Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694

2. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen Lippe
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2. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen Lippe

2022

2. Änderung
der Satzung der Kommunalen
Zusatzversorgungskasse Westfalen Lippe

Vom 13. Oktober 2004

§ 1
Änderung der ZKW - Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe (zkw) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. S. 468), geändert durch die 1. Satzungsänderung vom 16. Juli 2003 (GV. NRW. S. 620), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist.“

2. § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Versorgungspunkte aus Anwartschaften“.

b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrunde liegenden Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge finanziert worden ist.“

c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Regelung ersetzt:

2Dabei ist als Rechnungszins eine Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen.“

Die Sätze 4 bis 9 werden zu Sätzen 3 bis 8.

d) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Pflichtversicherten- und Rentenbestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat. 3Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn mit diesem Verzicht keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.“

4. In § 22 Buchstabe b werden die Wörter „in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und Hebammenschülerinnen/-schüler in der Entbindungspflege“ gestrichen.

5. In § 24 Satz 2 werden die Wörter „einen Monatsbeitrag“ durch die Wörter „einem Beitrag“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort „Zinsen“ die Wörter „zu 95 v.H.“ eingefügt und der letzte Halbsatz gestrichen.

7. In § 26 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zeitrente“ durch das Wort „Rente“ ersetzt.

8. Der § 27 erhält im Absatz 1 Satz 1 ab Buchstabe b folgende Fassung:

„b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der Pflichtversicherung und der Anwartschaften aus der freiwilligen Versicherung nach einem Arbeitgeberwechsel auf die neu zuständige Kasse übertragen werden.

2Die Übertragung von Versorgungspunkten und Anwartschaften im Sinne des Buchstaben b) kann bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgeschoben werden. 3Versorgungspunkte nehmen an der Überschussverteilung bei der annehmenden Kasse erst ab dem Zeitpunkt teil, zu dem der versicherungs-mathematische Barwert berechnet worden ist. 4Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln. 5Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. - Fachvereinigung Zusatzver-sorgung – und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).“

9. § 28 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter „frühere Pflichtversicherung“ durch das Wort „Versicherungspflicht“ ersetzt.

b) In Buchstabe b sind die Wörter „ohne Rücksicht darauf, ob die andere Zusatzversorgungseinrichtung die Betriebsrente weitergewährt“ zu streichen.

c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet,“.

10. § 32 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 im Rahmen von Überleitungsvereinbarungen zusammengerechnet.“

11. § 34 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Anzahl der Versorgungspunkte für freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz Buchstabe b) und der im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlten Altersvorsorgezulage ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im ersten Halbsatz hinter dem Wort „Betriebsrenten“ die Wörter „aus einer Pflichtversicherung“ eingefügt, sowie die Wörter „sowie Betriebsrenten, bei denen Betriebsrentenanteile nach §§ 10a, 79 ff. EStG gefördert werden,“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 aufgenommen:

3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Abs. 1) beantragt werden.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird.

a) Betriebsrente für Versicherte:

Alter der/des

Berechtigten beim

Entstehen des Anspruchs

Faktor

bis 20

154

21

156

22

158

23

161

24

162

25

164

26

166

27

167

28

168

29

169

30

170

31

171

32

171

33

172

34

172

35

172

36

172

37

172

38

172

39

172

40

172

41

172

42

172

43

172

44

172

45

172

46

172

47

171

48

171

49

171

50

171

51

170

52

170

53

170

54

169

55

168

56

167

57

166

58

165

59

164

60

162

61

160

62

158

63

155

64

152

65

149

66

146

67

142

68

139

69

135

70

131

71

127

72

124

73

120

74

116

75

111

76

107

77

103

78

99

79

95

80

91

b) Betriebsrente für Witwen und Witwer:

Alter der/des

Berechtigten beim

Entstehen des Anspruchs

Faktor

20

215

21

215

22

214

23

213

24

212

25

211

26

210

27

209

28

208

29

207

30

206

31

204

32

203

33

201

34

200

35

198

36

197

37

195

38

193

39

192

40

190

41

188

42

186

43

184

44

183

45

181

46

179

47

177

48

174

49

172

50

170

51

168

52

165

53

163

54

161

55

158

56

155

57

153

58

150

59

147

60

145

61

142

62

139

63

136

64

133

65

130

66

127

67

123

68

120

69

116

70

113

71

109

72

106

73

102

74

98

75

95

76

91

77

87

78

84

79

80

80

77

81

73

82

70

83

67

84

63

85

60

86

57

87

55

88

52

89

50

90

47

91

45

92

43

93

41

94

39

95

37

96

35

97

33

98

31

99

30

100

28

101

27

102

25

103

24

104

23

105

22

106

21

107

20

108

19

109

18

110

17

c) Betriebsrente für Waisen:

Alter der/des

Berechtigten beim

Entstehen des Anspruchs

Faktor

0

141

1

137

2

131

3

126

4

120

5

114

6

108

7

101

8

94

9

87

10

79

11

71

12

62

13

53

14

43

15

33

16

23

17 und älter

12“.

d) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und hinter den Wörtern „Absätzen 1 und“ ist die „2“ durch eine „4“ zu ersetzen. Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

e) Absatz 4 erhält nun folgende Fassung:

„(4) 1Betriebsrenten aus einer freiwilligen Versicherung werden entsprechend § 3 BetrAVG abgefunden. 2Die Abfindung kann sowohl von der Kasse als auch auf Antrag der/des Versicherten vorgenommen werden. 3Für die Höhe des Abfindungsbetrages ist der versicherungsmathematische Barwert maßgebend. 4Absatz 2 gilt entsprechend.“

13. § 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mitgeteilt hat.“

14. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eingestellt“ folgender Halbsatz angefügt:

„ , soweit er nicht zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird.“

15. In § 65 Satz 2 werden die Wörter „v.H.“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.

16. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Betracht“ folgender Halbsatz angefügt:

„; § 32 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend“.

17. In § 69 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Erwerbsminderung“ die Wörter „und der Rentenbeginn“ und hinter dem Wort „Satzungsregelungen“ die Wörter „– einschließlich der Regelungen der 22. Änderung der Satzung vom 17. Dezember 2001 –“eingefügt.

18. § 70 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.“

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 13. Oktober 2004 in Kraft.

Münster, den 13. Oktober 2004

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2004 S. 690