Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 6.2.2004 Seite 41 bis 78
Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
Gesetz
über die Feststellung der Haushaltspläne
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Haushaltsgesetz 2004/2005)
und
Gesetz zur Änderung
des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
Vom 3. Februar 2004
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Gesetz
über die Feststellung der Haushaltspläne
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Haushaltsgesetz 2004/2005)
§ 1
Die
diesem Gesetz als Anlage beigefügten Haushaltspläne des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 werden in Einnahme und
Ausgabe auf
1.
48.624.148.500 EUR für das Haushaltsjahr 2004 und
2.
47.266.191.600 EUR für das Haushaltsjahr 2005
festgestellt.
§ 2
(1) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben
1. des
Haushaltsplans 2004 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 5.297.709.000 EUR und
2. des
Haushaltsplans 2005 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3.906.145.000 EUR
aufzunehmen.
Der
Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus
Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
(2) Dem
Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den
Haushaltsjahren 2004/2005 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus
Nummer 4.21 der jeweiligen Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das
Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen,
1. zur
Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2. zur
Anschlussfinanzierung von in den Haushaltsjahren 2003/2004 aufgenommenen kurzfristigen
Krediten, die in den Haushaltsjahren 2004/2005 fällig werden,
soweit
diese über die in der jeweiligen Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge
hinausgehen.
(3) Die Kreditermächtigung
nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des
Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Bundesagentur
für Arbeit und sonstiger Stellen die in den jeweiligen Haushaltsplänen
veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Im
Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das jeweilige
Haushaltsjahr darf die Summe von 2.000.000.000 EUR nicht überschreiten. Auf
diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken
verringern oder ganz ausschließen.
§ 2a
(1) Das
Sondervermögen „Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen“ (BLB NRW)
wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis
zur Höhe von:
1. 274.800.000 EUR in 2004 und
2.
280.100.000 EUR in 2005
aufzunehmen.
Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für
Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im
Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung
schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von
190.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben
für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen
Betrag überschreitet.
(2)
Abweichend von § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss
von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der bei
Titel 518 01 und 518 04 im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten Ausgabemittel
ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen
Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Finanzministeriums.
(3) Die
bei Titel 518 01 und 518 04 im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
(4)
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den
im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für
Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.
(5) Die
bei Titel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
(6) Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können abweichend von den Voraussetzungen des
§ 50 der Landeshaushaltsordnung auf der Grundlage der abgeschlossenen
Mietverträge im Einzelfall Haushaltsmittel für Mieten und Pachten an den BLB
NRW umgesetzt werden.
(7) Für
den Fall, dass bei Ausscheiden von Gebäudeservicekräften die Gebäudeserviceleistungen
über den BLB NRW erbracht werden, sind die auf die ausscheidenden Kräfte
entfallenden Personalausgaben in Sachausgaben (Hauptgruppe 5) umgewandelt.
§ 3
(1) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft
und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu jeweils
900.000.000 EUR zu übernehmen.
(2) Zur
Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für
Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. v. 11.8.1988, zuletzt geändert am 16.1.2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt.
Der
Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die
Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.500.000 EUR beabsichtigt ist.
(3) Die Bürgschaften
in Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch
den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das
Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen
Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber
unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH -
Kreditgarantiegemeinschaft - bis zu jeweils 100.000.000 EUR zu übernehmen.
(5) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der Landesbank NRW
und der Landesbausparkasse gem. § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz für
Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von jeweils 5.000.000 EUR, zur
Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften
im Bestand Bürgschaften bis zur Höhe von jeweils 230.000.000 EUR zu übernehmen.
(6) Das
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der
Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu jeweils 5.000.000 EUR zu
übernehmen.
(7) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit
der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe
von 1.650.000.000 EUR zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer
Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare
prozentuale Anteil der Beteiligung.
(8) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, eine gegenüber der
Beteiligungsverwaltungsgesellschaft NRW mbH bestehende Restkaufpreisforderung
des Landes aus der Veräußerung der Geschäftsanteile des Landes an der LEG NRW
GmbH niedrigverzinslich zu stunden (Kapitel 20 610 Titel 133 31).
§ 4
(1) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH
(FZJ) und zugunsten der Atomversuchsreaktor-GmbH (AVR)
Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über
die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S.814) in der jeweils gültigen
Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über die
Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche
Deckungsvorsorge-Verordnung) vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S.220) in der jeweils
gültigen Fassung zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind
gegenüber der FZJ GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der
Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu jeweils 201.000.000
EUR und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der
Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis jeweils
24.000.000 EUR begrenzt.
(2) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung
mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu jeweils 50.000.000 EUR für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch
als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH -
Kreditgarantiegemeinschaft - übernommen werden.
(3) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und
Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von jeweils 200.000.000 EUR
zugunsten der Landesbank NRW (Investitionsbank NRW) zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu
übernehmen.
(4) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus
Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden
Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 EUR
im jeweiligen Haushaltsjahr zu übernehmen.
(5) Das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ermächtigt,
a)
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von
Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von
insgesamt 77.000.000 EUR pro Haushaltsjahr,
b)
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden
Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern
aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis
zur Höhe von insgesamt 600.000.000 EUR pro Haushaltsjahr
zu
übernehmen.
(6) Das Finanzministerium
wird ermächtigt, der Hilfskasse des Landtags Nordrhein-Westfalen eine
Schuldbuchforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung an das Land einzuräumen.
(7) Das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt
des Landes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung zur Bereitstellung von
Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu
entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt
übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4 Satz 1 des
Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 [GV. NRW. S.
561], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 [GV. NRW. S. 682]).
(8) Das
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu
verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, die
sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben,
seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.
(9) Das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie
entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Köln, höchstens bis
500.000 EUR, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus
Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen
Raketenbasis des DLR im Ausland anteilig entlastet wird.
(10) Das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen und für
den Zeitraum der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Gelsenwasser AG,
Gelsenkirchen, getroffenen Vereinbarung Verpflichtungen bis zur Höhe von
2.500.000 EUR einzugehen. Bis zur Höhe dieses Verpflichtungsrahmens wird die
Gelsenwasser AG vom Land Nordrhein-Westfalen von den sich aus der Anwendung des
Natur- und Landschaftsrechts ergebenden notwendigen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, die erst durch die vom Unternehmen zuvor freiwillig erbrachte
ökologische Verbesserung der betroffenen Flächen entstanden sind, freigestellt.
(11) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von
Darlehensforderungen des Landes die auf diese Darlehensforderungen entfallenden
Schuldendienstleistungen bis zu einer Höhe von jeweils 500.000.000 EUR zu
garantieren. Gleiches gilt gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen der
Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, wenn
diese Unternehmen vom Land erworbene Darlehensforderungen veräußern. Der garantierte
Anteil darf nicht höher sein als der prozentuale Anteil des Landes an der
Beteiligung an dem Unternehmen. Soweit von der Ermächtigung in Satz 2 Gebrauch
gemacht wird, ist diese auf den Ermächtigungsrahmen des Satzes 1 anzurechnen.
(12) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung
wachstumsorientierter kleinerer und mittlerer Unternehmen mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen, neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Garantien bis
zu jeweils 60.000.000 EUR zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu
übernehmen.
(13) Das
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF) wird
ermächtigt, mit der Stadt Bad Oeynhausen eine Vereinbarung mit einer Laufzeit von
bis zu 10 Jahren über die Kommunalisierung des Staatsbades abzuschließen.
Zur
Umsetzung dieser Vereinbarung wird das MGSFF ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln
für einen Verlustausgleich, für Management-/Beratungskosten und für die
Instandhaltung der denkmalwerten Gebäude einzugehen. Die jährlichen Zahlungen
sind auf die Höhe der im Haushalt 2003 bei Kapitel 11 430 etatisierten
Ausgabemittel beschränkt. Zu diesem Zweck dürfen die im Kapitel 11 430
veranschlagten Haushaltsmittel auch an den Rechtsnachfolger gezahlt werden
sowie Grundstücke und weitere Vermögensgegenstände des Staatsbades veräußert
und unter ihrem vollem Wert übertragen werden.
Das MGSFF
wird ferner ermächtigt, im Rahmen dieser Vereinbarung eine Einnahmegarantie für
Einnahmen aus der Spielbankabgabe bis zur Höhe von 1.080.000 EUR pro Jahr
abzugeben.
(14) Das
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung wird ermächtigt, auf der
Grundlage einer mit der Bundesregierung abzuschließenden Anschlussregelung über
die Finanzhilfen für die deutsche Steinkohle ab 2006 mit Zustimmung des
Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Verpflichtungen für die
Beteiligung des Landes an den Zuschüssen für den Absatz deutscher Steinkohle
zur Verstromung und an die Stahlindustrie, an Zuschüssen zu Altlasten sowie zum
Ausgleich von Belastungen infolge Kapazitätsanpassungen im Rahmen von
vertraglichen Vereinbarungen sowie Zuwendungsbescheiden des Bundes einzugehen.
(15) Das
MGSFF wird ermächtigt, die Bali Therme in Bad Oeynhausen zu einem in Anlehnung
an das Ertragswertverfahren ermittelten Wert zu veräußern.
Die
Ermächtigung umfasst auch, im Zusammenhang mit der Veräußerung Vereinbarungen
mit dem Erwerber oder mit Dritten zu schließen, durch die das Land im Rahmen
des Verlustausgleichs zu Zahlungen bis zu einem Gesamtvolumen von 1.300.000 EUR
jährlich für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren verpflichtet wird. Zu diesem
Zweck dürfen die im Kapitel 11 430 veranschlagten Ausgabemittel ungeachtet der
jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
§ 5
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
acht vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten
Betrages aufzunehmen.
§ 6
(1) Mit
Einwilligung des Finanzministeriums sind in den jeweiligen Haushaltsjahren
innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der
Gruppen 511 bis 527 und 546 und 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben
gegenseitig deckungsfähig.
(2) Der
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird
auf 5.000.000 EUR festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1
Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Bei
Verpflichtungsermächtigungen von 5.000.000 EUR und mehr bedarf jede
Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, den Hochschulen zu gestatten, von diesen
angemietete unbebaute und bebaute Grundstücke den Studentenwerken - Anstalten
des öffentlichen Rechts - unentgeltlich oder verbilligt zu überlassen.
(4) Die
für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und
der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Nach
§ 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land
entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und
Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben
hiervon unberührt.
(6)
Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund
genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium
aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den
Ländern (Strukturhilfegesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358)
veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere
förderungsfähige Zwecke umsetzen. Nach § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung
wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten
in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen
werden.
(7) Das
Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes
durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch
Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
(Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu
einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 bzw. 821 im selben Kapitel
umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821
70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im
jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 bzw. Gruppe 891 für
Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518, 821 für die
in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(8) In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den
Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen
5, 7 und 8 zu.
(9)
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in
Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen
oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
(10) Das
Finanzministerium wird zur Durchführung von Public Private Partnerships
(PPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der
Gruppe 546 bzw. 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der
nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der
Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen
Fälligkeiten zulässig.
(11) Das
Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks
Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 799
75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im
jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden
Titel der Gruppe 518, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der
Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind
mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den
ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Die Bestimmung gilt für das
Haushaltsjahr 2005.
§ 7
(1) Die
in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen 422, 425, 426 und 429 bei den
einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen für
beamtete Hilfskräfte, Beamtinnen/Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind verbindlich.
Von der
Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen.
Stellen
für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter in den Kapiteln, die am
Modellversuch Personalausgabenbudgetierung
teilnehmen, sind abweichend von Satz 1 – abgesehen von der Gesamtstellenzahl –
von der Verbindlichkeit ausgenommen.
Das
Stellensoll für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter in der dem
Wirtschaftsplan eines Landesbetriebes/Sondervermögens beigefügten
Stellenübersicht darf – hinsichtlich der Gesamtstellenzahl und Wertigkeit -
überschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung
des Zuführungsbetrages bzw. Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im
Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
(2) Die
nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a in Verbindung mit § 46
der Landeshaushaltsordnung zugelassene Deckungsfähigkeit gilt mit der Maßgabe,
dass beamtete Hilfskräfte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter auf
unbesetzten Planstellen, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter auf
unbesetzten Stellen für beamtete Hilfskräfte und Arbeiterinnen/Arbeiter auf
unbesetzten Stellen für Angestellte geführt werden dürfen, unabhängig davon, in
welcher Höhe Ausgabemittel für unbesetzte Planstellen oder unbesetzte andere
Stellen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss die Planstelle oder andere
Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beamtete Hilfskraft, die
Angestellte/den Angestellten oder die Arbeiterin/den Arbeiter gleich- oder
höherwertig sein.
(3)
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und
Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren
sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder
Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und
Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.
Die
vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne
Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte,
Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der
Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder
abgeordnet werden.
(4) Die
Ressorts werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, für Beamtinnen
und Beamte und Richterinnen und Richter, die nach § 85a Abs. 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der aktuellen Fassung (i.d.a.F.)
bzw. § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes i.d.a.F.
beurlaubt werden, Leerstellen einzurichten, soweit zu einer Neubesetzung der
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte ein unabweisbares Bedürfnis
besteht. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten gemäß
§ 78e des Landesbeamtengesetzes oder von Richterinnen und Richtern gemäß § 6 b
des Landesrichtergesetzes und für Fälle, in denen eine Beamtin/ein Beamter oder
eine Richterin/ein Richter für mindestens ein Jahr Elternzeit nach dem Gesetz
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit i.d.a.F. und
nach der aktuell gültigen Fassung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für
Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
in Anspruch nimmt. In anderen Fällen wird das Finanzministerium ermächtigt, mit
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Leerstellen
einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Vorschriften der
Sätze 1 bis 3 gelten für die Einrichtung von Leerstellen für Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter sinngemäß.
(5) Mit
Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte,
Beamtinnen/Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter eingerichtet werden.
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können zur Erfüllung tarifrechtlicher
Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und
Arbeiterinnen/Arbeiter vorgenommen werden.
(6) Mit
Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen
Einstellungsermächtigungen bzw. Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7) In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter Menschen den Ausgaben bei Titel 427 01 zu.
(8)
Während der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells findet § 17 Abs. 5 Satz 3
der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.
(9) Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen
abweichend von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung
Planstellen und Stellen von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(10) Das
Finanzministerium wird ermächtigt, die Besetzung von Planstellen und Stellen,
die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von §
17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung zu regeln.
§ 7a
(1) Die
Landesregierung führt die Vorbereitungen zur Einführung einer Gesamt-Budgetierung der Landesverwaltungen, vorrangig
jedoch der flächendeckenden Personalausgabenbudgetierung,
zum Abschluss, um eine Umsetzung ab dem Haushaltsjahr 2006 zu gewährleisten.
(2) Die
Landesregierung bereitet in jedem Einzelplan für ausgewählte Bereiche
mindestens einen Produkthaushalt auf der Basis einer Kosten- und
Leistungsrechnung vor.
(3) Auf
der Basis der Haushaltssteuerungsinstrumente der Absätze 1 und 2 erarbeitet die
Landesregierung ein Konzept für ein wirksames Controlling und ein
aussagefähiges Berichtswesen.
(4) Die
Landesregierung legt dem Landtag Berichte über die im Rahmen der Umsetzung der in
Absatz 1 bis 3 eingeleiteten Maßnahmen jeweils zum Halbjahresende vor, erstmals
zum 30. Juni 2004.
§ 7b
Die
Landesregierung legt dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum
30. September 2004 ein Konzept für eine regelmäßige und an geeigneten
Indikatoren ausgerichtete Berichterstattung zur Nachhaltigkeit der
Finanzpolitik vor.
§ 7c
Die
Landesregierung legt dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum
30. September 2004 eine Entscheidungsgrundlage über eine modellhafte Erprobung
des Konzeptes zur nach Geschlechtern differenzierenden Analyse, Bewertung und
Folgenabschätzung von Haushaltsentscheidungen vor.
§ 8
(1)
Planstellen und Stellen, die in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren frei
geworden sind und der Beförderungssperre unterlagen, sowie die im Laufe des
Haushaltsjahres frei werdenden Planstellen und Stellen dürfen für die Dauer von
18 Monaten nicht für Beförderungen bzw. Höhergruppierungen in Anspruch genommen
werden (Beförderungssperre). Diese Beförderungssperre gilt auch für den
gesamten Nachzug, der durch die Besetzung der freien und frei gewordenen
Planstellen und Stellen ermöglicht wird.
Bei
Planstellen und Stellen, die von der Beförderungssperre nach Satz 1 erfasst
werden, wird die Dauer der abgelaufenen Beförderungssperre angerechnet.
(2) Von
der Beförderungssperre nach Absatz 1 sind ausgenommen
-
Beförderungen auf Planstellen und Stellen, die aus Rechtsgründen zwingend
geboten sind,
-
Beförderungen auf Planstellen, die mit Beamtinnen/Beamten i.S.
von § 38 LBG besetzt werden,
-
Beförderungen auf Planstellen und Stellen an Hochschulen, soweit sie am
Qualitätspakt über die Neustrukturierung der Hochschulen teilnehmen,
-
Beförderungen auf Planstellen und Stellen in den Kapiteln, die am Modellversuch
Personalausgabenbudgetierung teilnehmen und
-
Beförderungen auf Planstellen und Stellen der Landesbetriebe/Sondervermögen und
Globalhaushalte.
(3) Die
Besetzung von Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des jeweiligen
Haushaltsjahres frei sind sowie im Laufe der jeweiligen Haushaltsjahre frei
werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist erst
nach 24 Monaten zulässig (Stellenbesetzungssperre). Auf die Frist des Satzes 1
wird der Zeitraum angerechnet, in dem die Planstelle/Stelle seit dem letzten
Freiwerden ununterbrochen nicht besetzt war.
Abweichend
hiervon können sofort besetzt werden:
1.
Planstellen der Besoldungsgruppen B 1 bis B 10 BBesO
und Planstellen, die mit Beamtinnen/Beamten i.S. von
§ 38 LBG besetzt werden,
2.
Planstellen und Stellen im Bereich der Ministerin/des Ministers im Referat der
persönlichen Referentin/des persönlichen Referenten sowie im Referat für
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
3.
Planstellen und Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,
4. Planstellen
und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen
vorgesehen sind,
5.
Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie
Referendarinnen/Referendare,
6. Planstellen
und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen
mit geprüften Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern nach Ableistung des
Vorbereitungsdienstes besetzt werden,
7. C 2, C
3 und C 4 - Planstellen für Professorinnen/Professoren,
8.
Stellen für Ärztinnen/Ärzte sowie medizinisch-technisches und Pflegepersonal
des Landes,
9. Planstellen und Stellen,
die aufgrund besonderer fachspezifischer Anforderungen mit Absolventinnen und Absolventen
einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werden müssen, die in der übrigen
Landesverwaltung nicht beschäftigt sind,
10.
Planstellen und Stellen für Beschäftigungsverhältnisse in den Hochschulen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
der allgemeinen Verwaltung; wird hinsichtlich der allgemeinen Verwaltung binnen
acht Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung im
Veröffentlichungsblatt der Personalagentur von Seiten der Personalagentur kein
geeigneter Personalvorschlag unterbreitet und liegen keine Bewerbungen von
unbefristet Beschäftigten des Landes vor, liegen regelmäßig die Voraussetzungen
einer weiteren Ausnahme im Sinne von Satz 4 vor. In Streitfällen über die
Eignung eines Personalvorschlages entscheidet das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,
11.
Planstellen und Stellen einer Laufbahngruppe, in der alle fälligen kw-Vermerke innerhalb der gesamten Landesverwaltung
realisiert sind,
12. im
einfachen und mittleren Dienst die jeweiligen Spitzenämter, im gehobenen Dienst
1/3 sowie im höheren Dienst die Hälfte der frei werdenden Planstellen und
Stellen, soweit diese von den Nummern 1 bis 11 noch nicht erfasst sind,
13.
Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche Verpflichtungen
der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur Aufnahme von
Personal aus kw-behafteten Bereichen beinhalten.
Die
Personalagentur kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen von der
Regelung zulassen.
Die
Ausnahme gilt als genehmigt, wenn acht Wochen nach Eingang des Antrags auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Personalagentur der Antrag noch
nicht beschieden ist.
Die
Befugnis zur Erteilung weiterer Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des
Landtags bzw. des Landesrechnungshofs dem Präsidenten des Landtags bzw. der
Präsidentin des Landesrechnungshofs.
(4)
Abweichend von Absatz 3 ist die Besetzung von Stellen im Sinne von Absatz 3
Satz 1 derjenigen Verwaltungsangestellten des vergleichbar mittleren Dienstes,
die im Büro-, Registratur-, Kassen-, Schreib- und Vorzimmerdienst eingesetzt
werden, sowie derjenigen Verwaltungsangestellten, die im sonstigen nicht
wissenschaftlichen Dienst und bei den Landesbetrieben für entsprechende
Aufgaben eingesetzt werden, nur dann zulässig, wenn unbefristet beschäftigte
Landesbedienstete genommen werden, deren Besetzung eine unmittelbare
Realisierung eines kw-Vermerkes zur Folge hat. Der
Ausnahmetatbestand des Absatzes 3 Satz 3 Nr. 10 findet Anwendung, wenn die
Hochschulen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung unter
Einbeziehung der Personalagentur eine Vereinbarung getroffen haben; soweit
andere Vorschriften Mehrausgaben aus Einsparungen aufgrund freier und
besetzbarer Stellen zulassen, gelten auch die Stellen nach diesem Absatz als
besetzbar. Die Personalagentur kann in begründeten Einzelfällen insbesondere
zur Einstellung behinderter Menschen sowie im Hinblick auf regionale Zuordnungen
Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(5) Bei
vorzeitiger Realisierung von kw-Vermerken wird nach
Ablauf des Haushaltsjahres ein Bonus in Höhe eines Jahresgehaltes der
jeweiligen Laufbahngruppe jeweils zur Hälfte an das abgebende und an das
aufnehmende Ressort gezahlt. Werden kw-Vermerke im
eigenen Ressort vorzeitig realisiert, sind 50 % eines Jahresgehaltes der
jeweiligen Laufbahngruppe als Bonus zu zahlen. Wird durch den Wechsel einer
Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in dem abgebenden Ressort ein bereits fälliger
kw-Vermerk realisiert, so erhält nur das aufnehmende
Ressort einen Bonus in Höhe von 50 % eines Jahresgehaltes der jeweiligen
Laufbahngruppe.
Fällige kw-Vermerke sind kw-Vermerke ohne
Befristung und kw-Vermerke mit Befristung, deren
Datum erreicht ist. Eine vorzeitige Realisierung eines kw-Vermerks
liegt vor, wenn der kw-Vermerk mindestens 6 Monate
vor seinem Fälligkeitszeitpunkt realisiert wird.
Nicht
bonusberechtigt sind die im Zusammenhang mit den Vereinbarungsverhandlungen
gem. § 8 Abs. 3 Nr. 13 stehenden vorzeitigen Realisierungen von kw-Vermerken.
Der Bonus
wird maximal bis zur Höhe der bei Kapitel 20 020 Titel 971 30 bereitgestellten
Mittel zur Verstärkung der Ansätze bei Titeln der Obergruppen 51 – 54 und der
Obergruppe 81 in allen Einzelplänen gewährt.
§ 9
(2) Vor
jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit
Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 3, durch die Personalagentur zu prüfen, ob
diese Planstelle oder Stelle mit einer Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber
einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt
werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser/diesem Bediensteten
die Stelle zu übertragen.
(3)
Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als
künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Fällen der Altersteilzeit - unter
Beachtung des § 7 Abs. 10 - zur Übernahme von Auszubildenden nach bestandener
Abschlussprüfung in Anspruch genommen werden.
§ 47 Abs.
2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
§ 10
(1)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der
Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für
die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre
dessen Einwilligung.
(2) Für
Zuwendungsverfahren, auf die das Sozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, gelten
die Regelungen der §§ 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW)
entsprechend.
(3) Die in
Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der
Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des
Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss
des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich.
(4) Bei
der Gewährung von Zuwendungen sind die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen
ausgewiesenen Zahlen der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen
Stellen für verbindlich zu erklären.
Außerdem
ist den Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern, die ausschließlich durch
das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen erhalten, bei der Gewährung der
Zuwendung aufzugeben, die Regelungen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 3
entsprechend anzuwenden. Werden Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen gewährt, soll zwischen diesen das Einvernehmen
über die Verbindlichkeit der Stellenübersichten herbeigeführt werden.
Satz 1
gilt nicht für gemeinschaftlich finanzierte Wissenschaftseinrichtungen sowie
Forschungs- und Serviceeinrichtungen nach Artikel 91b GG.
(5) Die
Absätze 3 und 4 gelten nicht für die in Anstalten des öffentlichen Rechts
umgewandelten Medizinischen Einrichtungen.
(6)
Soweit in besonderen Verwaltungsvorschriften (Förderrichtlinien) durch
zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Standards gesetzt sind, hat das jeweils
fachlich zuständige Ressort diese grundsätzlich befristet bis zum 31. Dezember
2005 auszusetzen oder an die geänderten finanziellen Rahmenbedingungen
anzupassen. Dies gilt auch für in Zusammenhang mit diesen Standards stehende
Bestimmungen zu Umfang und Höhe der Zuwendung und zur inhaltlichen
Ausgestaltung des Verwendungsnachweises. Die in § 44 Abs. 1 Satz 4 LHO, Nr.
13.2 Satz 2 sowie Nr. 13.3 der VV/VVG zu § 44 LHO enthaltenen Regelungen
hinsichtlich der Beteiligung anderer Ressorts und des Landesrechnungshofs
finden insoweit keine Anwendung. Die betroffenen Ressorts sowie der
Landesrechnungshof sind jedoch über die Aussetzung oder Änderung unverzüglich
zu unterrichten. Darüber hinaus haben die jeweils fachlich zuständigen Ressorts
dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März 2004 unmittelbar
über die Umsetzung des Auftrags gemäß Satz 1 zu berichten.
Satz 1
gilt nicht, soweit EU-, Bundes- oder Landesrecht einer Aussetzung oder
Anpassung entgegenstehen.
§ 11
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung
mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juli 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12
Abs. 49 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), über den im § 2
dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit
einem Erlös bis zum Höchstbetrag von jeweils 255.000.000 EUR aufzunehmen oder
entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen,
dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines
Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste
Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 12
(1) Gemäß
§ 13 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im
Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV.RW. S. 390), werden folgende
Durchschnittsbeträge festgesetzt:
a) für
eine pädagogisch hauptamtlich bzw. hauptberuflich besetzte Stelle 51.130 EUR,
b) für
eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung
vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575) hauptamtlich bzw. hauptberuflich
durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 EUR und nebenamtlich bzw. nebenberuflich
durchgeführte Unterrichtsstunde 23 EUR,
c) für eine
sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 EUR.
(2) Gemäß
§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für
den Teilnehmertag auf 16,90 EUR festgesetzt.
(3) Bei Zusammenschlüssen
und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen
Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Die
gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16
Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstbetrag werden um einen
Konsolidierungsbeitrag von 15 v.H. reduziert.
§ 13
(1) Die
Jugendämter sind zuständig für die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen
zur Förderung der offenen Jugendarbeit, soweit nicht die Zuständigkeit der
Landesjugendämter nach § 5 der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), gegeben ist. Dies gilt auch für eigene Maßnahmen der Jugendämter.
(2) Die
Jugendämter bewirtschaften die hierfür im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen
Ausgaben nach Maßgabe allgemeiner Weisungen des Ministeriums für Schule, Jugend
und Kinder. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der mit der
Bewirtschaftung der Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen.
§ 14
Das
Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom
5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.
§ 15
(1) Zum
eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden
den Gemeinden (GV) für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte
Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).
Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der
Kinder- und Jugendpolitik gewährt.
(2) Die
fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im
Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden (GV) verteilt. § 41
der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die
Pauschalmittel werden den Gemeinden (GV) ohne Antrag zu festgelegten Terminen
ausgezahlt. Die Gemeinde (GV) hat die gewährten Pauschalmittel in dem
jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4) Die
Gemeinde (GV) weist den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des
Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf
besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je
Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans
durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der
Jahresrechnung zu führen.
(5) Die
Gemeinde (GV) hat nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis
zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen.
Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 v.H.
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch
mit Forderungen der Gemeinde (GV) aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer
gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen.
Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind für
Investitionsausgaben im Feuerschutz in den Folgejahren zu verwenden.
(6)
Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit
bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Der
Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu
prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an
Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die
Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
§ 16
Die Vorschriften
und Ermächtigungen dieses Artikels gelten bis zur Verkündung des
Haushaltsgesetzes 2006 weiter.
20320
Artikel II
Gesetz
zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
Das Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:
Die Anlage
1 wird wie folgt geändert:
In
Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung Abteilungsdirektor nach „–
als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Schule und
Weiterbildung -“ folgende Funktionsbezeichnung angefügt:
„ – als
der ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung -“.
Artikel III
In-Kraft-Treten
(1)
Artikel I dieses Gesetzes tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan
2005 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2)
Artikel II dieses Gesetzes tritt am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Düsseldorf,
den 3. Februar 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü
c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a
n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e
n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r
d s
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald
S c h a r t a u
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
U t e S c h ä f e r
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore
K r a f t
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p
e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
Der Minister
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Wolfram K u s c h k e
Anlage zum Haushaltsgesetz 2004
Anlage zum Haushaltsgesetz 2005
GV. NRW. 2004 S. 64