Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 4 vom 6.2.2004 Seite 41 bis 78
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg |
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg
Vom
7. November 2003
Der Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 4. April 2003 die Aufstellung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg beschlossen.
Den Teilabschnitt habe ich mit
Erlass vom 7. November 2003 - V.2 - 30.16.03 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in dem Teilabschnitt des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/ Rhein-Sieg wird beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), der Stadt Bonn sowie dem
Rhein-Sieg-Kreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
des Teilabschnitts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 16. Januar 2004
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV.
NRW. 2004 S. 78