Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
1101
Gesetz
über die Einsetzung und das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen des
Landtags Nordrhein-Westfalen
Vom 16. November 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Einsetzung und das Verfahren
von Untersuchungsausschüssen des
Landtags Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), wird wie folgt geändert:
1. § 25 erhält folgende Fassung:
„§ 25
Kosten und Auslagen
Die
Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten
einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen.
Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz - JVEG) entschädigt. Die Entschädigung wird durch die
Verwaltung des Landtags festgesetzt. Die Zeugin oder der Zeuge bzw. die oder
der Sachverständige kann beim zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung
der Entschädigung beantragen; § 4 in Verbindung mit § 25 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.“
2. In § 4a Abs. 2 werden im 2. Spiegelstrich die Wörter „und ihre Vereidigung vorzunehmen“ gestrichen.
3.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Eidesleistung“ gestrichen.
Artikel 2
Dieses
Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. November 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Für den Innenminister
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
GV. NRW. 2004 S. 684