den Abrechnungsbetrag für jede Gemeinde, jeden Kreis und jeden Landschaftsverband dar.

(4) Der Ausgleich erfolgt im Haushaltsjahr 2004 mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 38 anteilig zu den festgesetzten Terminen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln den Abrechnungsbetrag nach den Absätzen 1 bis 3 und setzen ihn fest.

§ 30
Abrechnungsverfahren
des Steuerverbundes 2003

(1) Der Abrechnungsbetrag des Steuerverbundes 2003 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Haushaltsansätze im Haushaltsplan 2003, die der Berechnung des in § 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 671), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 372), festgesetzten Steuerverbundes zu Grunde liegen, mit den entsprechenden Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Abrechnungsbetrag wird entsprechend dem Anteil der Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 an den Gesamtzuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 aufgeteilt. Die jeweiligen Teilbeträge werden für die Neuberechnung nach Absatz 3 bei den Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 zugerechnet bzw. abgezogen.

(3) Die Zuweisungen nach § 6 Nrn. 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 werden unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 2 für jede Gemeinde, jeden Kreis und jeden Landschaftsverband nach den Verteilkriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2003 neu berechnet, festgesetzt und mit den tatsächlichen Zuweisungen in 2003 saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt den Abrechnungsbetrag für jede Gemeinde, jeden Kreis und jeden Landschaftsverband dar.

(4) Der Ausgleich erfolgt im Haushaltsjahr 2005 mit den entsprechenden Zuweisungen nach § 38 anteilig zu den festgesetzten Terminen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln den Abrechnungsbetrag nach den Absätzen 1 bis 3 und setzen ihn fest.

Dritter Teil

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung
dieses Gesetzes

§ 31
Zuweisungen zu den Kosten der
Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in der in der Anlage 7 zu diesem Gesetz angegebenen Höhe.

(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten und Vororttätigkeiten voll, im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.
Einzelheiten der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.

(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.

Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.

§ 32
Kompensationsleistungen an die Gemeinden
für Verluste durch die Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zusteht.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre festgesetzt ist.

(3) Die auf die Gemeinden zu verteilenden Beträge für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden vorläufig auf die sich aus der Anlage 8 zu diesem Gesetz ergebenden Beträge festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.

(4) Nach Ablauf eines Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das Innenministerium.

Zweiter Abschnitt

§ 33
Zuweisungen
nach Maßgabe des Haushaltsplans

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 unter Berücksichtigung der aus dem Steuerverbund einbehaltenen Mittel nach § 2 Abs. 3 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.

Vierter Teil

Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 34
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 in Hundertsätzen der für das entsprechende Jahr festgelegten Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage für die Jahre 2004 und 2005 sind

- die in den entsprechenden Jahren festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 10) der kreisangehörigen Gemeinden abzüglich der in der entsprechenden Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs;

- die in den entsprechenden Jahren festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 8) der kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung der in diesen Jahren angefallenen Abrechnungsbeträge, sofern sie nicht investiv ausgewiesen sind;

- die in den entsprechenden Jahren vorläufig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisangehörigen Gemeinden nach dem Solidarbeitraggesetz;

- die in den entsprechenden Jahren endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung der bereits vorläufig erbrachten Zahlungen nach dem Solidarbeitraggesetz;

- die in den Jahren 2004 und 2005 gezahlten Kompensationsleistungen an die kreisangehörigen Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2005 gelten über das Haushaltsjahr 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

§ 35
Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 LVerbO wird für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 in Hundertsätzen der für das entsprechende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 sind

- die in den entsprechenden Jahren festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 10) der kreisfreien Städte abzüglich der in der entsprechenden Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs;

- die in den entsprechenden Jahren festgesetzten Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 8) unter Berücksichtigung der in diesen Jahren angefallenen Abrechnungsbeträge, sofern sie nicht investiv ausgewiesen sind;

- die in den entsprechenden Jahren festgesetzten Umlagegrundlagen (§ 34 Abs. 1) und Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreise unter Berücksichtigung der in diesen Jahren angefallenen Abrechnungsbeträge;

- die in den entsprechenden Jahren vorläufig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte nach dem Solidarbeitraggesetz;

- die in den entsprechenden Jahren endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der bereits vorläufig erbrachten Zahlungen nach dem Solidarbeitraggesetz;

- die in den Jahren 2004 und 2005 gezahlten Kompensationsleistungen an die kreisfreien Städte für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.

(2) § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 36
Verbandsumlage
des Kommunalverbandes Ruhrgebiet

Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet gilt § 35 entsprechend.

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 37
Grundlagen
zur Erhebung und Anwendung
von Daten zur Berechnung
allgemeiner Zuweisungen aus dem
Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der allgemeinen Zuweisungen nach den §§ 6 bis 20 erforderlichen Daten werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den entsprechenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 39 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese nach Maßgabe des Innenministeriums und des Finanzministeriums unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrecht-lichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 39 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für die jeweiligen Haushaltsjahre die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres.

(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 9 Abs. 4, des § 13 Abs. 4 und des § 18 gilt für die jeweiligen Haushaltsjahre die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres.

(5) Als Zahl der dauerhaft Arbeitslosen im Sinne des § 9 Abs. 5 gilt für die jeweiligen Haushaltsjahre die von der Bundesanstalt für Arbeit ermittelte Arbeitslosenzahl zum Stichtag 30. Juni des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres.

(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 9 Abs. 6 gilt für die jeweiligen Haushaltsjahre die von der Bundesanstalt für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung von Abweichungen aufgrund der von der Bundesanstalt für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse in den Jahren 2006 und 2007. Abweichungen zu dem von der Bundesanstalt für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes für die Steuerverbünde 2008 und 2009 berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren im Sinne von § 39 findet keine Anwendung.

(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 10 Abs. 2 wird für das Haushaltsjahr 2004 auf den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 und für das Haushaltsjahr 2005 auf den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 festgesetzt.

(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 17 Abs. 2 ist für jedes Haushaltsjahr der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Belastungen aus ihrer Funktion als anerkannter Kurort nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 werden für die jeweiligen Haushaltsjahre die Übernachtungen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik zum Stichtag 30. Juni des dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres zugrundegelegt.

(10) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums über die Höhe der satzungsmäßig erhobenen Abwassergebühren durchgeführt.

(11) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen durchgeführt.

§ 38
Verfahrensregelungen
zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung
der allgemeinen Zuweisungen aus dem
Steuerverbund 2004 und 2005

(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden allgemeinen Zuweisungen nach den §§ 6 bis 20 für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 sowie die Abrechnungsbeträge nach den §§ 29 und 30 werden jährlich durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt, sofern sie nicht bereits als Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesen sind.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des Bedarfs nach den §§ 9, 12 und 15 und zur Festlegung der Einnahmekraft nach den §§ 10, 13 und 16, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 7, die pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 17, die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 und die pauschalen Zuweisungen für investive kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 19 werden zu den in Anlage 9 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen ausgezahlt.

(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 7, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 17, der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 und der pauschalen Zuweisungen für investive kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 19 für das Jahr 2004 nicht vor dem ersten in Anlage 9 festgesetzten Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen bis zur Höhe der für das Haushaltsjahr 2004 vorgesehenen Beträge auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 20 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.
Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2006 für Schlüsselzuweisungen, pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen und für pauschale Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Schulbereich Abschlagszahlungen bis zur Höhe der jeweils im Haushaltsjahr 2005 zu den entsprechenden Terminen gezahlten Teilbeträgen geleistet werden, wenn diese bereits vor der Verkündung des für das Jahr 2006 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes notwendig werden. Die Abschlagszahlungen werden mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes verrechnet.

§ 39
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
aus dem Steuerverbund

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 7, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 17 und der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.
Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2010).

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den in den jeweiligen Haushaltsjahren zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 7, den pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 17 und den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 18 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen mit Ausnahme zweckgebundener Zuweisungen und Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans verrechnet werden.

§ 40
Bewirtschaftung der Mittel
des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel für allgemeine Zuweisungen nach den §§ 6 bis 20 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der Mittel für zweckgebundene Zuweisungen nach den §§ 21 bis 24 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Ministerien.

(3) Die Bewirtschaftung der Mittel für zweckgebundene Zuweisungen nach den §§ 25 und 26 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel für zweckgebundene Zuweisungen nach § 27 regelt das fachlich zuständige Ministerium.

(5) Die Bewirtschaftung der Mittel für zweckgebundene Zuweisungen nach § 28 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 41
Förderungsgrundsätze
für alle zweckgebundenen Zuweisungen

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 GO oder § 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 75 Abs. 4 GO verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 42
Sonderregelungen
für zweckgebundene Zuweisungen
im Steuerverbund

(1) Zuweisungen gemäß den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 können ausnahmsweise auch an nichtkommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, deren Erfüllung ansonsten den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegt. Mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Abs. 3 dürfen Zuweisungen nur gewährt werden, wenn sich der nichtkommunale Träger verpflichtet, die Einrichtung in dem für gemeindliche Einrichtungen üblichen Rahmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zugleich sicherstellt, dass die Einrichtung bei Wegfall oder Vermögenslosigkeit des nichtkommunalen Trägers an die Gemeinde oder den Gemeindeverband zurückfällt.

(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können zweckgebundene Zuweisungen auch zur Durchführung von Maßnahmen eines nichtkommunalen Trägers gewährt werden, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss auf dessen Entscheidungen ausüben kann und rechtsverbindlich sicherstellt, dass die empfangenen Zuweisungen für die Dauer der Zweckbindung zweckentsprechend eingesetzt werden.

§ 43
Kürzungsermächtigung

Das Innenministerium und das Finanzministerium sind ermächtigt, allgemeine oder zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 44
Durchführungsvorschriften

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Artikel II

Gesetz zur Regelung
des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitraggesetz - SBG 2004/2005)

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

§ 1

Allgemeine Grundlagen

§ 2

Originärer Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit

§ 3

Berechnungsgrundlagen

Zweiter Teil

Kommunaler Entlastungsausgleich
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005

§ 4

Allgemeine Grundlagen

§ 5

Originärer Gemeindeanteil am kommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen für die neuen Länder

§ 6

Berechnungsgrundlagen

Dritter Teil

Berechnung, Festsetzung und Verfahren

Erster Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge

§ 7

Berechnung der auszugleichenden Solidarbeiträge jeder Gemeinde

§ 8

Berechnung der Anrechnungsbeträge jeder Gemeinde

§ 9

Berechnung des Ausgleichsbetrages jeder Gemeinde

Zweiter Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung

§ 10

Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2002

§ 11

Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages 2003

Dritter Abschnitt
Grundsätzliche Verfahrensregelungen

§ 12

Verfahren, Termine

Anlagen

Anlage 1

Vorläufiger Solidarbeitrag des Landes Nordrhein-Westfalen und kommunaler Gesamtbeitrag an den Lasten der Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Anlage 2

Vorläufiger originärer Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Anlage 3

Kommunaler Gesamtsolidarbeitrag für einen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005

Anlage 4

Vorläufiger originärer Gemeindeanteil am kommunalen Gesamtsolidarbeitrag für einen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005

Anlage 5

Vorläufige Verbundmassenveränderung nach § 8 Abs. 3 SBG 2004/2005 in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

Erster Teil

Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004 und 2005

§ 1
Allgemeine Grundlagen

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 von dem vom Land in den entsprechenden Haushaltsjahren zu leistenden Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit einen ihrer Finanzkraft entsprechenden Anteil von 42,6 vom Hundert.

(2) Der vom Land in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu leistende Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

(3) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringende Anteil am Solidarbeitrag nach Absatz 2 wird vorläufig auf die in der Anlage 1 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

§ 2
Originärer Gemeindeanteil
am kommunalen Anteil des zu
leistenden Solidarbeitrags zur
Deutschen Einheit

(1) Der originäre Gemeindeanteil an dem von den Kommunen nach § 1 Abs. 3 in den jeweiligen Haushaltsjahren zu erbringenden Betrag entspricht der von den Gemeinden in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Gemeindefinanzreformgesetz in Höhe von 29 vom Hundert sowie der zu erbringenden erhöhten Gewerbesteuerumlage aufgrund der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz festzusetzenden Erhöhungszahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen der anteiligen Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse in den jeweiligen Haushaltsjahren nach § 3 Abs. 2.

(2) Der originäre Gemeindeanteil am kommunalen Anteil des zu leistenden Solidarbeitrags zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 wird vorläufig auf die in der Anlage 2 ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

§ 3
Berechnungsgrundlagen

(1) Bei der Berechnung der Beträge nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 2 sind die Ansätze für das jeweilige Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes zu Grunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse in den jeweiligen Haushaltsjahren zur Berechnung der Beträge nach § 2 Abs. 2 wird das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende Haushaltsjahr festgelegte Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen zwischen Gemeindeschlüsselmasse und den sonstigen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen zu Grunde gelegt.

(3) Soweit die nach Absatz 1 zugrunde gelegten Haushaltsansätze von den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das entsprechende Haushaltsjahr und den tatsächlichen Leistungen der Gemeinden an erhöhter Gewerbesteuerumlage für das entsprechende Haushaltsjahr abweichen und das nach Absatz 2 zugrundegelegte angenommene Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen von dem tatsächlichen Anteilsverhältnis abweicht, ist die endgültige Festsetzung für das entsprechende Haushaltsjahr spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Die endgültige Festsetzung für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 regeln die §§ 10 und 11.

Zweiter Teil

Kommunaler Entlastungsausgleich
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005

§ 4
Allgemeine Grundlagen

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erbringen im Haushaltsjahr 2005 im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) einen kommunalen Solidarbeitrag für einen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder.

(2) Der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Haushaltsjahr 2005 zu erbringende Gesamtsolidarbeitrag wird auf den in der Anlage 3 ausgewiesenen Betrag festgesetzt.

§ 5
Originärer Gemeindeanteil
am kommunalen Gesamtsolidarbeitrag
für einen Entlastungsausgleich zugunsten
der Kommunen der neuen Länder

(1) Der originäre Gemeindeanteil an dem von den Kommunen nach § 4 Abs. 2 im Haushaltsjahr 2005 zu erbringenden Gesamtsolidarbeitrag entspricht den finanziellen Auswirkungen der anteiligen Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse ohne Aufstockungsbetrag nach § 7 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 im Haushaltsjahr 2005 nach § 6 Abs. 2.

(2) Der originäre Gemeindeanteil am kommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 wird vorläufig auf den in der Anlage 4 ausgewiesenen Betrag festgesetzt.

§ 6
Berechnungsgrundlagen

(1) Der Berechnung des Betrages nach § 4 Abs. 2 liegt die Reduzierung des Länderanteils an der Umsatzsteuer in Höhe von 1 000 000 000 EUR zugunsten der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in die neuen Länder zu Grunde. Der Anteil der nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht dem Landesanteil an der Reduzierung des Länderanteils an der Umsatzsteuer.

(2) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Verbundmassenveränderung auf die Gemeindeschlüsselmasse im Haushaltsjahr 2005 zur Berechnung des Betrages nach § 5 Abs. 2 wird das im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das Haushaltsjahr 2005 festgelegte Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen zwischen Gemeindeschlüsselmasse und den sonstigen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen ohne Aufstockungsbetrag nach § 7 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 im Haushaltsjahr 2005 zu Grunde gelegt.

(3) Soweit das nach Absatz 2 zugrundegelegte angenommene Anteilsverhältnis bei den Steuerverbundleistungen von dem tatsächlichen Anteilsverhältnis abweicht, ist die endgültige Festsetzung für das entsprechende Haushaltsjahr spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

Dritter Teil

Berechnung, Festsetzung und Verfahren

Erster Abschnitt
Berechnung und vorläufige Festsetzung
der Ausgleichsbeträge

§ 7
Berechnung
der auszugleichenden Solidarbeiträge
jeder Gemeinde

(1) Die Anteile jeder einzelnen Gemeinde an den auszugleichenden Solidarbeiträgen nach den §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 wird für jedes Haushaltsjahr nach dem Anteil ihrer Finanzkraft an der Finanzkraft aller Gemeinden berechnet. Als Finanzkraft werden zugrunde gelegt

- die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Steuerkraftmesszahlen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 abzüglich der im Referenzzeitraum angefallenen Kompensationsleistungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs;

- die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 unter Berücksichtigung der maßgebenden Abrechnungs- und Ausgleichsbeträge nach den §§ 29 und 30 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 und den §§ 10 und 11 dieses Gesetzes, soweit sie nicht investiv ausgewiesen sind;

- die im jeweiligen Haushaltsjahr maßgebenden Kompensationsleistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005.

2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr den Betrag nach Absatz 1 für jede Gemeinde vorläufig fest.

§ 8
Berechnung der Anrechnungsbeträge
jeder Gemeinde

(1) In jedem Haushaltsjahr werden auf die nach § Abs. 1 vorläufig ermittelten Anteile jeder Gemeinde an den auszugleichenden Solidarbeiträgen die auf sie entfallenden Beträge nach den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 angerechnet.

(2) Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird für das Haushaltsjahr 2004 das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2003 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 zugrunde gelegt und mit den für 2003 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt. Zur vorläufigen Berechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage wird für das Haushaltsjahr 2005 das durch den Hebesatz für das Haushaltsjahr 2004 geteilte Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 zugrunde gelegt und mit den für 2004 geltenden Vervielfältigern nach § 1 Abs. 4 vervielfältigt.
Soweit in den jeweiligen Referenzzeiträumen noch Zahlungen bei der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese entsprechend berücksichtigt.
Für jedes Haushaltsjahr wird der Anteil jeder Gemeinde am Gesamtaufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage im entsprechenden Referenzzeitraum ermittelt. Die vorläufige Mehrbelastung jeder einzelnen Gemeinde in dem entsprechenden Haushaltsjahr wird mit diesem Anteil am Ansatz für die erhöhte Gewerbesteuerumlage im Landeshaushalt für das entsprechende Haushaltsjahr berechnet.

(3) Zur vorläufigen Berechnung des Betrages, um den die jeweilige Schlüsselmasse in dem entsprechenden Haushaltsjahr gemindert oder aufgestockt ist, wird die maßgebende Gemeindeschlüsselmasse nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 um den entsprechenden Anteil der gemeindlichen Schlüsselmassenveränderung an der Verbundmassenveränderung nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 erhöht oder vermindert. Die vorläufig festgesetzten Gesamtbeträge der Verbundmassenveränderung für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 ergeben sich aus der Anlage 5. Der sich daraus ergebende Gemeindeanteil berechnet sich nach dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für diese Haushaltsjahre festgelegten Aufteilungsverhältnis der Steuerverbundleistungen auf die gemeindliche Schlüsselmasse zu allen anderen allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen ohne Aufstockungsbetrag nach § 7 Abs. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 im Haushaltsjahr 2005. Der für das entsprechende Haushaltsjahr erhöhte oder reduzierte Betrag wird nach den Vorschriften des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 auf jede Gemeinde aufgeteilt. Er wird mit der nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 für das entsprechende Haushaltsjahr festgesetzten gemeindlichen Schlüsselzuweisung für jede Gemeinde saldiert. Der Unterschiedsbetrag stellt für das entsprechende Haushaltsjahr die vorläufige über die Minderung oder Aufstockung der Schlüsselmasse erbrachte gemeindliche Leistung dar.

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen für jedes Haushaltsjahr die vorläufigen Beträge nach Absatz 2 und 3 für jede Gemeinde fest.

§ 9
Berechnung des Ausgleichsbetrages
jeder Gemeinde

(1) Weicht in einem Haushaltsjahr der auf jede Gemeinde entfallende Anteil am auszu-gleichenden Solidarbeitrag nach § 7 von den Anrechnungsbeträgen nach § 8 ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Gemeinden auszugleichen.
Minderzahlungen sind nachzuzahlen. Überzahlungen werden erstattet. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

(2) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 ist in jedem Jahr bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 34 bis 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

Zweiter Abschnitt
Abrechnung und endgültige Festsetzung

§ 10
Endgültige Festsetzung
des Solidarbeitrages und des
auszugleichenden Solidarbeitrages 2002

(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2002 wird nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002 ermittelt.

(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2002 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2002 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2002 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 887) wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2002 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2002 zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2002 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2004 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 34 bis 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.

§ 11
Endgültige Festsetzung
des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden
Solidarbeitrages 2003

(1) Der endgültige Solidarbeitrag und der kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2003 wird nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 ermittelt.

(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2003 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2003 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der vorzunehmenden Schlüsselmassenminderung gemäß dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund ermittelt.

(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 2 bis 4 Solidarbeitraggesetz 2003 vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 372) wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2003 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Minderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenminderung im Steuerverbund 2003 zugrunde gelegt.
Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2003 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2005 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 34 bis 36 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 zu berücksichtigen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.

Dritter Abschnitt
Grundsätzliche Verfahrensregelungen

§ 12
Verfahren, Termine

(1) Für jede einzelne Gemeinde werden für jedes Haushaltsjahr die Ausgleichsbeträge nach § 9 Abs. 1 vorläufig und nach § 10 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 3 endgültig durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.

(2) Die sich für die einzelne Gemeinde nach den vorstehenden Vorschriften ergebenden Zahlungsverpflichtungen oder Ansprüche werden mit den nach § 38 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 zu zahlenden Zuweisungen in zwei Teilbeträgen nach Anlage 9 zu § 38 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 verrechnet. Eine die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz übersteigende Zahlungsverpflichtung in einem Haushaltsjahr ist zu den in Satz 1 genannten Terminen anteilig an die Landeskasse zu entrichten.

(3) Die §§ 39 und 43 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Zahlungsverpflichtungen nach diesem Gesetz zu kürzen.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Februar 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Anlage 1 GFG

Anlage 2 GFG

Anlage 3 GFG

Anlage 4 - 5 GFG

Anlage 6 - 7 GFG

Anlage 8 - 9 GFG

Anlage 1 - 2 SBG

Anlage 3 - 4 SBG

Anlage 5 SBG

GV. NRW. 2004 S. 42